{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020724.2bvr226600","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-07-24","aktenzeichen":"2 BvR 2266/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2266/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes angolanischen Staatsangehörigen M...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans Meyer-Mews,\n                    Humboldtstraße 56, 28203 Bremen -\ngegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom\n         22. November 2000 - 1 W 58/2000 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 30. Oktober 2000 -\n         10-T-825/00 -,\n\n      c) den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 7. September 2000 - 92\n         XIVa 305/00 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Sommer,\n                                Di Fabio\n                                und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Juli 2002\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22. November 2000 - 1 W 58/2000 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\nArtikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nHanseatische Oberlandesgericht in Bremen zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDie Freie Hansestadt Bremen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                       1/5\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem von der Anordnung von Abschiebungshaft Betroffenen das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde\nvon Verfassungs wegen auch dann eröffnet bleibt, wenn die Haft bereits beendet ist.\n\n                                         I.\n 1. Gegen den Beschwerdeführer, einen rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber,          2\nwar erstmals mit Beschluss vom 29. Februar 2000 Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von sechs Wochen als sogenannte Überhaft angeordnet worden.\nNachdem die Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung einer gegen den Beschwerdeführer verhängten Ersatzfreiheitsstrafe abgesehen hatte, wurde die Sicherungshaft vom 22. Juli bis 1. September 2000 vollzogen.\nMit dem hier angegriffenen Beschluss vom 7. September 2000 verlängerte das Amtsgericht die Abschiebungshaft bis zum 10. November 2000. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom\n30. Oktober 2000 zurück.\n\n  2. Mit Beschluss vom 9. November 2000 wurde die Sicherungshaft nochmals bis          3\nzum 23. November 2000 verlängert. Am 16. November 2000 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft in sein Heimatland abgeschoben.\n\n  3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. November 2000 stellte das Oberlandesgericht fest, dass sich die sofortige weitere Beschwerde vom 1. November 2000\ngegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 30. Oktober 2000 erledigt habe.\nDie im Zeitpunkt der Einlegung statthafte und zulässige weitere sofortige Beschwerde sei durch den weiteren Verfahrensgang überholt und damit gegenstandslos geworden. In einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei die Hauptsache erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten sei, der den\nVerfahrensgegenstand habe wegfallen lassen, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr habe, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen\nkönne. Hier sei der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand infolge der Abschiebung des Betroffenen entfallen.\n\n                                         II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung          5\nvon Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Ausländerbehörde und das Landgericht hätten gegen den das gesamte Recht der Freiheitsentziehung beherrschenden Beschleunigungsgrundsatz verstoßen, der Verfassungsrang genieße. Darin liege eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die\nAnhörung des Beschwerdeführers durch den beauftragten Richter anstelle der zuständigen Kammer des Landgerichts verstoße gegen Art. 104 GG. Die Verfügung der\nStaatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO verstoße gegen Art. 3 GG und gegen den\n\n\n                                         2/5\n\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz.\n\n  Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts habe sich die weitere sofortige Beschwerde nicht erledigt. Bei gravierenden Grundrechtsverletzungen sei es mit Art. 19\nAbs. 4 GG nicht zu vereinbaren, den Beschwerdeführer rechtsschutzlos zu stellen,\nnur weil die grundrechtsverletzende Maßnahme beendet sei. Dem Beschwerdeführer\ndürfe die Gelegenheit zur gerichtlichen Klärung nicht deshalb versagt werden, weil\nsich eine Maßnahme überholt habe. Es würde der Bedeutung des aus Art. 19 Abs. 4\nGG folgenden Schutzes des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zuwiderlaufen,\nwenn die Frage der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung schon wegen des Wegfalls der gegenwärtigen Beschwer einer verfassungsgerichtlichen Klärung entzogen\nwürde. Die verfassungsgerichtliche Klärung setze aber voraus, dass zunächst der\nRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Indem die ordentlichen Gerichte derartige Anträge als erledigt behandelten, verweigerten sie dem Betroffenen\nden nach Art. 19 Abs. 4 GG zustehenden Rechtsschutz.\n\n  2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n                                        B.-I.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der\nin § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist\n(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist\ninsoweit zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits\ndurch Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a. -\n(demnächst in BVerfGE 104, 220) entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n  Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer         9\nin seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n                                          II.\n  1. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Freiheitsverlust durch       10\nInhaftierung ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen indiziert, das ein von Art.\n19 Abs. 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dann begründet, wenn die Maßnahme erledigt ist (vgl. Beschluss des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/\n99 u.a. -, Leitsatz).\n\n  2. Gemäß §§ 3, 7 FEVG, § 103 Abs. 2 AuslG, §§ 19, 22, 27, 29 FGG ist gegen richterliche Abschiebungshaftanordnungen die sofortige und die sofortige weitere Beschwerde statthaft. Die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde hatte das\nangerufene Oberlandesgericht unter Beachtung der im Beschluss des Zweiten Se-\n\n\n                                          3/5\n\nnats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a. - (Umdruck S. 22 ff.) dargelegten\nverfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen. Danach durfte es nicht die Erledigung des Rechtsmittels feststellen, weil die Haftanordnung sich durch Vollzug der\nAbschiebung erledigt habe. Vielmehr hätte das Oberlandesgericht prüfen müssen,\nob von Verfassungs wegen ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen fortbesteht.\nWegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person, das\nder Inhaftierung unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen diskriminierenden\nWirkung innewohnt, ist ein solches Interesse zu bejahen.\n\n                                         III.\n Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist demnach aufzuheben. Die Sache ist an          12\ndas Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs.\n2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über die sofortige weitere Beschwerde in der\nSache entschieden werden kann.\n\n                                         C.\n Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den vor der Erledigung ergangenen          13\nHaftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts und den diesen in der Sache bestätigenden Beschluss des Landgerichts richtet, ist sie unzulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) gebietet es, dass ein\nBeschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpft, um seine verfassungsrechtliche Beschwer auszuräumen. Nachdem nunmehr feststeht, dass das\nOberlandesgericht die sofortige weitere Beschwerde nicht wegen prozessualer Überholung für erledigt erklären durfte, steht noch ein fachgerichtlicher Rechtsweg zur\nEntscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen zur Verfügung (vgl.\nBVerfGE 96, 27 <43>).\n\n                                         D.\n  Da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat, ist eine Erstattung seiner notwendigen Auslagen in vollem Umfang angemessen (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   15\n\n               Sommer                 Di Fabio             Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. Juli 2002 - 2 BvR 2266/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2266/00 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020724_2bvr226600.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020724.2bvr226600\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-24/2-bvr-2266-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-24/2-bvr-2266-00","retrieved":"2026-07-10 10:50:08.437028+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-07-24/2-bvr-2266-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-07-24","dockets":["2 BvR 2266/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020724.2bvr226600","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020724.2bvr226600"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.07.2002 – 2 BvR 2266/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-24/2-bvr-2266-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22. 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