{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020806.1bvr058698","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-08-06","aktenzeichen":"1 BvR 586/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 586/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Koll.,\n                   Heiligenberger Str. 18, 10318 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 1997 - S 19 An 1970/96 -,\n\nb) die diesem Verfahren zugrundeliegenden Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einschließlich des Neuberechnungsbescheides vom 17.\n   Juli 1996,\n\n2. mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, insbesondere gegen\n§ 260 Satz 2 SGB VI\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. August 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Geltung der Beitragsbemessungsgrenze (West) für freiwillige Beiträge zur Zusatzrentenversicherung der Deutschen\nDemokratischen Republik bei der Berechnung von Altersrenten auf der Grundlage\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).\n\n                                         I.\n 1. In der Deutschen Demokratischen Republik bestand von Anfang an eine einheitliche Sozialpflichtversicherung, die Schutz vor den Risiken des Alters, der Invalidität\nund des Todes bot. Die dadurch bewirkte Grundsicherung wurde ergänzt durch eine\nFreiwillige Zusatzrentenversicherung. Da die Sozialpflichtversicherung den Anforderungen einer angemessenen Alterssicherung nicht genügte, wurde den Sozialpflichtversicherten die Möglichkeit gegeben, in einer freiwilligen zusätzlichen Versicherung\nEinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu versichern und damit die\n\n\n                                         1/7\n\nHöhe der Altersversorgung individuell zu bestimmen. Grundlage dafür war ab 1968\ndie Verordnung über die Freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl II Nr. 29, S. 154; abgedruckt in Aichberger II Nr.\n71), ab 1971 die Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom\n10. Februar 1971 (GBl II Nr. 17, S. 121). Der Versichertenbeitrag betrug auf Grund\nder hier maßgebenden Verordnung von 1971 zehn Prozent des Einkommens über\n600 Mark monatlich. Einrichtungen und Betriebe zahlten den gleichen Beitrag wie die\nVersicherten. Ab dem 1. Januar 1977 konnten auch für Arbeitsverdienste, die über\nmonatlich 1.200 Mark lagen, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden\n(Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung -\nFZR-Verordnung - vom 17. November 1977, GBl I Nr. 35, S. 395; zuletzt geändert\ndurch die 4. FZR-Verordnung vom 8. Juni 1989, GBl I Nr. 19, S. 232; abgedruckt in\nAichberger II Nr. 73).\n\n  Die Leistungen aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) wurden vor allem durch die Dauer der Zugehörigkeit zu ihr und durch das während dieser Zeit 600\nMark übersteigende Einkommen bestimmt, für das FZR-Beiträge gezahlt worden waren (vgl. im Einzelnen Bonz, DAngVers 1987, S. 266 <271 f.>).Die Möglichkeit der\nfreiwilligen Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen in die Zusatzrentenversicherung hatte für die Versicherten erhebliche Bedeutung, weil die Regelaltersrenten in\nder Deutschen Demokratischen Republik nicht dynamisiert waren und auch nicht regelmäßig erhöht wurden. Die Beitragsbemessungsgrenze betrug bis zur Wende unverändert 600 Mark. Durch freiwillige Beiträge konnte das Rentenniveau erhöht werden. Hierdurch stieg die Durchschnittsrente von 1971 bis 1990 deutlich an (vgl. näher\nRuland, DRV 1991, S. 518 <522>).\n\n  2. Nach § 260 Satz 2 SGB VI werden für Beitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Die Vorschrift ist in ihrer für die gesamte Bundesrepublik geltenden Fassung zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 Nr. 78 des Gesetzes\nzur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung\n<Renten-Überleitungsgesetz - RÜG> vom 25. Juli 1991, BGBl I S. 1606). Die Regelung soll sicherstellen, dass im gesamten Bundesgebiet einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen angewendet werden (vgl. BTDrucks 12/405, S. 129).\n\n Die Begrenzung nach § 260 Satz 2 SGB VI wirkt sich insbesondere auf nach § 256         5\na Abs. 3 Satz 1 und 4 SGB VI umgewertete freiwillige Rentenversicherungsbeiträge\naus. Bei Bestandsrenten wird hingegen zwischen Beiträgen auf der Grundlage der\nVerordnungen von 1971 und 1977 und anderen freiwilligen Beiträgen unterschieden.\nFZR-Beiträge werden im Rahmen der Umwertung nach § 307 a SGB VI erfasst. Außerdem findet eine Dynamisierung statt, sofern die umgewertete Rente nach dem\nSGB VI nicht geringer als die bisherige Rente ist und deswegen kein Auffüllbetrag gezahlt wird, der nach § 315 a SGB VI abzuschmelzen ist. Demgegenüber führt die\nLeistung anderer freiwilliger Beiträge zur Gewährung von starren Zusatzrenten nach\n\n\n                                         2/7\n\n§ 315 b SGB VI. Auf Grund von Art. 2 §§ 4, 18, 21, 24 und 25 RÜG finden auf FZR-Beiträge von Rentenzugängen bis zum 31. Dezember 1996 ähnliche Regelungen Anwendung.\n\n                                           II.\n  1. Der 1935 geborene Beschwerdeführer war in der Deutschen Demokratischen                 6\nRepublik nach dem Abschluss seines Chemie-Studiums und nach einem Fernstudium der Betriebswirtschaft von 1965 bis 1990 im VEB Werk für Fernsehelektronik Berlin tätig, davon 20 Jahre lang als Direktor. Von 1990 bis 1995 war er Geschäftsführer\neiner Handelsgesellschaft und anschließend bis 1996 deren Liquidator. Er hat von\nMärz 1971 bis Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung geleistet, zunächst Beiträge bis zur Einkommensgrenze von 1.200 Mark und ab Januar\n1977 darüber hinaus nach dem tatsächlich erzielten Einkommen. Ab April 1996 erhielt er eine nach den für das Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften berechnete Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 2.468,55 DM, ab Mai 1996 in\nHöhe von 2.880,61 DM. Dabei wurden die freiwilligen Versicherungsbeiträge des Beschwerdeführers nach § 256 a SGB VI berücksichtigt, jedoch nicht, soweit sie nach\n§ 260 Satz 2 SGB VI über den Beitragsbemessungsgrenzen West lagen.\n\n  2. Die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe hatten keinen Erfolg. Das Sozialgericht          7\nstützte seine Klageabweisung vor allem auf die - inzwischen fortgeführte - Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zuletzt BSG SozR 3 - 2600 § 256 a Nr. 8 mit\nweiteren Nachweisen). Danach hat der Gesetzgeber nicht dadurch gegen das\nGrundgesetz verstoßen, dass er sämtliche Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik und zwar auch solche aus der\nFreiwilligen Zusatzrentenversicherung - durch eine einzige Rente nach dem SGB VI\nersetzt und die Beitragsbemessungsgrenzen West zur Anwendung gebracht hat.\nÜber die Berufung des Beschwerdeführers ist noch nicht entschieden. Auf seinen Antrag ruht das Verfahren.\n\n 3. Mit seiner gegen das Urteil des Sozialgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 12, Art. 14,\nArt. 19 und Art. 20 GG sowie der EMRK. Durch die Regelung des § 260 Satz 2 SGB\nVI werde in verfassungswidriger Weise sein Anspruch auf eine Zusatzrente aus der\nFreiwilligen Zusatzrentenversicherung liquidiert. Dieser Anspruch entspreche der\ndritten Säule der Alterssicherung in den alten Bundesländern und könne nicht durch\ndie Anwendung einer Beitragsbemessungsgrenze aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt werden.\n\n                                           III.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist - unbeschadet ihrer Zulässigkeit - nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG\nliegen nicht vor.\n\n\n\n\n                                            3/7\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche         10\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Bedeutung von Art. 14 und\nArt. 3 Abs. 1 GG für die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften und deren Überleitung in das gesamtdeutsche Rentenrecht ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt\n(vgl. BVerfGE 100, 1; 100, 59; 100, 104; 100, 138).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           11\nals verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die mittelbar angegriffene Regelung des\n§ 260 Satz 2 SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n  a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 1999 entschieden, dass die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) nach dessen Maßgaben als\nRechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und\nAnwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Art.\n14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 100, 1 <33 f.>). Für die Ansprüche und\nAnwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung kann nichts anderes gelten. Diese Rechtspositionen waren den\nBerechtigten privatnützig zugeordnet und dienten der Sicherung ihrer Existenz. Im\nHinblick auf die Beitragsleistungen, denen bei der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ab 1971 ein Beitragssatz von zehn Prozent zugrunde lag, fehlt es auch nicht an\neiner nicht unerheblichen Eigenleistung (vgl. BVerfGE 100, 1 <34>). Der Einigungsvertrag sieht vor, dass die Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in das gesamtdeutsche\nRentenrecht des SGB VI überführt werden und dass die Einzelheiten durch Bundesgesetz zu regeln sind (Art. 30 Abs. 5 EV).\n\n Die mit der Überleitung dieser Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche Recht verbundene Gewährung nur einer Rente und die Beschränkung der versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen durch die Beitragsbemessungsgrenzen West sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für ihre Vereinbarkeit\nmit Art. 14 Abs. 1 GG sind die gleichen Gründe maßgeblich, die nach Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts die entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidungen\nbei Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen\nder Deutschen Demokratischen Republik eigentumsrechtlich rechtfertigen. Auch bei\nder Überführung der Ansprüche und Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung wurde der Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung gewahrt; die Renten behielten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung als Ganzes\ndiente einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im\nRentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten\nblieb. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen war durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt\n\n\n                                         4/7\n\nund könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde (vgl.\nBVerfGE 100, 1 <40 f.>). Der Gesetzgeber durfte bei der Vereinheitlichung des Rentenrechts im Zuge der Wiedervereinigung im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 100, 1 <37>) ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG\ndie Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen West unberücksichtigt lassen.\n\n b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor.                       14\n\n  aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.      15\nDamit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt\naber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine\nGruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und\nsolchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können\n(vgl. BVerfGE 102, 41 <54>; stRspr). Dabei war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung ein besonders großer Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfGE 100, 59\n<94 f.>).\n\n bb) Nach diesen Grundsätzen ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach keiner Richtung hin ersichtlich.\n\n  (1) Der Beschwerdeführer ist nicht verfassungswidrig gegenüber jüngeren Versicherten aus den neuen Bundesländern benachteiligt, die nach der Wiedervereinigung Zugang zu zusätzlichen Formen der Alterssicherung außerhalb des SGB VI\nhatten oder haben. Die Überführung der Renten und Rentenanwartschaften aus der\nDeutschen Demokratischen Republik in die gesamtdeutsche Sozialversicherung ist\ndurch den Bestandsschutz, den die Zahlbetragsgarantie für Rentenzugänge in der\nZeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 in Art. 30 Abs. 5 EV gewährt, sozialverträglich gestaltet worden. Durch das Rentenüberleitungsgesetz wurde dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 erweitert (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG). Auf diese\nWeise wurde berücksichtigt, dass rentennahe Jahrgänge sich auf Änderungen in der\nAlterssicherung regelmäßig nicht einstellen konnten. Darüber hinausgehende Schritte des Gesetzgebers waren verfassungsrechtlich nicht geboten. Es liegt innerhalb\nseiner Gestaltungsbefugnis, wenn er davon absieht, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll\nauszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben als\nRentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen zu finden (vgl. BVerfGE 100, 1 <46>).\n\n  (2) Der Gesetzgeber hat auch Rentenberechtigte aus dem Beitrittsgebiet, die an die    18\nBeitragsbemessungsgrenze heranreichende Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung geleistet haben, nicht dadurch verfassungswidrig begünstigt, dass sie\ntrotz der niedrigeren Einzahlungen gleich hohe Renten erzielen wie der Beschwerdeführer. Es ist eine Folge der Vereinheitlichung des gesamtdeutschen Rentenrechts\n\n\n                                          5/7\n\nauf der Grundlage des SGB VI, dass die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze\nliegenden Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden. Würde diese einheitliche rentenrechtliche Grenze aufgegeben, ergäben sich neue Gleichheitsprobleme, insbesondere gegenüber den in den alten Bundesländern Versicherten, für die die Beitragsbemessungsgrenze unterschiedslos gilt. Mit der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen auf die übergeleiteten rentenrechtlichen Rechtspositionen blieben\ndie Grundsätze der Rentenversicherung gewahrt, wonach eine leistungsabhängige\nGrundsicherung für das Risiko des Alters bereitgestellt wird (vgl. BVerfGE 100, 1\n<40>).\n\n  (3) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch insoweit nicht vor, als Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge, bei denen die Freiwillige Zusatzrente gesondert\nzur Auszahlung gekommen ist, Vertrauensschutz genießen. Die dafür maßgebliche\nStichtagsregelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Hier gelten keine anderen Erwägungen als im Falle der aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Berechtigten (vgl. BVerfGE 100, 1 <46>). Es ist danach sachgerecht, dass Bestandsrentner\nund rentennahe Jahrgänge anders als der Beschwerdeführer aus den Regelungen\nder §§ 315 a und 315 b SGB VI Nutzen ziehen, die eine Weiterzahlung von Zusatzrenten aufgrund freiwilliger Beiträge ermöglichen. Diese Leistungen werden im Übrigen im Falle von § 315 b SGB VI nicht dynamisiert. Auf Grund von § 315 a SGB VI\nwerden sie sogar schrittweise reduziert.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz          20\n3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     21\n\n                Papier                 Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2002 - 1 BvR 586/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2002 - 1 BvR 586/98 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020806_1bvr058698.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020806.1bvr058698\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-06/1-bvr-586-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 307a","ref_norm":"307a","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 256a","ref_norm":"256a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-06/1-bvr-586-98","retrieved":"2026-07-10 10:50:11.068640+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-08-06/1-bvr-586-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-08-06","dockets":["1 BvR 586/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020806.1bvr058698","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020806.1bvr058698"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.08.2002 – 1 BvR 586/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-06/1-bvr-586-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 6/260","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"260","label":"§ 260 SGB 6","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":3},{"id":"SGB 6/315a","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"315a","label":"§ 315a SGB 6","mentions":2},{"id":"SGB 6/315b","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"315b","label":"§ 315b SGB 6","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"RÜG/1","law":"RÜG","abbreviation":"RÜG","ref":"1","label":"§ 1 RÜG","mentions":1},{"id":"RÜG/4","law":"RÜG","abbreviation":"RÜG","ref":"4","label":"§ 4 RÜG","mentions":1},{"id":"RÜG/18","law":"RÜG","abbreviation":"RÜG","ref":"18","label":"§ 18 RÜG","mentions":1},{"id":"RÜG/21","law":"RÜG","abbreviation":"RÜG","ref":"21","label":"§ 21 RÜG","mentions":1},{"id":"RÜG/24","law":"RÜG","abbreviation":"RÜG","ref":"24","label":"§ 24 RÜG","mentions":1},{"id":"RÜG/25","law":"RÜG","abbreviation":"RÜG","ref":"25","label":"§ 25 RÜG","mentions":1},{"id":"SGB 6/307a","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"307a","label":"§ 307a SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 6/256a","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"256a","label":"§ 256a SGB 6","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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