{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020711_1bvr022602","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020711.1bvr022602","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"1 BvR 226/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 226/02 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Annemarie Pihale-Alboth,\n                   Münchner Straße 199, 85757 Karlsfeld -\ngegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 3. Januar 2002 - 213 C 35561/\n      01 -\n\nhier:            Erstattung der Auslagen\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Präsidenten Papier\n                                   und die Richter Steiner,\n                                   Hoffmann-Riem\n\nam 11. Juli 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen für die\nDurchführung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens wird abgelehnt.\n\n                                       Gründe:\n Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Antrag des Beschwerdeführers, ihm           1\ndie notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                           I.\n Der Beschwerdeführer wurde vor dem Amtsgericht München auf Zahlung in Höhe             2\nvon 1073,16 DM aus einem Werkvertrag in Anspruch genommen. Das Amtsgericht\ngab der Klage gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 3.\nJanuar 2002 statt und führte zur Begründung aus, dass der Beschwerdeführer trotz\nFristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung\ndieser Frist keine Äußerung zum Klagevorbringen abgegeben habe. Deshalb sei auf\nder Grundlage des schlüssigen klägerischen Vortrags zu entscheiden gewesen sei.\n\n Mit der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die Verletzung des              3\nrechtlichen Gehörs gerügt. Er hat geltend gemacht, dass die Klageerwiderung innerhalb der hierfür vom Gericht gesetzten Frist erfolgt sei. Die Klageerwiderung sei dem\nGericht per Telefax einen Tag vor Fristablauf übermittelt worden.\n\n Durch Beschluss vom 27. März 2002 hat das Amtsgericht der Rüge des Beschwerdeführers gemäß § 321 a ZPO abgeholfen und Termin zur mündlichen Verhandlung\n\n\n                                           1/4\n\nbestimmt. Das rechtzeitig eingegangene Verteidigungsvorbringen des Beschwerdeführers hätte bei der Entscheidung Berücksichtigung finden müssen, sodass das Urteil auf einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruhe.\n\n  Im Hinblick auf diese Entscheidung des Amtsgerichts hat der Beschwerdeführer die       5\nVerfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, ihm die notwendigen Auslagen nach § 34 a BVerfGG zu erstatten. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat zu dem Antrag Stellung genommen. Es hält die Voraussetzung des § 34\na Abs. 3 BVerfGG nicht für gegeben.\n\n                                          II.\n Der Antrag auf Auslagenerstattung bleibt ohne Erfolg.                                   6\n\n  Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die Verfassungsbeschwerde           7\nentstandenen Auslagen hat gemäß § 93 d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu\nentscheiden (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Der Maßstab hierfür ergibt sich aus § 34 a\nAbs. 3 BVerfGG. Danach ist über die Erstattung der Auslagen, nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 87, 394 <397>). Dabei kommt\ninsbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu.\nMaßgeblich kann etwa sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt, ob eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder ob die verfassungsrechtliche Lage -\netwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>).\n\n Nach diesen Grundsätzen entspricht eine Auslagenerstattung vorliegend nicht der         8\nBilligkeit im Sinne des § 34 a Abs. 3 BVerfGG, weil die Verfassungsbeschwerde gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstieß und daher unzulässig war (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. März 2002 - 1 BvR 229/02).\n\n  Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der      9\nErschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder\num eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97\n<102>; stRspr). Zu diesen Möglichkeiten gehört seit dem 01. Januar 2002 auch die\nRüge zur Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321 a\nZPO. Die durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) eingeführte Vorschrift gibt die Möglichkeit der Selbstkorrektur bei unanfechtbaren Urteilen\nder ersten Instanz im Falle der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die\nRegelung dient der einfachen und ökonomischen Beseitigung von Verfahrensunrecht\nund damit gleichzeitig der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (BTDrucks 14/\n4722, S. 63). In ihrem Anwendungsbereich wird der innerprozessuale Grundrechtsschutz in einem wesentlichen Kernbereich auf eine sichere gesetzliche Grundlage\ngestellt (Vollkommer, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl. 2002, § 321 a Rn. 1).\n\n\n                                          2/4\n\nDer Beschwerdeführer hätte daher zunächst von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde absehen und den Erfolg seiner Rüge nach § 321 a ZPO abwarten müssen.\n\n  Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers          10\nauch nicht aus dem Umstand, dass das Ausgangsverfahren bereits am 01. Januar\n2002 anhängig gewesen ist. Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses ist nach dessen Art. 53 Nr. 3 im Wesentlichen am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Entsprechend\nden allgemeinen Regeln für Verfahrensvorschriften sind die Änderungen des Zivilprozesses durch das ZPO-Reformgesetz generell ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens\nauch auf laufende Verfahren anzuwenden (Gummer, in: Zöller, a.a.O., § 26 EGZPO\nRn. 2). Die in § 26 EGZPO von diesem Grundsatz vorgesehenen Ausnahmen betreffen die Abhilfemöglichkeit nach § 321 a ZPO nicht. Auch aus § 26 Nr. 2 EGZPO folgt\ninsoweit nichts anderes. Insbesondere fällt § 321 a ZPO nicht - wie der Beschwerdeführer meint - unter die in § 26 Nr. 2 EGZPO genannten Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter. Hierzu gehören ausschließlich die für\ndas Verfahren vor den Landgerichten geltenden Regelungen der §§ 348 bis 350 ZPO\na.F.\n\n Danach war der Beschwerdeführer gehalten, mit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde zuzuwarten, bis das Amtsgericht über seinen Rechtsbehelf nach § 321 a\nZPO entscheidet. Ein solches Zuwarten war ihm auch zumutbar. Eine vorsorgliche\nEinlegung der Verfassungsbeschwerde kam hier auch nicht mit Blick auf die Wahrung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Betracht. Denn auch wenn der eingelegte\nRechtsbehelf vom Amtsgericht als unzulässig angesehen worden wäre, hätte die\nFrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst mit Zugang des Beschlusses\nüber den Rechtsbehelf zu laufen begonnen. Mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität muss der Beschwerdeführer nämlich von einem Rechtsbehelf selbst dann\nGebrauch machen, wenn dessen Statthaftigkeit zweifelhaft und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist (vgl. BVerfGE 91, 93 <106>). Dem entspricht es, dass\nnur dem offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf keine fristhemmende Wirkung im\nHinblick auf die Erhebung der Verfassungsbeschwerde zukommt (vgl. BVerfGE 14,\n54 <55>; 48, 341 <344>; 49, 252 <255>). Von einer offensichtlichen Unzulässigkeit\nder Rüge konnte der Beschwerdeführer jedoch schon angesichts des Wortlauts der\n§§ 321 a ZPO, 26 EGZPO nicht ausgehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  12\n\n                Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2002\n                - 1 BvR 226/02 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020711_1bvr022602.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020711.1bvr022602\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-11/1-bvr-226-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":4},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-11/1-bvr-226-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:04.777070+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-07-11/1-bvr-226-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-07-11","dockets":["1 BvR 226/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020711.1bvr022602","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20020711_1bvr022602","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020711.1bvr022602"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.07.2002 – 1 BvR 226/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-11/1-bvr-226-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen für die\nDurchführung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":7},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":4},{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/495a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"495a","label":"§ 495a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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