{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020801_1bvr114398","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020801.1bvr114398","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-08-01","aktenzeichen":"1 BvR 1143/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1143/98 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Joachim Stutzky,\n                    Neidlinger Straße 15, 73235 Weilheim -\ngegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8.\n         Mai 1998 - 10 S 3182/97 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1997 - 3 K\n         1340/97 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\nam 1. August 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai\n     1998 - 10 S 3182/97 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom\n     22. Oktober 1997 - 3 K 1340/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem\n     Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen\n     werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n  2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in\n     Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer   1\nFahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings nach festgestelltem Besitz einer geringen Menge Haschisch.\n\n                                        1/5\n\n                                         I.\n 1. Im Ausgangsverfahren sind von den Gerichten inzwischen aufgehobene beziehungsweise geänderte Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der\ndurch den Bundesminister für Verkehr erlassenen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in deren jeweiliger am 8. März 1995 geltenden Fassung angewendet worden. In dieser Fassung sind sie auch für das vorliegende\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren maßgeblich.\n\n 2. Dem Beschwerdeführer ist im Jahre 1990 eine Fahrerlaubnis der (nach damaligem Recht) Klassen 3, 4 und 5 erteilt worden.\n\n  Im Juni 1994 wurde er anlässlich seiner Teilnahme an einem Rockkonzert einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen. Hierbei wurden bei ihm 1,2 Gramm Haschisch aufgefunden. Das sodann gegen den Beschwerdeführer eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist im Oktober 1994 durch die Staatsanwaltschaft\neingestellt worden.\n\n  Mit Schreiben vom 9. November 1994 teilte die Verkehrsbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass wegen des Verdachts auf Drogenkonsum Bedenken hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Zudem forderte sie ihn in\nAnwendung von § 15 b Abs. 2 StVZO auf, binnen eines halben Jahres ein durch ein\nmedizinisch-psychologisches Institut auf der Grundlage eines Drogenscreenings\n(\"Haaranalyse oder drei politoxikologische Urinkontrollen\") erstelltes Teilgutachten\nvorzulegen. Für den Fall der Weigerung wurde dem Beschwerdeführer die Entziehung seiner Fahrerlaubnis angedroht. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung\nnicht nachgekommen.\n\n Die Verkehrsbehörde entzog ihm daraufhin mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. Mai 1995 die Fahrerlaubnis. Der Vorfall im Juni 1994 gebe Anlass zu\nBedenken gegen die Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Seine Weigerung, das von ihm geforderte Gutachten beizubringen, lasse darauf\nschließen, dass er Eignungsmängel verbergen wolle. Dies wiederum berechtige die\nVerkehrsbehörde, auf die Nichteignung des Beschwerdeführers zum Führen von\nKraftfahrzeugen zu schließen.\n\n  Der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid und sein beim            7\nVerwaltungsgericht gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg. Die nachfolgend vom Beschwerdeführer erhobene Klage wurde mit Urteil des\nVerwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1997 abgewiesen. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Mai 1998 ab.\n\n  3. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1997 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1998 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt, durch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt\n\n\n                                         2/5\n\nworden zu sein. Mit der Anforderung des Drogenscreenings sei in unverhältnismäßiger Weise in seine Freiheitsrechte eingegriffen worden. Es lägen keine hinreichend\nkonkreten Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel in seiner Person vor. Darüber\nhinaus verstoße die Anforderung des Drogenscreenings auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da Drogenkonsumenten einer im Vergleich zu Alkoholkonsumenten deutlich strengeren verkehrsbehördlichen Überwachung unterlägen und hinreichende sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung nicht bestünden.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde und den im vorliegenden Fall aufgeworfenen               9\nFragen der Wirkungen des Konsums von Cannabis, Alkohol und anderen bewusstseinsverändernden Mitteln haben der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen namens der Bundesregierung, die Mehrzahl der Landesregierungen sowie die Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs\nStellung genommen.\n\n  Ferner sind Stellungnahmen der Bundesanstalt für Straßenwesen, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Deutschen Verkehrssicherheitsrats, der\nDeutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Hauptstelle gegen die\nSuchtgefahren, der Gesellschaft gegen Alkohol- und Drogengefahren und des Fachverbandes Drogen und Rauschmittel als sachkundigen Dritten eingeholt worden.\n\n Das Gericht hat zudem bei Prof. Dr. Günter Berghaus (Institut für Rechtsmedizin der     11\nUniversität Köln) und Prof. Dr. Hans-Peter Krüger (Interdisziplinäres Zentrum für Verkehrswissenschaften an der Universität Würzburg) gutachterliche Äußerungen zu\nFragen im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis eingeholt.\n\n Hinsichtlich des Inhalts der eingeholten Stellungnahmen und Gutachten wird auf          12\nden dieser Entscheidung beigefügten Abdruck des Beschlusses der Kammer vom\n20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - Bezug genommen.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen einer stattgebenden Kammerentscheidung sind gegeben                 13\n(§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n  Die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Fahrerlaubnisentziehung und die            14\ndarauf bezogenen, mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen enthalten einen verfassungswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Denn\nallein aus der einmaligen Feststellung, dass der Beschwerdeführer unerlaubt eine\nkleine Menge Haschisch besessen hat, ergab sich kein hinreichend konkreter Gefahrenverdacht und somit kein berechtigter Anlass, die Fahreignung des Beschwerdeführers nach § 15 b Abs. 2 StVZO zu überprüfen. Seine Weigerung, sich der geforderten Begutachtung zu stellen und die mit ihr verbundene Beeinträchtigung seines\nallgemeinen Persönlichkeitsrechts hinzunehmen, durfte im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren daher nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden. Dies ist jedoch ge-\n\n\n                                          3/5\n\nschehen. Zur weiteren Begründung wird auf den beigefügten Abdruck des Beschlusses der Kammer vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - Bezug genommen.\n\n Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen, mit denen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Verkehrsbehörde vom 11. Mai 1995 bestätigt worden ist, beruhen auf der festgestellten Grundrechtsverletzung. Die Entscheidungen sind daher\naufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Da die angegriffenen Entscheidungen keinen\nBestand haben, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob mit ihnen auch\ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen worden ist.\n\n Die Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Verwaltungsgericht zurück zu           16\nverweisen.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG,        17\ndie Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113\nAbs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht\nhierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 357 <361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  18\n\n                Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2002 - 1 BvR 1143/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2002 - 1 BvR 1143/98 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020801_1bvr114398.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020801.1bvr114398\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-01/1-bvr-1143-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-01/1-bvr-1143-98","retrieved":"2026-07-10 10:50:10.012645+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-08-01/1-bvr-1143-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-08-01","dockets":["1 BvR 1143/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020801.1bvr114398","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20020801_1bvr114398","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020801.1bvr114398"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.08.2002 – 1 BvR 1143/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-01/1-bvr-1143-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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