{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020801.2bvr213501","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-08-01","aktenzeichen":"2 BvR 2135/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2135/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Partei DIE REPUBLIKANER - Bundesverband,\ngesetzlich vertreten durch den Bundesvorsitzenden Sch...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Lutz Körner,\n                    Fasanenstraße 42, 10719 Berlin -\ngegen das Urteil des Kammergerichts vom 21. September 2001 - 9 U 1066/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Jentsch,\n                                  Broß\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. August 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  1. Die Beschwerdeführerin, eine politische Partei, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, dass sie unter Androhung von Ordnungsgeld gerichtlich verurteilt wurde, den Einwurf ihrer Flugblattwerbung in den Hausbriefkasten des Klägers\ndes Ausgangsverfahrens zu unterlassen, solange dort der Aufkleber \"keine Werbung\neinwerfen\" angebracht ist.\n\n  2. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß                2\n§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.\n\n  Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Kammergericht habe im Rahmen der vorgenommenen Abwägung die Bedeutung ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit als politische Partei verkannt, und die damit zusammenhängenden Rügen einer Verletzung der Parteiengleichheit und des Willkürverbots sind\nunbegründet.\n\n a) Ob die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, den Einwurf von Flugblättern in den     4\nHausbriefkasten des Klägers des Ausgangsverfahrens zu unterlassen, ist zunächst\n\n\n                                         1/4\n\neine Frage des einfachen Rechts (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1991 - 1 BvR 867/90 -, NJW 1991,\nS. 910 f.).\n\n  Die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Regelungen unter Würdigung              5\ndes konkreten Sachverhalts obliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie den dafür zuständigen Fachgerichten. Deren\nBeurteilung ist vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob die\nangegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere\nvom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer Bedeutung für den\nkonkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr, vgl.\nin neuerer Zeit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>).\n\n b) Nach diesem Maßstab ist kein Verfassungsverstoß ersichtlich.                         6\n\n  Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert den Parteien das Recht, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. In den Schutzbereich der Parteifreiheit fällt dementsprechend auch die Werbung mit Plakaten und mittels Informationsständen sowie\ndie Verteilung und Zusendung von Flugblättern und anderem Werbematerial (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15.\nJanuar 1991, NJW 1991, S. 910 f.; ebenso: Morlok in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, 1998, Art. 21, Rn. 59). Die Werbung mit Flugblättern dient, auch wenn\nsie außerhalb von Wahlkampfzeiten stattfindet, der Einflussnahme auf die politische\nWillensbildung und ist damit von der Betätigungsfreiheit der politischen Parteien umfasst. Insbesondere kleinere Parteien wie die Beschwerdeführerin, die in den Medien\nkaum Gehör finden, bedürfen dieses Mittels, um in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit\nzu erlangen und ihre Meinung zu verbreiten.\n\n  Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts hat dies nicht verkannt; sie          8\nlässt keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und der Tragweite des Rechts der politischen Parteien auf freie Betätigung erkennen. Das Gericht\nhat das Interesse der Beschwerdeführerin an der Verbreitung und Verteilung von\nFlugblättern mit ihren politischen Ansichten (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 21 Abs. 1 Satz 1\nGG) und das Interesse des Betroffenen, von unerwünschter politischer Werbung in\nseinem Hausbriefkasten verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen. Dass das\nKammergericht trotz des geringen Gewichts des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG - der Betroffene wird durch den Einwurf der Werbesendung\nnicht gezwungen, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen oder sich gar mit ihm auseinanderzusetzen - zu keinem anderen Ergebnis bei seiner Abwägung gelangte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führt das angegriffene Urteil nicht zu      9\neinem faktischen Verbot der Flugblattwerbung oder zu einer Benachteiligung gegen-\n\n\n                                          2/4\n\nüber politischen Mitbewerbern. Das Kammergericht hat allein entschieden, dass die\nBeschwerdeführerin es zu unterlassen hat, Wahlwerbung in den Hausbriefkasten des\nKlägers des Ausgangsverfahrens einzuwerfen oder einwerfen zu lassen, solange\ndort der Aufkleber \"keine Werbung einwerfen\" angebracht ist. Dass dies praktisch\ndarauf hinausliefe, der Beschwerdeführerin eine Flugblattwerbung generell unmöglich zu machen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat nach dem angegriffenen Urteil allein für die ihrem Einfluss unterliegende unerwünschte und damit\nrechtswidrige Flugblattverteilung und Versendung von Informationsmaterial durch ihre Mitglieder und mit der Verteilung oder Versendung von Werbematerial beauftragte Dritte einzustehen. Die angegriffene Entscheidung fußt auf der Annahme, dass\ndie Beschwerdeführerin sich das Verhalten der in ihre Werbemaßnahmen eingeschalteten Organisationen und Personen zurechnen lassen muss, sofern sie sich\nnicht durch die Darlegung entlasten kann, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat, um Rechtsbeeinträchtigungen des Klägers des Ausgangsverfahrens auszuschließen.\n\n Dass das Kammergericht insoweit die bloße nicht näher substantiierte Anweisung        10\nder Beschwerdeführerin an ihren Landesverband, Briefkastenaufkleber mit der Aufschrift \"keine Werbung einwerfen\" zu beachten, nicht als ausreichend erachtet hat,\nbegegnet angesichts der in Rede stehenden gegenläufigen Rechte der betroffenen\nPersonen aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n c) Die Frage, ob bei einem wiederholten Einwurf von Werbematerial der Beschwerdeführerin in den Briefkasten des Klägers des Ausgangsverfahrens ein zurechenbarer Verstoß der Beschwerdeführerin gegen ihre Unterlassungspflicht vorliegt, wird in\neinem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu klären sein. Ein Ordnungsgeld kann gegen sie nur dann verhängt werden, wenn sie schuldhaft gegen diese Pflicht verstoßen hat (vgl. BVerfGE 84, 82 <87> m.w.N.).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    13\n\n               Jentsch                 Broß               Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. August 2002 - 2 BvR 2135/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2002 - 2 BvR 2135/01 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020801_2bvr213501.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020801.2bvr213501\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-01/2-bvr-2135-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-01/2-bvr-2135-01","retrieved":"2026-07-10 10:50:10.462700+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-08-01/2-bvr-2135-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-08-01","dockets":["2 BvR 2135/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020801.2bvr213501","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020801.2bvr213501"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.08.2002 – 2 BvR 2135/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-01/2-bvr-2135-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/21","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"21","label":"Art 21 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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