{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020812_1bvr104493","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020812.1bvr104493","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-08-12","aktenzeichen":"1 BvR 1044/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1044/93 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes W... e.V.\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Gambke,\n                    Maria-Eich-Straße 52, 82166 Gräfelfing -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1993 -\n         BVerwG 7 B 149.92 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Juni 1992\n         - 1 S 182/91 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig, Bryde\n\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. August 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft Äußerungen einer Landesregierung über die       1\nBewegung des Rajneesh Chandra Mohan und die ihr angehörenden Gemeinschaften.\n\n                                        I.\n  Der Beschwerdeführer ist ein - als eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts    2\ngeführter - Meditationsverein der so genannten Osho-Bewegung. Er wandte sich im\nAusgangsverfahren gegen die Nennung dieser Bewegung in einem \"Bericht über\nAufbau und Tätigkeit der sogenannten Jugendsekten\" des Ministeriums für Kultus\nund Sport Baden-Württemberg, der 1987 im Auftrag der Landesregierung veröffentlicht, 1988 nachgedruckt und unter anderem in Schulen verbreitet wurde (näher zu\ndem Bericht: Entscheidungen in Kirchensachen <im Folgenden: KirchE> 30, S. 270\n<270 ff.>). Das Verwaltungsgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben (vgl.\nKirchE ebd., S. 273 ff.), der Verwaltungsgerichtshof hat sie dagegen mit dem angegriffenen Urteil im Wesentlichen abgewiesen (vgl. KirchE 30, S. 270). Das Bundes-\n\n\n\n                                        1/5\n\nverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit\ndem ebenfalls angegriffenen Beschluss zurückgewiesen (vgl. NVwZ 1994, S. 162).\n\n                                        II.\n Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art.     3\n4 Abs. 1 und 2 GG. Daneben macht er insbesondere einen Verstoß gegen Art. 103\nAbs. 1 GG geltend.\n\n                                       III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen, die nach Auffassung\ndes Beschwerdeführers auch das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren\nprägen, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom\n26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - entschieden (vgl. auch den Beschluss vom selben Tage in den Verfahren 1 BvR 558/91 und 1428/91 - Glykol). Das gilt sowohl, was den\nPrüfungsmaßstab des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und die Bedeutung des staatlichen\nNeutralitätsgebots in religiös-weltanschaulichen Fragen für die Bestimmung des\nSchutzbereichs dieses Grundrechts angeht, als auch, was das grundsätzliche Recht\nder Bundesregierung anbelangt, im Rahmen der Wahrnehmung der ihr unmittelbar in\nder Verfassung zugewiesenen Aufgabe der Staatsleitung durch Informationshandeln\nzu aktuellen Geschehnissen und Entwicklungen im Bereich von Staat und Gesellschaft Stellung zu nehmen, dabei den Bürgern Verhaltensempfehlungen zu geben\nund erforderlichenfalls auch Warnungen auszusprechen, und zwar ohne weitere einfachgesetzliche Ermächtigung auch dann, wenn das Informationshandeln zu\nmittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt. Auch die begrenzenden\nAnforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Inanspruchnahme der\nKompetenz zur staatsleitenden Informationstätigkeit sind für die Zukunft in grundsätzlicher Weise geklärt worden.\n\n  Dabei hat das Bundesverfassungsgericht - in beiden unter dem 26. Juni 2002 ergangenen Entscheidungen - ausdrücklich vorausgesetzt, dass im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs auch die Landesregierungen unmittelbar von Verfassungs wegen zum Informationshandeln ermächtigt sein können. Ob dies der Fall ist, ist nach\nLandesverfassungsrecht zu beurteilen. Es ist deshalb aus der Sicht des Bundesverfassungsrechts nicht zu beanstanden, dass im Ausgangsverfahren angenommen\nworden ist, die gegenüber der Osho-Bewegung und den ihr angehörenden Gemeinschaften kritischen Äußerungen und Bewertungen in dem vom badenwürttembergischen Kultusministerium herausgegebenen Bericht seien im Grundsatz\ndurch das unmittelbar aus Art. 45 der Landesverfassung folgende Äußerungs- und\nInformationsrecht der Landesregierung gedeckt.\n\n\n\n\n                                        2/5\n\n  Mehr an Grundsätzlichem wird - wohl auch nach Auffassung des Beschwerdeführers - im vorliegenden Verfahren nicht aufgeworfen. Dieser hat in der Beschwerdeschrift immer wieder darauf hingewiesen, dass die verfassungsrechtliche Problematik\nderjenigen gleiche, über die in dem - vom Beschwerdeführer mit betriebenen - Verfahren 1 BvR 670/91 entschieden worden ist.\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur               8\nDurchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte\nangezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  a) Das ergibt sich, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs in Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, schon daraus,\ndass diese Rüge den Begründungserfordernissen des § 92 in Verbindung mit § 23\nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG nicht genügt. Der Beschwerdevortrag erschöpft\nsich insoweit in der Behauptung, dass die vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren gestellten Beweisanträge abgelehnt oder nicht berücksichtigt worden seien.\nDass dies in verfassungswidriger Weise geschehen sei, wird damit nicht aufgezeigt.\n\n b) Auch die weiteren Rügen bleiben ohne Erfolg.                                           10\n\n  aa) Dazu kann, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und         11\n2 GG geltend macht, auf die Ausführungen in der Senatsentscheidung 1 BvR 670/91\nvom 26. Juni 2002 verwiesen werden. Dass Gruppierungen, die wie der Beschwerdeführer zumindest weltanschauliche Ziele verfolgen und sich deshalb auf Art. 4 Abs. 1\nund 2 GG berufen können, es hinnehmen müssen, dass sich der Staat und seine Organe mit ihnen in der Öffentlichkeit - auch kritisch - auseinander setzen, wird in jener\nEntscheidung näher begründet. Aus ihr lässt sich auch entnehmen, dass die Landesregierung - im Lichte der vorstehenden Ausführungen unter III 1 - zu der Herausgabe\ndes streitgegenständlichen Berichts dem Grunde nach ohne weitere gesetzliche Ermächtigung berechtigt war und in diesem Bericht die Begriffe \"Jugendsekte\", \"Sekte\"\nund \"Jugendreligion\" mit Bezug auf Gruppen wie den Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise verwendet hat. Dass die Verwaltungsgerichte\ninsoweit Beanstandungen nicht vorgenommen haben, begegnet deshalb aus der\nSicht des Bundesverfassungsrechts ebenfalls keinen Bedenken.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer außerdem rügt, dem Selbstverständnis der Osho-               12\nBewegung sei in dem Bericht des Landesministeriums wie in den angegriffenen Entscheidungen nicht ausreichend Rechnung getragen worden, lässt er unberücksichtigt, dass Art. 4 GG religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften - wie Art. 12\nAbs. 1 GG Wirtschaftsunternehmen nach der dazu ergangenen Senatsentscheidung\n1 BvR 558/91 und 1428/91 vom 26. Juni 2002 - nicht das Recht vermittelt, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie sie sich selbst sehen. Denn auch der in religiösweltanschaulichen Angelegenheiten zur Neutralität verpflichtete Staat ist nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung\noder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses\nVerhalten letztlich religiös oder weltanschaulich motiviert ist (vgl. BVerfGE 102, 370\n\n\n                                           3/5\n\n<394>; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, Umdruck S. 23).\n\n  Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht derart fassbar, dass es Anlass für weitergehende verfassungsrechtliche Prüfungen am Maßstab des Art. 4 Abs.\n1 und 2 GG bieten könnte.\n\n bb) Wie im Verfahren 1 BvR 670/91 sind andere Verfassungsrechte nicht verletzt       14\nworden. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                  15\n\n               Jaeger                Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n12. August 2002 - 1 BvR 1044/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. August 2002 - 1 BvR 1044/93 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020812_1bvr104493.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020812.1bvr104493\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020812_1bvr104493.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-12/1-bvr-1044-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020812_1bvr104493.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020812_1bvr104493.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-12/1-bvr-1044-93","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020812_1bvr104493.html","retrieved":"2026-07-10 10:50:13.256103+00:00"}}