{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020708_1bvr242895","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020708.1bvr242895","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-07-08","aktenzeichen":"1 BvR 2428/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2428/95 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Joachim Münzberg und Koll.,\n                   Obere Stadt 9, 82362 Weilheim -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1995\n         - BVerwG 11 B 121.95 -,\n\n      b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 1995 -\n         11 B 94.3241 -,\n\n      c) den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts München\n         vom 1. August 1994 - M 6 K 94.2062 -,\n\n      d) den Bescheid des Landratsamts Weilheim-Schongau vom 11. Januar\n         1994 - EAPl. 143-Sg. 31 S/schl - in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 1994 -\n         310-3615.2-G-1/94 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Juli 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung von       1\nFahrerlaubnissen.\n\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der          2\nVerfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht\nauf Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Denn mit der Neuerteilung der dem Beschwerdeführer zuvor entzogenen Fahrerlaubnisse ist sein Rechtsschutzbedürfnis für die\nvorliegende Verfassungsbeschwerde entfallen.\n\n\n                                        1/5\n\n Eine Verfassungsbeschwerde gegen Behörden- und Gerichtsentscheidungen ist im           3\nAllgemeinen unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Entscheidungen zur Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidungen über die\nKosten belastet wird. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche\nPrüfung der gesamten Behörden- und Gerichtsentscheidungen wird hier nur ausnahmsweise anzunehmen sein (vgl. BVerfGE 33, 247 <256>; 37, 305 <312>; 38, 206\n<212>; 39, 276 <292>; 59, 336 <349>; 70, 180 <190>; 85, 109 <113 f.>). Dies wäre\netwa der Fall, wenn der geltend gemachten Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht zukäme oder wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen trotz zwischenzeitlich erfolgten Wegfalls der Hauptsachebeschwer weiterhin\nexistenziell betroffen wäre.\n\n  Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entziehung von        4\nFahrerlaubnissen, die ihm in den Jahren 1988 und 1991 erteilt worden waren. Sie bezogen sich auch auf die Fahrgastbeförderung und das Führen eines Taxis. Im Mai\n1996 sind ihm auf seinen Antrag hin Fahrerlaubnisse neu erteilt worden, die den entzogenen inhaltlich entsprechen. Damit ist die Hauptsachebeschwer des Beschwerdeführers aus dem Ausgangsverfahren entfallen. Seine aktuelle Beschwer besteht\nvor allem noch darin, dass er die im Ausgangsverfahren angefallenen Kosten zu tragen hat. Sein Interesse, von diesen Kosten entlastet zu werden, begründet jedoch -\nwie gezeigt - grundsätzlich kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse für eine Verfassungsbeschwerde, deren Hauptsachegegenstand sich bereits erledigt hat. Dasselbe gilt für sein Interesse, die Kosten des Verfahrens zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht tragen zu müssen.\n\n Besondere Umstände, die es im vorliegenden Fall gebieten, ausnahmsweise von            5\neinem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis trotz Wegfalls der Hauptsachebeschwer auszugehen, sind nicht gegeben.\n\n  Der geltend gemachten Grundrechtsverletzung kommt kein besonderes Gewicht zu          6\n(vgl. zu diesem Begriff BVerfGE 90, 22 <25>). Zwar stand die frühere behördliche\nund fachgerichtliche Praxis zur Überprüfung von Fahrerlaubnisinhabern mit Verfassungsrecht - insbesondere dem grundrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit - nicht in Einklang, soweit die Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge Cannabis für sich allein bereits zum Anlass genommen\nworden ist, dem Betroffenen ein fachärztliches Gutachten auf der Grundlage eines\nDrogenscreenings abzuverlangen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nErsten Senats vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -; BVerwG, NJW 2002, S. 78 ff.).\nSolche Bedenken bestehen jedoch nicht, wenn über den bloßen Besitz von Cannabis\nhinaus konkrete tatsächliche Verdachtsmomente dafür ermittelt worden sind, dass\nder Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist.\n\n Heute wird weitgehend übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Fahrtüch-            7\n\n\n\n                                         2/5\n\ntigkeit eines Kraftfahrzeugführers im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist (vgl. etwa Kannheiser, NZV\n2000, S. 57 <59>; Brandt, Explorative Auswertung von Drogenbefunden auf spezifische Wirkungen von Cannabis, Ecstasy und Cocain bei Verkehrs- und Kriminaldelikten, 2000, S. 121 ff.; Geschwinde, Rauschdrogen, 4. Aufl., 1998, Rd. 101; World\nHealth Organization, Cannabis: a health perspective and research agenda, 1997,\nS. 15 f.; vgl. hierzu ferner BVerfGE 89, 69 <77 ff.>; 90, 145 <181>; Beschluss der\n1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -). Sind hinreichend konkrete tatsächliche Verdachtsmomente festzustellen, dass jemand während\nder Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis konsumiert oder sonst wie unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen\nBedenken, ihn einer Fahreignungsüberprüfung zu unterziehen. Diese kann auch die\nAnforderung eines fachärztlichen Gutachtens auf der Grundlage eines Drogenscreenings umfassen. Verweigert der Betroffene die Mitwirkung an der Überprüfung, darf\ndies in dem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu seinen Lasten gewürdigt\nwerden.\n\n  Die Verkehrsbehörde hat im vorliegenden Fall die ihrer Gutachtensanforderung zu         8\nGrunde gelegte Gefahrenprognose nicht allein auf den beim Beschwerdeführer festgestellten unerlaubten Besitz einer kleinen Menge Haschisch gestützt. Vielmehr hat\nsie im Zuge einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtschau mehrere tatsächliche Erkenntnisse gewürdigt, die Zweifel am Vermögen und an der Bereitschaft des Beschwerdeführers begründeten, zwischen dem Konsum von Haschisch und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Maßgebend war\ninsbesondere, dass im Verlauf einer polizeilichen Kontrolle im Aschenbecher des\nFahrzeugs des Beschwerdeführers die Reste eines mit Haschisch versetzten Joints\ngefunden worden waren. Dies legte die Annahme nahe, dass im Fahrzeug selbst und\nmit hoher Wahrscheinlichkeit auch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer\nTeilnahme am Straßenverkehr Haschisch konsumiert worden war. Da der Beschwerdeführer hierzu keine Erklärungen abgegeben hat, konnte der Verdacht nicht entkräftet werden, dass er selbst Konsument gewesen war.\n\n  Die polizeilichen Feststellungen anlässlich der Kontrolle des Beschwerdeführers, also der Fund einer kleinen Menge Haschisch an dessen Person und die Feststellung\nfrischer Konsumspuren in seinem Fahrzeug, legten in hinreichender Weise den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme seines Hausarztes\n- den für einen früheren Zeitpunkt unstreitigen Konsum von Drogen nicht eingestellt\nhatte.\n\n  Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen ungeachtet der Neuerteilung der\nihm entzogenen Fahrerlaubnisse anhaltend existentiell betroffen ist.\n\n Sonstige Umstände, aus denen ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers            11\nabgeleitet werden könnte, sind nicht ersichtlich.\n\n\n\n                                          3/5\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                         12\n\n              Papier               Steiner   Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                       4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2002 -\n                1 BvR 2428/95 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020708_1bvr242895.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020708.1bvr242895\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/07/rk20020708_1bvr242895.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-08/1-bvr-2428-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/07/rk20020708_1bvr242895.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/07/rk20020708_1bvr242895.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-08/1-bvr-2428-95","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/07/rk20020708_1bvr242895.html","retrieved":"2026-07-10 10:50:03.939809+00:00"}}