{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020812_1bvr101202","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020812.1bvr101202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-08-12","aktenzeichen":"1 BvR 1012/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1012/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ansgar Claes,\n                    Alte Hattinger Straße 19, 44789 Bochum -\ngegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Dezember 2001 - 6 Sa\n      868/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 12. August 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Dezember 2001 - 6 Sa 868/00 -\nverletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des\nGrundgesetzes). Es wird aufgehoben.\nDie Sache wird an das Landesarbeitsgericht Hamm zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das erst mehr als fünf Monate nach der Verkündung in vollständiger Fassung abgesetzt und zugestellt wurde.\n\n\n\n                                         1/5\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer war von 1977 bis 1996 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Betriebsrente hielt er für zu niedrig\nund erhob eine entsprechende Zahlungsklage. Das Arbeitsgericht gab der Klage vollen Umfangs statt.\n\n  2. Das Landesarbeitsgericht änderte die arbeitsgerichtliche Entscheidung durch ein     3\nam 4. Dezember 2001 verkündetes Urteil unter teilweiser Klageabweisung ab; die\nRevision ließ es nicht zu. Das vollständig abgefasste Urteil wurde der Geschäftsstelle\nvom Kammervorsitzenden als Entwurf zur Weiterleitung an die ehrenamtlichen Richter am 2. Mai 2002 übergeben; am 28. Mai 2002 gelangte es von allen drei Richtern\nunterschrieben an die Geschäftsstelle zurück. Den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren wurde das Urteil erst mehr als sechs Monate\nnach der Verkündung, am 10. Juni 2002, in vollständig abgefasster Form zugestellt.\n\n                                          II.\n Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 4. Juni 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3\nGG durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Zur Begründung beruft er sich auf\ndie Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - (NZA 2001, S. 982).\n\n                                         III.\n Zur Verfassungsbeschwerde sind das Justizministerium des Landes Nordrhein-              5\nWestfalen und die Beklagte des Ausgangsverfahrens angehört worden.\n\n  Die Beklagte begehrt die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, hilfsweise            6\ndie Zurückverweisung an die gleiche fachzuständige Kammer des Landesarbeitsgerichts. Es sei nicht auszuschließen, dass das Berufungsurteil vor Ablauf der Fünf-Monats-Frist zur Geschäftsstelle gelangt sei. Eine etwaige Zurückverweisung an eine\nandere Kammer des Landesarbeitsgerichts griffe in den dortigen Geschäftsverteilungsplan ein, sodass eine mit betrieblicher Altersversorgung nicht näher bewanderte\nRichterbank entscheiden müsste.\n\n Das Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.                            7\n\n                                        B. - I.\n Die Kammer nimmt gemäß § 93 b BVerfGG die Verfassungsbeschwerde gegen das               8\nUrteil des Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung\ndes Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs.\n1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist nach Maßgabe der Gründe stattzugeben. Die für die Beurteilung wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen hat\ndas Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist\n\n\n                                          2/5\n\nzulässig und begründet.\n\n 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen            9\nFragen zur Bedeutung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits entschieden.\n\n  Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten\nInstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 69, 381 <385>). Gleichzeitig gebietet die aus\ndem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse\nin angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 88, 118 <124>).\n\n 2. Nach diesem Maßstab verletzt die erst am 28. Mai 2002 vollständig abgefasst         11\nund unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit\ndem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).\n\n Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen      12\nwurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung\nunterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete\nGrundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht,\ndas ein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät absetzt, erschwert damit für die\nunterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.\n\n  Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kammervorsitzende des Landesarbeitsgerichts seinen schriftlichen Urteilsentwurf innerhalb der Fünf-Monats-Frist der Geschäftsstelle zur Weiterleitung an die ehrenamtlichen Richter übergeben hat. In vollständiger Fassung ist ein landesarbeitsgerichtliches Urteil erst dann abgesetzt, wenn\nes von sämtlichen Kammermitgliedern unterschrieben (vgl. § 69 Abs. 1 ArbGG) der\nGeschäftsstelle übergeben worden ist. Denn die Fünf-Monats-Frist soll auch gewährleisten, dass die schriftlichen Urteilsgründe die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse zutreffend wiedergeben. Diesem Erfordernis wird nur genügt, wenn sich sämtliche zur Unterschrift verpflichteten Richter einigermaßen zeitnah die Urteilsgründe zu\nEigen machen können.\n\n Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen auf den Beschluss der 2. Kammer           14\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/\n00 -, AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001, S. 982.\n\n                                         II.\n Die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die         15\nSache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n\n\n                                         3/5\n\n Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen hat\n(§ 34 a Abs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3, § 134 Abs. 1 BRAGO und den dazu vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365\n<366 ff.>).\n\n               Jaeger                 Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n12. August 2002 - 1 BvR 1012/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. August 2002 - 1 BvR 1012/02 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020812_1bvr101202.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020812.1bvr101202\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020812_1bvr101202.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-12/1-bvr-1012-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020812_1bvr101202.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020812_1bvr101202.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-12/1-bvr-1012-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020812_1bvr101202.html","retrieved":"2026-07-10 10:50:12.752874+00:00"}}