{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020716.2bvr191298","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-07-16","aktenzeichen":"2 BvR 1912/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1912/98 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau F...,\n2. des Herrn W...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hubert Minz,\n                    Bonner Straße 94, 53757 Sankt Augustin -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 1998 - 3 ZB 98.1978 -,\n\n       b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Juni\n          1998 - AN 17 K 98.00013 (2), AN 17 K 98.00014 (1), AN 17 K 98.00271\n          (1), AN 17 K 98.00273 (2) -,\n\n       c) den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach\n          vom 28. April 1998 - AN 17 K 98.00013 (2), AN 17 K 98.00014 (1), AN 17\n          K 98.00271 (1), AN 17 K 98.00273 (2) -,\n\n       d) die Widerspruchsbescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Februar 1998 - Z 1.6 - 4086 -,\n\n       e) den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Dezember 1997 - Z 1.53 - 2200 -,\n\n        f) den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Dezember 1997 - Z 1.53 - 2200 -,\n\n       g) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\n          Flüchtlinge vom 25. November 1997 - Z 1.6 - 4086 -,\n\n       h) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\n          Flüchtlinge vom 11. November 1997 - Z 1.6 - 4086 -,\n\n        i) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\n           Flüchtlinge vom 8. September 1997 - Z 1.53 - 2200 -,\n\n        j) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\n           Flüchtlinge vom 4. September 1997 - Z 1.53 - 2200 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Sommer,\n                                Di Fabio\n                                und die Richterin Lübbe-Wolff\n\n\n\n                                       1/7\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Juli 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer sind Bundesbeamte. Ihre Anträge       1\nauf Gewährung von Auslandstrennungsgeld sowie von Sonderurlaub und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten wurden für den Zeitraum abgelehnt, für den sie beide\nan unterschiedliche Auslandsdienstorte abgeordnet waren und keinen Haushalt im\nInland führten. Sie rügen mit der Verfassungsbeschwerde in erster Linie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen gerichtlichen und behördlichen\nEntscheidungen.\n\n                                         II.\n  Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche\nBedeutung zukommt, ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht im Sinne\nvon § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n 1. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Versagung von Sonderurlaub nach         3\n§ 11 Abs. 2 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im\nBundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl I S. 978) und von Reisebeihilfen nach § 13 Abs. 1\nder Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBl I S.\n1883) wenden, steht bereits der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen. Es lässt sich mangels Vorlage des Berufungszulassungsantrags\noder Wiedergabe seines wesentlichen Inhalts in der Verfassungsbeschwerdeschrift\nnicht feststellen, ob die Beschwerdeführer das Berufungszulassungsverfahren im\nBlick auf den behaupteten Verfassungsverstoß angemessen betrieben haben. Auch\nden knappen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich nicht entnehmen,\nwas insoweit im Berufungszulassungsantrag vorgetragen wurde, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren auszuräumen.\n\n  Soweit die Versagung von Sonderurlaub und Reisebeihilfen angegriffen wird, genügt die Verfassungsbeschwerde im Übrigen auch nicht den Anforderungen an eine\nsubstantiierte Begründung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit\nzusätzlichen Heimaturlaubs nach der Verordnung über den Erholungs- und Heimat-\n\n\n                                         2/7\n\nurlaub der in das Ausland entsandten Beamten des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung - HUrlV) vom 18. Januar 1991 (BGBl I S. 144) in der Fassung\nvom 5. Dezember 1992 (BGBl I S. 2006) verwiesen. Hiermit setzt die Verfassungsbeschwerde sich nicht auseinander.\n\n 2. Die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Vorschrift des § 12          5\nAbs. 1 Satz 1 ATGV, wonach Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 und\n2 und § 10 nicht gezahlt wird, wenn beide Ehegatten die Anspruchsvoraussetzungen\nnach der Auslandstrennungsgeldverordnung erfüllen, verstößt nicht gegen Art. 3\nAbs. 1 GG, soweit sie auch den Fall erfasst, dass die Ehegatten an verschiedenen\nDienstorten im Ausland tätig sind. Dies gilt in gleicher Weise für die bis 31. Dezember\n1997 geltende Fassung der ATGV vom 18. Juli 1997 (BGBl I S. 1883) wie für die ab\ndem 1. Januar 1998 geltende Fassung vom 22. Januar 1998 (BGBl I S. 189), durch\ndie sich die hier maßgebliche Rechtslage, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt\nhat, nicht geändert hat.\n\n  a) Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches      6\nseiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm freilich -\nzumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 71, 39 <52 f.>; 76, 256 <330>; 93, 386 <397>; stRspr).\nDem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 <53>; 76, 256 <295, 330>).\nDer Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit -\nmit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten\nBetrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen rechtfertigenden\nGrund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 71, 39 <58>; 75, 108 <157>; 76, 256 <329>;\n93, 386 <397>; stRspr).\n\n  Dieser Maßstab gilt für den Erlass von Rechtsvorschriften durch Organe der Exekutive entsprechend, wobei der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum hier enger ist, weil er nur in dem von der Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen besteht. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im\nwohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von\nsachfremden Erwägungen freizuhalten (vgl. BVerfGE 69, 150 <160> m.w.N.).\n\n  b) Gemessen an diesem Maßstab liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.            8\nDie Ausschlussklausel des § 12 Abs. 1 Satz 1 ATGV entspricht dem spezifischen Regelungszweck der Verordnung (aa>) und beruht, wie dieser selbst, auf Besonderheiten des Regelungsbereichs, die geeignet sind, die mit der Regelung verbundenen\nDifferenzierungen zu rechtfertigen (bb>).\n\n aa) Die Ausschlussklausel des § 12 Abs. 1 Satz 1 ATGV wird dem Regelungszweck            9\n\n\n                                          3/7\n\ndieser Verordnung gerecht: Aus § 1 Abs. 2 ATGV ergibt sich, dass Zweck der Gewährung von Auslandstrennungsgeld von vornherein nur die Entschädigung für getrennte Haushaltsführung mit Bezug zur bisherigen Wohnung ist; der dort geführte\nHaushalt muss beibehalten werden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 1992 - 1 A 1136/89 -, RiA 1992, S. 266; Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Kommentar, Gruppe 24, § 4 ATGV a.F. Rn. 12). Das Auslandstrennungsgeld soll insbesondere die Kosten der Weiterführung des Haushalts\nder Familie am bisherigen Wohnort abgelten (vgl. Meyer/Fricke, a.a.O., § 1 ATGV\na.F. Rn. 45). Folgerichtig schließt § 12 Abs. 1 Satz 1 ATGV die Zahlung von Auslandstrennungsgeld aus, wenn beide Ehegatten anspruchsberechtigt sind. Diese Ausschlussklausel kommt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ATGV nicht zur Anwendung, wenn\nandere Familienangehörige in der bisherigen Wohnung verbleiben; denn in diesem\nFall wird der bisherige Haushalt - wenn auch mit verringerter Personenzahl - fortgeführt; das Auslandstrennungsgeld wird dann dem Ehegatten mit den höheren Dienstbezügen gezahlt. Dass der Ausschluss nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ATGV vom Verordnungsgeber auch für den Fall der Abordnung beider Ehegatten an unterschiedliche\nAuslandsdienstorte gewollt ist, ergibt sich auch aus der Regelung des § 12 Abs. 1\nSatz 3 ATGV, wonach Satz 1 entsprechend anwendbar ist, wenn der Ehegatte Trennungsgeld nach § 3 der für Abordnungen im Inland geltenden Trennungsgeldverordnung bezieht. Dies belegt, dass die Ausschlussklausel nicht nur bei gemeinsamer\nAbordnung an einen Ort Anwendung finden soll.\n\n  Diese Regelung hält sich im Rahmen der Verordnungsermächtigungen des § 14            10\nAbs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz -\nBUKG) vom 11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682) und des § 22 Abs. 2 in Verbindung\nmit Abs. 1 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten,\nRichter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz - BRKG) in der\nFassung vom 13. November 1973 (BGBl I S. 1621), zuletzt geändert durch Gesetz\nvom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049). Nach § 22 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1\nBRKG erhalten Beamte und Richter für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zwischen dem Inland und dem Ausland für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein\nTrennungsgeld nach einer Rechtsverordnung. Durch § 14 Abs. 1 BUKG wird der\nBundesminister des Auswärtigen ermächtigt, für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften über die notwendige Umzugskostenvergütung sowie\ndas notwendige Trennungsgeld zu erlassen. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BUKG ist insbesondere die Entschädigung für getrennte Haushaltsführung zu regeln. Weitere Vorgaben enthält die Verordnungsermächtigung nicht. Die Auslandstrennungsgeldverordnung erfüllt insgesamt den Ermächtigungsauftrag, den aus dienstlicher\nVeranlassung entstehenden Mehraufwand getrennter Haushaltsführung abzugelten,\nindem sie die funktionsbezogene Bemessung des Mehraufwands für die zurückgebliebene Familie zum Maßstab macht (vgl. Meyer/Fricke, a.a.O., § 1 ATGV a.F. Rn.\n13).\n\n\n                                         4/7\n\n bb) Gemessen an dem unter aa) dargestellten Regelungszweck, der sich in dem             11\nvon den Ermächtigungsnormen abgesteckten Rahmen hält, werden - gleichzeitig abgeordnete - Eheleute gleich behandelt, unabhängig davon, ob sie an einen oder an\nzwei Orte im Ausland abgeordnet sind. Der Tatbestand, den das Auslandstrennungsgeld ausgleichen soll (Kosten der getrennten Haushaltsführung bei Beibehaltung der\nbisherigen Wohnung), liegt in beiden Fallgruppen nicht vor.\n\n  Der Verordnungsgeber hat nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, dass          12\ndas Getrenntleben (doppelter Haushalt) an zwei Orten im Ausland nicht gesondert\ndurch Auslandstrennungsgeld abgegolten wird. Dies wäre nur gleichheitswidrig,\nwenn zwischen der Gruppe der im Ausland an verschiedenen Dienstorten getrennt\nlebenden Beamten und derjenigen mit getrennten Haushalten im Inland keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Derartige Unterschiede, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen, sind aber gegeben:\n\n  Zum einen durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass verheiratete Beamte mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht für längere Zeit an unterschiedliche Dienstorte abgeordnet werden und in den verbleibenden Ausnahmefällen\ndie trennungsbedingten Mehraufwendungen durch den Bezug von Auslandsbesoldung hinreichend abgegolten sind. Zwar dient die erhöhte Auslandsbesoldung nach\nden §§ 52 ff. BBesG, deren wesentlicher Bestandteil der Auslandszuschlag nach\n§ 55 BBesG ist, nicht dem Ausgleich dieser Aufwendungen, sondern der Abgeltung\nvon Mehraufwendungen, die durch das Leben im Ausland selbst entstehen. Bei der\nBemessung des - steuerfrei gewährten - Zuschlags nach § 55 BBesG werden indessen nicht nur materielle Gesichtspunkte, sondern auch - nicht messbare - immaterielle Belastungen berücksichtigt (vgl. Schwegmann/Summer/Massner, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, § 55 Rn. 2).\n\n  Zum anderen wird der trennungsbedingte Mehraufwand auch dadurch erheblich gemindert, dass die Beschwerdeführer den Hausrat aus der beibehaltenen Wohnung im\nInland während der Dauer ihrer gleichzeitigen Auslandsabordnung an den jeweiligen\nDienstorten nutzen können, ohne dass ihnen insoweit eine zusätzliche finanzielle Belastung entsteht. Denn ausweislich des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts ist beiden Beschwerdeführern Umzugskostenvergütung zugesagt worden.\nWird aber mangels Verbleibens eines Familienangehörigen im Inland dort kein Haushalt mehr geführt, erscheint die Aufteilung und Nutzung des vorhandenen Hausrats\nan den Auslandsdienstorten zumutbar. Der trennungsbedingte Mehraufwand ist damit vorliegend ungleich geringer als in Fällen, in denen der bisherige Haushalt im Inland beibehalten wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausschlussklausel des\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 ATGV nicht die Erstattung der Miete für die beibehaltene Wohnung im Inland betrifft; vielmehr hat hier nach § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ATGV\neiner der Beschwerdeführer Anspruch auf Mietersatz. Als von der Ausschlussklausel\ndes § 12 Abs. 1 Satz 1 ATGV betroffen verbleibt also nur ein kaum bezifferbarer\nMehraufwand infolge der Notwendigkeit, sich im Ausland getrennt zu verpflegen.\n\n\n                                          5/7\n\nDass der Verordnungsgeber diese relativ geringe Belastung nicht gesondert durch\nAuslandstrennungsgeld abgegolten hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).        15\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               16\n\n              Sommer                Di Fabio            Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. Juli 2002 - 2 BvR 1912/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2002 - 2 BvR 1912/98 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020716_2bvr191298.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020716.2bvr191298\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-16/2-bvr-1912-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-16/2-bvr-1912-98","retrieved":"2026-07-10 10:50:05.185374+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-07-16/2-bvr-1912-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-07-16","dockets":["2 BvR 1912/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020716.2bvr191298","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020716.2bvr191298"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.07.2002 – 2 BvR 1912/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-16/2-bvr-1912-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BBesG/55","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"55","label":"§ 55 BBesG","mentions":2},{"id":"BUKG 1990/14","law":"BUKG 1990","abbreviation":"BUKG 1990","ref":"14","label":"§ 14 BUKG 1990","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1},{"id":"BBesG/52","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"52","label":"§ 52 BBesG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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