{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020723_2bvr040302","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020723.2bvr040302","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-07-23","aktenzeichen":"2 BvR 403/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 403/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Stadt S...\n\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2002 - 5 ZB 02.9 -,\n\n       b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Oktober 2001 - AN 16 K 00.01881 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Juli 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Rückfall ehemaliger Militärliegenschaften      1\ngemäß Art. 134 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Vorschriften des Reichsvermögen-Gesetzes (RVG) vom 16. Mai 1961 (BGBl I S. 597).\n\n  1. Die Beschwerdeführerin hatte in den Jahren 1934 bis 1936 anlässlich der Errichtung einer Garnison auf ihrem Gemeindegebiet eine Grundfläche von insgesamt rund\n150.000 qm unentgeltlich an das Deutsche Reich abgetreten. Schon 1961 hatte sie\ndie Rückübertragung dieses Grundvermögens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RVG gefordert. Der Bund hatte demgegenüber im Juli 1964 geltend gemacht, er benötige die\nGrundstücke, auf denen US-Streitkräfte stationiert waren, für Verteidigungszwecke.\n\n  Nach Abzug der amerikanischen Truppen im Juni 1992 verklagte die Beschwerdeführerin die Bundesrepublik Deutschland vor dem Verwaltungsgericht auf Herausgabe und Übereignung eines Teils der streitbefangenen Grundstücke. Das Gericht wies\ndie Klage ab. Das Rückfallrecht sei bereits im Jahre 1964 erloschen. Zur Begründung\nbezog sich das Verwaltungsgericht wesentlich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2000 (BVerwGE 111, 188), das dieselbe Rechtsfrage betrifft.\n\n\n\n                                         1/7\n\n Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung ab.\n\n 2. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1      5\nSatz 1 geschützten Rechtsanspruch aus Art. 134 Abs. 3 GG verletzt.\n\n a) Sie könne sich trotz entgegenstehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise auf die Eigentumsgarantie berufen. Denn Art. 134\nAbs. 3 GG gewährleiste kraft Verfassungsrechts eine Eigentumsposition der Gemeinden, die den durch Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Vermögensrechten\ngleichstehe. Da das Grundgesetz keinen speziellen Rechtsbehelf zur Durchsetzung\ndes Rückfallrechts aus Art. 134 Abs. 3 GG vorsehe, sei der allgemeine Rechtsbehelf\nder Verfassungsbeschwerde eröffnet. Das Rückfallrecht habe als Teil des gemeindlichen Finanzvermögens keinen Bezug zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und\nsei einer \"grundrechtstypischen Gefährdungslage\" ausgesetzt. Daher sei die Gemeinde wie ein Privater schutzwürdig, wenn ihr diese Vermögensposition ohne gesetzliche Grundlage entschädigungslos entzogen werde.\n\n  b) Der Rückfallanspruch bestehe fort. Das Rückfallvermögen könne erst nach stationierungsrechtlicher Freigabe endgültig zugeordnet werden. Daher erlösche das\nRückfallrecht nur bei aktuellem \"Anschlussbedarf\" des Bundes, der vorliegend nicht\ngegeben sei. Während der Stationierung hätten die betreffenden Grundstücke schon\ndeshalb nicht zum \"Bundesverwaltungsvermögen\" gehört, weil eine entsprechende\nWidmung gefehlt habe. Vielmehr habe lediglich so genanntes \"Stationierungs-\" oder\n\"Beschaffungsvermögen\" vorgelegen. Indem der Bund die Grundstücke nunmehr unter Verstoß gegen Art. 134 Abs. 3 GG seinem Finanzvermögen einverleibe, verletze\ner das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            8\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin\nist nicht antragsberechtigt gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG. Sie kann die Verletzung eines eigenen Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht geltend machen.\n\n  a) Zweifelhaft erscheint bereits, ob der Rückfallanspruch aus Art. 134 Abs. 3 GG      9\nüberhaupt dem Eigentumsbegriff des Art. 14 GG unterfällt. Denn es handelt sich um\neinen öffentlich-rechtlichen Anspruch eines Hoheitsträgers, der nicht im Zivil- oder\nVerwaltungsrecht vorgeprägt, sondern durch die Verfassung selbst konstituiert ist\n(vgl. zur Eigentumsqualität subjektiv-öffentlicher Vermögensrechte BVerfGE 69, 272\n<300 ff.>). Die Frage kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn man das Rückfallrecht\nals Eigentum im Sinne des Verfassungsrechts qualifiziert, kann sich die Gemeinde\nzur Verteidigung ihres Anspruchs jedenfalls nicht auf die Eigentumsgarantie berufen.\n\n b) Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische    10\nPersonen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Bedeutung hat\n\n\n                                         2/7\n\ndiese Regelung vor allem für die juristischen Personen des Privatrechts (vgl.\nBVerfGE 21, 362 <369> m.w.N.). Dagegen verneint das Bundesverfassungsgericht\nin ständiger Rechtsprechung, dass auch juristische Personen des öffentlichen\nRechts materielle Grundrechte innehaben können, soweit sie öffentliche Aufgaben\nwahrnehmen (vgl. BVerfGE 21, 362 <368 ff.>; 45, 63 <78 f.>; 61, 82 <101>; 68, 193\n<205 ff.>).\n\n  Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht im Fall der Gemeinden ausgedehnt: Einer Gemeinde steht das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG auch außerhalb der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht zu (BVerfGE 61, 82 <100 ff.>\n\"Sasbach\"). Auch bei nicht-hoheitlicher Tätigkeit befindet sich die Gemeinde in keiner\ngrundrechtstypischen Gefährdungslage. Wenngleich sie hierbei wie jede andere Person hoheitlichen Eingriffen unterworfen sein kann, bedarf sie insoweit des Grundrechtsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Denn zum einen unterscheidet\nsich ihre Position von der Stellung Privater schon durch so genannte Fiskusprivilegien. Zum anderen untersagt das Gemeindewirtschaftsrecht weithin eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden ohne Bezug zu ihren öffentlichen Aufgaben. Vielmehr\nbinden die Gemeindeordnungen die Unternehmenstätigkeit regelmäßig an den öffentlichen Zweck der Gemeinde. Daher hat das Eigentum in der Hand einer Gemeinde nicht dieselbe Funktion wie in der Hand des Privaten, nämlich dem Eigentümer als\nGrundlage eigenverantwortlicher privater Initiative von Nutzen zu sein. Art. 14 als\nGrundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater\n(BVerfG a.a.O. <108 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat offen gelassen, ob es\n\"ganz besonders gelagerte Ausnahmefälle geben kann, in denen es denkbar ist, einer Gemeinde den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG oder einen gleichartigen Schutz zuzubilligen, wenn sie in ihrem Eigentum außerhalb der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beeinträchtigt wird\" (BVerfG a.a.O. <109>).\n\n c) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, einen derartigen Ausnahmefall anzuerkennen.\n\n  Allerdings betrifft die Versagung des Rückfallrechts die Beschwerdeführerin nicht in   13\nder Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben. Denn Art. 134 Abs. 3 GG setzt im Gegensatz zu Art. 134 Abs. 2 GG nicht voraus, dass der Anspruchsinhaber den beanspruchten Vermögensgegenstand für öffentliche Aufgaben benötigt. Vielmehr besteht er, soweit der Bund keine eigenen Verwaltungsaufgaben geltend macht, auch\ndann, wenn die Gemeinde den Vermögensgegenstand fiskalisch nutzen will. Dennoch befindet sich die Beschwerdeführerin nicht in einer \"grundrechtstypischen Gefährdungslage\", die eine von BVerfGE 61, 82 abweichende Entscheidung rechtfertigen würde.\n\n  Gegen eine solche Annahme spricht schon der Vergleich beider Sachverhaltskonstellationen: In BVerfGE 61, 82 machte die Gemeinde Sasbach geltend, sie werde\ndurch die atomrechtliche Genehmigung des Kernkraftwerks Wyhl in der Bewirtschaftung ihrer benachbarten Wein- und Obstgärten beeinträchtigt. Vorliegend geht es um\n\n\n\n                                          3/7\n\ndie Rückgabe von Grundflächen, die seit über sechzig Jahren im Eigentum des\nReichs oder des Bundes stehen und seit dieser Zeit nicht mehr von der Beschwerdeführerin genutzt wurden. Mögen auch höhere Vermögenswerte auf dem Spiel stehen, so ist gleichwohl nicht ersichtlich, weshalb das Interesse der Beschwerdeführerin am Rückfall grundrechtsnäher sein sollte als dasjenige der Gemeinde Sasbach\nan der gemeindeeigenen Landwirtschaft. Wie sie die beanspruchten Grundstücke zu\nnutzen gedenkt, hat die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht dargetan. Soweit sie\nfiskalisch-unternehmerisch tätig werden will, ist sie jedenfalls gemäß Art. 87 Abs. 1\nNr. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung an ihren öffentlichen Zweck als selbstverwaltete Gebietskörperschaft gebunden. Also kann sie ihre Beschwerdebefugnis nicht\nalleine aus Art. 14 GG herleiten.\n\n  d) Die verfassungsrechtliche Verankerung des Rückfallrechts in Art. 134 GG verbürgt keinen \"gleichartigen Schutz\" (BVerfGE 61, 82 <109>), der im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte.\n\n Art. 134 GG gehört zur Gruppe der Übergangsbestimmungen im XI. Abschnitt des               16\nGrundgesetzes. Die Vorschrift regelt die Vermögenszuordnung nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches am 8. Mai 1945. Den Zweck ihres Absatz 3 hat\ndas Bundesverfassungsgericht folgendermaßen umschrieben:\n\n \"Vorschriften, die wie Art. 134 Abs. 3 GG die Neuordnung des öffentlichen Vermögens nach einem Staatsbankrott zum Gegenstand haben, dienen nicht der Abrechnung über die Vergangenheit, sondern sollen vor allem eine Grundlage für die künftige Entwicklung des Staates schaffen (vgl. BVerfGE 15, 126 <141>). Die Bereinigung\ndes Staatsbankrotts hat dabei von der jeweils gegebenen konkreten Situation auszugehen und das hinterlassene öffentliche Vermögen auf die Träger öffentlicher Aufgaben in einer Weise zuzuordnen, die ihnen die Erfüllung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben ermöglicht\" (BVerfGE 95, 250 <264>).\n\n  Diese Umschreibung charakterisiert das Verteilungsprinzip der Funktionsnachfolge:         18\nDie Absätze 2 und 3 des Art. 134 GG zielen darauf, den verschiedenen Verwaltungsträgern jeweils diejenigen Vermögensgegenstände aus dem ehemaligen Reichsvermögen rechtlich zuzuordnen, die sie zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben benötigen (vgl. Bartlsperger, Der Rückfall stationierungsrechtlich genutzten früheren\nReichsvermögens, Berlin 1994, S. 86 ff.). Zwar durchbricht Absatz 3 dieses Prinzip\ninsofern, als der Rückfallanspruch unabhängig davon besteht, ob die Gemeinde das\nRückfallvermögen unmittelbar für Verwaltungsaufgaben beansprucht oder fiskalisch\nnutzt. Dennoch steht im Hintergrund dieser Regelung die unausgesprochene Zielsetzung, das Vermögen von Ländern und Gemeinden als der primären Verwaltungsträger zu mehren, um sie in ihrer öffentlichen Funktion finanziell zu stützen (vgl. zur Entstehungsgeschichte v. Doemming, JöR 1951, S. 877 ff., hier S. 879). Deshalb kommt\nauch in der Zuweisung an die Gemeinden durch Art. 134 Abs. 3 GG - zumindest mittelbar - der Gedanke der Funktionsnachfolge zum Tragen.\n\n Schon dieser Regelungszusammenhang spricht dagegen, Art. 134 Abs. 3 GG mit                 19\n\n\n                                           4/7\n\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu vergleichen und einen grundrechtsähnlichen Schutz gemeindlichen Eigentums aus dieser Norm abzuleiten. Denn so gesehen stellt der Streit\nüber den Bestand des Rückfallrechts einen Kompetenzkonflikt zwischen Hoheitsträgern dar, der nicht im Wege der Individualverfassungsbeschwerde geklärt werden\nkann und soll (vgl. BVerfGE 21, 362 <370 f.>). Vielmehr sind für derartige Konflikte\nin bestimmten Fällen besondere verfassungsgerichtliche Verfahren für Verfassungsstreitigkeiten vorgesehen (vgl. BVerfG a.a.O.). Ein spezieller Rechtsbehelf existiert\nfür Streitigkeiten im Rahmen des Art. 134 GG aber gerade nicht.\n\n  Im Laufe des Verfassungsgebungsverfahrens hatten sowohl der Allgemeine Redaktionsausschuss als auch der Fünferausschuss vorgeschlagen, dem damaligen Art.\n143e GG einen Absatz einzufügen, nach dem über Streitigkeiten bei Anwendung dieser Vorschrift das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden habe. Weshalb dieser\nPassus in der endgültigen Fassung entfallen ist, liegt im Dunkeln (vgl. v. Doemming\na.a.O., S. 880 bis 883). Möglicherweise hielt man die Zuständigkeitseröffnung angesichts des Übergangscharakters der Norm für entbehrlich. Jedenfalls widerspräche\nes dem Willen des Verfassungsgesetzgebers, eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für derartige Streitigkeiten über den Umweg der Individualverfassungsbeschwerde zu begründen. Im Übrigen ist diese Rechtswegeröffnung unvereinbar mit dem Enumerationsprinzip des Art. 93 GG, soweit sich der Anspruch aus\nArt. 134 Abs. 3 GG nicht unmittelbar auf den Schutzanspruch aus Art. 14 Abs. 1 Satz\n1 GG zurückführen lässt.\n\n e) Eine solche Verknüpfung hat jedoch auszuscheiden. Denn                              21\n\n das Rückfallrecht unterscheidet sich wesentlich von der Eigentumsgarantie des Art.     22\n14 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n Während Art. 14 GG zunächst den Bestand privat genutzter Vermögenspositionen           23\nvor einem Entzug durch den Staat schützt, geht es in Art. 134 Abs. 3 GG um die\nRückübertragung von Vermögensgegenständen, die seit vorkonstitutioneller Zeit in\nstaatlicher Hand liegen und jahrzehntelang zu öffentlichen Zwecken genutzt worden\nsind. Die betreffenden Vermögensgegenstände, hier Grundstücke, sind dem Gemeindefiskus seinerzeit nicht gegen seinen Willen entzogen worden. Vielmehr hat die\nGemeinde ihr Grundeigentum auf vertraglicher Basis freiwillig und durchaus eigennützig (vgl. für die sog. Garnisonsverträge Bartlsperger a.a.O., S. 12) auf das Reich\nübertragen. Deshalb tritt - mag die Rückübertragung nach \"Wegfall der Geschäftsgrundlage\" auch der Billigkeit entsprechen (vgl. v. Doemming a.a.O., S. 879) - der\nGedanke des Bestandsschutzes, der Art. 14 GG beherrscht, in der Konstellation des\nArt. 134 Abs. 3 GG zurück.\n\n Schließlich normiert Art. 134 Abs. 3 GG im Gegensatz zu Art. 14 GG keine subsidiäre Eigentumswertgarantie (vgl. dazu Papier, in: Maunz/Dürig, Komm. GG, Art. 14 Rn.\n8 ff.): Während die Enteignung Privater gemäß Art. 14 Abs. 3 GG nur gegen Entschädigung zulässig ist, entfällt der Rückfallanspruch der Gemeinde entschädigungslos,\nsobald sich der Bund auf \"eigene Verwaltungsaufgaben\" beruft. Auch hierin kommt\n\n\n                                         5/7\n\neine verminderte Schutzwürdigkeit der Gemeinde als Inhaberin des Rückfallrechts\ndeutlich zum Ausdruck. Dieser Wegfall des Entschädigungsprinzips im Verhältnis\nzwischen den beteiligten Hoheitsträgern markiert einen Unterschied zu Art. 14 GG,\nder es verbietet, aus Art. 134 Abs. 3 GG eine grundrechtsähnliche Gewährleistung\ngemeindlichen Eigentums abzuleiten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               25\n\n             Hassemer               Osterloh            Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Juli 2002 - 2 BvR 403/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2002 - 2 BvR 403/02 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020723_2bvr040302.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020723.2bvr040302\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/07/rk20020723_2bvr040302.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-23/2-bvr-403-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 134","ref_norm":"134","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":15},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143e","ref_norm":"143e","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/07/rk20020723_2bvr040302.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/07/rk20020723_2bvr040302.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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