{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020710.1bvr035498","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-07-10","aktenzeichen":"1 BvR 354/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 354/98 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder G... AG & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin D... AG,\ndiese vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Sch...,\n\n- Bevollmächtigter: Herr Professor Dr. Gunnar Folke Schuppert,\n                    Kaiserdamm 28, 14057 Berlin -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 1997 - 21\n         U 3698/97 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Januar 1997 - 13 O\n         4664/96 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\nam 10. Juli 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 1997 - 21 U 3698/97\n- und das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Januar 1997 - 13 O 4664/96 -\nverletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1\ndes Grundgesetzes. Das Urteil des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache\nwird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die        1\nVerurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen eines in der Zeitschrift\n\"Stern\" erschienenen Beitrags. Sie rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n\n\n                                        1/8\n\n                                          I.\n 1. Die Beschwerdeführerin verlegt die Zeitschrift \"Stern\". In der Ausgabe Nr. 15/95     2\ndes \"Stern\" druckte sie unter der Rubrik \"Bonnbons\" in einer Bildfolge drei Fotos ab,\ndie den Kläger des Ausgangsverfahrens im Gespräch mit dem damaligen CSU-Vorsitzenden und Bundesfinanzminister Theo Waigel zeigen. Die Aufnahmen waren\nanlässlich des Sommerfestes der Bayerischen Landesvertretung im August 1994 in\nBonn gemacht worden. An diesem Fest nahm der Kläger in trachtenmäßiger Aufmachung teil. Den im \"Stern\" veröffentlichten Aufnahmen waren drei Sprechblasen beigefügt, in denen Finanzminister Waigel den Kläger als Herrn Hingerl vorstellte, der\nGeneralsekretär der CSU werden solle und der genauso peinliche Statements wie\nHerr Protzner abgebe, die aber Gott sei Dank keiner verstehe.\n\n  Der Kläger nahm daraufhin die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht auf Ersatz        3\nimmateriellen Schadens wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in Höhe von\nmindestens 10.000 DM in Anspruch. Durch das angegriffene Urteil gab das Landgericht der Klage in Höhe eines Teilbetrags von 3.000 DM statt. Ein solcher Anspruch\nstehe dem Kläger wegen Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22 f.\nKUG zu. Er habe in die konkrete Art und Weise der Veröffentlichung nicht eingewilligt. Da eine Befugnis zur Verbreitung nicht gegeben gewesen sei (§ 23 Abs. 2 KUG),\nkönne es auf die Frage, ob der Kläger als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen sei, nicht mehr ankommen. Dies sei im Übrigen zu verneinen. Die Verbreitung\nder Fotos finde auch nicht darin eine Rechtfertigung, dass sie im Rahmen einer politischen Satire erfolgt sei. Solange Gegenstand der Satire ein im Mittelpunkt politischen\nLebens stehender Parteivorsitzender und sein Generalsekretär seien, könne dies\nnicht beanstandet werden. Vorliegend gehe die Satire jedoch auf Kosten eines unbeteiligten Dritten, nämlich des Klägers. Er müsse im Rahmen der Satire, die andere\ntreffen solle, als Repräsentant des \"doofen lederbehosten Bayern\" herhalten.\n\n  Gegen dieses Urteil legten sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Kläger Berufung ein. Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Klägers in vollem Umfang\nstatt und verurteilte die Beschwerdeführerin unter Zurückweisung ihrer eigenen Berufung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.000 DM. Es schloss sich im Wesentlichen der Argumentation des Landgerichts an. Ergänzend wies es darauf hin, dass\ndie Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers schwerwiegend seien und die Zuerkennung eines Geldentschädigungsanspruchs rechtfertigten. Der Kläger werde als dummer Bayer hingestellt, als\nSeppl in der Lederhose, der nicht einmal in der Lage sei, sich verständlich zu artikulieren. Er werde auf die Stufe eines primitiven und satten Bayern herabgewürdigt und\ndamit im Kern seiner Persönlichkeit getroffen.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung         5\nihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. In den angegriffenen Entscheidungen fehle es zunächst an einer hinreichenden fallbezogenen\nAbwägung. Ungeachtet dessen hätten die Gerichte die Besonderheiten einer satiri-\n\n\n                                          2/8\n\nschen Darstellung nicht angemessen erfasst und damit die werkgerechten Maßstäbe\nverfehlt. Es gehe bei der beanstandeten satirischen Bildfolge gar nicht um den Kläger\nals Person, sondern als Typus.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bayerische Staatsministerium der               6\nJustiz und der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n                                          II.\n  Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93           7\nc Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Verhältnis von Meinungs- und Pressefreiheit und Ehrenschutz hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl.\ninsbesondere BVerfGE 34, 269 <286>; 75, 369; 85, 1; 86, 1; 101, 361). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG sind zu bejahen. Die\nAnnahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der\nBeschwerdeführerin auf Meinungsfreiheit angezeigt.\n\n  1. Die angegriffenen Entscheidungen sind an dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit         8\ngemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen und nicht auch an dem Grundrecht auf\nKunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet\nnoch nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Satire kann zwar Kunst sein,\nnicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst (vgl. BVerfGE 86, 1 <9>; vgl. auch BVerfG,\n1. Kammer des ersten Senats, NJW 1998, S. 1386). Ebenso wie bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Karikaturen (vgl. BVerfGE 75, 369 <376 ff.>) kommt es\nfür die rechtliche Einordnung als Kunst maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das\ngeformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei\njeder bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall. Vorliegend handelt\nes sich aber um eine derartige bloße Verzerrung, für die nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst das Grundrecht der Kunstfreiheit in Anspruch nehmen möchte.\nDurch eine solche Betrachtungsweise geht dem Grundrechtsträger der verfassungsrechtliche Schutz nicht verloren. Auch bei Anwendung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit muss nämlich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung der\nDeutungsebene stets der spezifische Charakter der einzelnen Meinungskundgabe\nberücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 86, 1 <9>).\n\n  Ob neben dem Grundrecht der Meinungsfreiheit auch das Grundrecht der Pressefreiheit (vgl. zur Abgrenzung zwischen den beiden Grundrechten BVerfGE 85, 1\n<11 ff.>) berührt ist, kann offen bleiben, da sich hieraus im vorliegenden Zusammenhang keine weiter gehenden Ansprüche der Beschwerdeführerin ergeben würden.\n\n 2. a) Durch die Zuerkennung einer Geldentschädigung haben die Gerichte in den           10\nSchutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen. Die Rubrik \"Bonnbons\" enthielt - wie auch die Gerichte nicht verkannt haben -\neine wertende Stellungnahme und damit eine Meinungsäußerung zur Personalpolitik\n\n\n                                          3/8\n\nder CSU einschließlich der Person des damaligen Generalsekretärs.\n\n b) Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet gemäß   11\nArt. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören auch\n§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit den §§ 22, 23 KUG, auf die die Gerichte\ndie angegriffenen Entscheidungen gestützt haben. Die Auslegung und Anwendung\ndieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie müssen dabei jedoch Bedeutung\nund Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte beachten, damit\nderen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt\nwird.\n\n  aa) Mit Art. 5 Abs. 1, 2 GG wäre es nicht vereinbar, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung    12\nmit §§ 22 f. KUG dahingehend auszulegen, dass eine belastende Sanktion, wie hier\ndie Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, an eine Meinungsäußerung auf\nGrund einer Deutung geknüpft wird, die dem objektiven Sinn der Aussage nicht entspricht. Ist eine Äußerung mehrdeutig, kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn\ndas Gericht eine alternative, nicht zur Verurteilung führende Deutung in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 94, 1 <9>). Bei der Deutung einer\nglossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf\nbezogene \"werkgerechte Maßstäbe\" anzulegen. Um ihren Aussagegehalt festzustellen, sind derartige Äußerungen nach einer schon auf das Reichsgericht zurückführenden Rechtsprechung (RGSt 62, 183 ff.) ihrer in Wort oder Bild gewählten formalen\nVerzerrung zu entkleiden. Eine Satire oder ähnliche Übersteigerung darf als Stilmittel\nder Kommunikation grundsätzlich nicht schon selbst als Kundgabe der Missachtung\ngewürdigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE 75, 369 <377 f.>; 86, 1 <12 f.>). Der\nAussagekern und seine Einkleidung sind vielmehr gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten (vgl. BVerfG, a.a.O., sowie aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung etwa\nBGHZ 143, 199 ff.).\n\n bb) Enthält die Äußerung einen ehrkränkenden Inhalt, so dass ein Konflikt zwischen      13\nMeinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht besteht, muss eine Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden, die jedem\nder beiden Rechtsgüter droht. Diese Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die\nbesonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen.\n\n  3. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung. Sie verletzen die Beschwerdeführerin in\nihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.\n\n  a) Dies gilt zunächst in Bezug auf die von den Gerichten vorgenommene Deutung          15\nder in Rede stehenden Äußerung. Zwar hat das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt berücksichtigt, dass bei der Deutung werkgerechte Maßstäbe anzulegen sind.\nIn der konkreten Anwendung hat es jedoch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe\nverfehlt.\n\n\n                                          4/8\n\n  aa) Die mit Sprechblasen versehene gemeinsame Darstellung des Klägers mit dem          16\ndamaligen Bundesfinanzminister war Teil einer ständigen Rubrik des \"Stern\". In ihr\nwerden Politikern Worte in den Mund gelegt (\"BONNBONS\"), die diese erkennbar tatsächlich nicht geäußert haben. Dies ergibt sich eindeutig aus dem neben den Fotos\nenthaltenen Hinweis \"Prominenten in den Mund geschoben\". Damit ist für jeden unvoreingenommenen Betrachter klar, dass Ziel der Rubrik und der Kombination von\nFotos mit eindeutig fiktiven Äußerungen das politisch motivierte Verspotten der jeweilig betroffenen Prominenten ist. Weitere auf den Fotos zu sehende, ihrerseits nicht\nprominente Personen dienen regelhaft nur als Beiwerk und sind damit von lediglich\nuntergeordneter Bedeutung für das Ziel, Witz über Prominente zu ermöglichen. Die\ndiesem Ziel untergeordnete Rolle zeigt sich auch im vorliegenden Fall nicht zuletzt\ndaran, dass lediglich der Name des abgebildeten Prominenten mitgeteilt wird. Die in\nder Sprechblase eingefügten Worte sind so gewählt, dass sie den Leser auf Kosten\ndes Prominenten und der von ihm repräsentierten Partei/Parteivertreter zum Lachen\nreizen sollen. Dies ist ein typisches Stilmittel von Glosse oder Satire (vgl. BVerfGE\n86, 1 <11>). Entkleidet man vorliegend die Darstellung ihres in Wort und Bild gewählten Gewandes, so verbleibt als Kernaussage eine kritische Bewertung der Personalpolitik der CSU und deren Generalsekretärs. Dadurch ist das Persönlichkeitsrecht\ndes Klägers nicht verletzt.\n\n  Die Gerichte sehen die Persönlichkeitsverletzung des Klägers darin, dass sie der       17\nMontage von Bild und Sprechblase eine Aussage über die konkreten intellektuellen\noder sonstigen Fähigkeiten des neben dem Bundesfinanzminister abgebildeten Klägers entnehmen. Dieser Aussagegehalt ist jedoch nicht näher dargelegt und eine alternative, dem Beschwerdeführer günstigere Deutung ist nicht in nachvollziehbarer\nWeise ausgeschlossen worden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Kläger werde \"auf die Stufe eines primitiven und satten Bayers\nherabgewürdigt\". Zumindest in gleicher Weise plausibel ist die von der Beschwerdeführerin für sich in Anspruch genommenen Deutung, wonach es nicht um den Kläger\nals Person, sondern als Typus ging. Auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes\nentsprach der Kläger einer bestimmten Klischeevorstellung eines Bayern. Der eigentliche Aussagekern bestünde hiernach in der Botschaft, dass der Generalsekretär der\nCSU eine Fehlbesetzung ist und man besser daran täte, einen \"Bilderbuchbayern\"\nwie den abgebildeten Kläger zu nehmen, dessen Ausdrucksweise für den Nichtbayern sowieso unverständlich sei. Hierbei war die Person des Klägers ohne weiteres\ndurch jede andere Person, die von ihrem äußeren Erscheinungsbild der Klischeevorstellung eines Bayern entspricht, austauschbar. Vor diesem Hintergrund fehlt es an\neiner hinreichenden Begründung der Gerichte, warum sich aus den mit den Texten\nversehenen Bildern eine Diffamierung gerade des Klägers ergeben solle und es sich\nbei seiner Darstellung nicht lediglich um die spöttische Einkleidung der Aussage handelte. Auch in dieser \"Instrumentalisierung\" des Klägers kann zwar eine Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung liegen; sie ist jedoch von einer anderen Qualität als eine\nunmittelbar auf ihn bezogene Äußerung.\n\n\n\n                                          5/8\n\n  bb) Darüber hinaus ist die Deutung der Gerichte, in der Rubrik werde der Kläger als     18\nRepräsentant des \"doofen lederbehosten Bayern\" dargestellt, aus einem weiteren\nGrund verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet worden. Die Gerichte gehen offenbar davon aus, dass mit der Formulierung \"... versteht ihn keiner\" dem Kläger jegliche intellektuelle Fähigkeiten abgesprochen werden und dieser als geistig unterbemittelt dargestellt werden soll. In gleicher Weise plausibel ist aber auch die Deutung,\ndass die Unverständlichkeit des Klägers nicht auf dem Inhalt seiner Worte, sondern\nauf dem typisch bayerischen Dialekt beruht. Mit dieser Alternative haben sich die Gerichte aber nicht hinreichend auseinander gesetzt.\n\n  b) Unabhängig von den vorangegangenen Ausführungen leiden die angegriffenen             19\nEntscheidungen aber auch an Abwägungsdefiziten. Ausgangspunkt ist die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelte Auffassung, dass nicht jede Persönlichkeitsbeeinträchtigung einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigt. Ist die Persönlichkeitsverletzung durch eine Meinungsäußerung erfolgt, sind die Anforderungen\nan die Schwere der Beeinträchtigung auch unter Berücksichtigung des Art. 5 GG zu\nbestimmen. Vorliegend haben die Gerichte aus der Zusammenschau von Fotos und\nText eine Persönlichkeitsrelevanz hergeleitet und darauf verwiesen, dass die Äußerung auf Kosten eines unbeteiligten Dritten, nämlich des Klägers, gehe. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei der Qualifizierung als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung und der Bejahung des Vorranges gegenüber der Meinungsfreiheit\nder Beschwerdeführerin haben sie jedoch wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,\ndie einer solchen Bewertung entgegenstehen, außer Acht gelassen:\n\n aa) Das Persönlichkeitsrecht räumt dem Einzelnen kein allgemeines und umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person ein. Es gibt dem Einzelnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>). Vorliegend\nentspricht der Kläger durch das von ihm selbst gewählte äußere Erscheinungsbild\nder Klischeevorstellung eines \"Urbayers\" und muss sich deshalb auch - wenn auch\nnicht grenzenlos - hieran anknüpfende spöttische oder auch satirische Bemerkungen\ngefallen lassen. Auf diesen Gesichtspunkt ist das Oberlandesgericht nicht näher eingegangen.\n\n  bb) Die Fotos als solche sind nicht ehrenrührig, zeigen den Kläger vielmehr nicht       21\neinmal unvorteilhaft in freundlicher Pose. Die Veröffentlichung wirkt nicht in die Privat- oder Intimsphäre des Klägers ein; vielmehr stammen die Bilder aus der Sozialsphäre (vgl. zu dem unterschiedlichen Schutz verschiedener Persönlichkeitssphären\nnur BVerfGE 80, 367 <373 f.>). Die Teilnahme des Klägers an einer Veranstaltung,\nbei der mit einer Berichterstattung durch die Presse gerechnet werden muss, ist Teil\nder von ihm selbst gewählten Beziehungen zu seiner Umwelt und berührt entgegen\nder Auffassung des Oberlandesgerichts nicht den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts. Hierauf weist auch das Bayerische Staatsministerium der Justiz in seiner Stellungnahme zutreffend hin. Zu berücksichtigen ist bei der Bewertung der Schwere der\nPersönlichkeitsverletzung auch, dass der Kläger erkennbar nichts dagegen hatte, ge-\n\n\n                                          6/8\n\nmeinsam mit dem Bundesfinanzminister abgelichtet zu werden, wie sein fröhlicher\nBlick in die Kamera belegt. Wenn er auch nach den Feststellungen der Gerichte nicht\ndarin eingewilligt hat, dass die Fotos im Zusammenhang mit den Sprechblasen veröffentlicht wurden, so muss das grundsätzliche Einverständnis mit der Veröffentlichung der Fotos - wenn es nicht sogar auch andere übliche Formen der publizistischen Verwendung von Politikerfotos mitumfasst haben sollte - jedenfalls im Rahmen\nder Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen und der Gewichtung der\nPersönlichkeitsbeeinträchtigung mit einbezogen werden. Auch hieran fehlt es in den\nangegriffenen Entscheidungen.\n\n 4. Die Entscheidungen beruhen auch auf der Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1         22\nGG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte zu einem der Beschwerdeführerin\ngünstigeren Ergebnis gekommen wären, wenn sie bei der Prüfung der Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze berücksichtigt hätten. Auch wenn deshalb gemäß § 95 Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG die Grundrechtsverletzung durch beide angegriffenen Urteile festzustellen ist, wird es den Erfordernissen des zu beurteilenden Falles gerecht, wenn lediglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache gemäß\n§ 95 Abs. 2 BVerfGG an dieses Gericht zurückverwiesen wird.\n\n 5. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                          23\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   24\n\n                Papier                Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n10. Juli 2002 - 1 BvR 354/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 2002\n                - 1 BvR 354/98 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020710_1bvr035498.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020710.1bvr035498\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-10/1-bvr-354-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-10/1-bvr-354-98","retrieved":"2026-07-10 10:50:04.514340+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-07-10/1-bvr-354-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-07-10","dockets":["1 BvR 354/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020710.1bvr035498","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020710.1bvr035498"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.07.2002 – 1 BvR 354/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-10/1-bvr-354-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 1997 - 21 U 3698/97\n- und das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Januar 1997 - 13 O 4664/96 -\nverletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1\ndes Grundgesetzes. Das Urteil des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache\nwird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":8},{"id":"KunstUrhG/22","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"22","label":"§ 22 KunstUrhG","mentions":3},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":2},{"id":"KunstUrhG/23","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"23","label":"§ 23 KunstUrhG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2002, 3767","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:50:04.514340+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}