{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020704.2bvr216800","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"2 BvR 2168/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2168/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lothar Veiel und Koll.,\n                   Moserstraße 11, 70182 Stuttgart -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 7. November 2000 - 18 Qs\n      59/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a, § 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 7. November 2000 - 18 Qs\n     59/00 - verletzt Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 GG.\n     Sie wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n  2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Einspruch gegen einen Strafbefehl, der       1\nam letzten Tag der Einspruchsfrist mit einem Computerfax eingelegt worden ist, sowie die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurückweisung des Einspruchs als unzulässig.\n\n                                         I.\n 1. Gegen den Beschwerdeführer und eine Mitangeklagte erging am 11. Juli 2000          2\n\n\n                                        1/10\n\nein Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs\nmit gefährlichen Abfällen durch Unterlassen. Der Strafbefehl, der die nach § 409 Abs.\n1 Nr. 7 StPO vorgesehene Rechtsmittelbelehrung in der üblichen Form enthielt, wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2000 zugestellt. Am 27. Juli 2000 gingen um\n15.46 Uhr und 16.19 Uhr Telefax-Schreiben ein, mit denen der Beschwerdeführer zur\nFristwahrung Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte und zugleich die Übersendung des Einspruchsschreibens per Post am selben Tag ankündigte. Die Telefax-Schreiben trugen die maschinenschriftlichen Namen des Beschwerdeführers und der\nMitangeklagten, enthielten aber keine Unterschrift, da der Beschwerdeführer sie mit\nHilfe seines Computers ohne Ausdruck unmittelbar an das Amtsgericht geschickt hatte. Erst am 31. Juli 2000 ging ein weiteres undatiertes Einspruchsschreiben ein, das\n- ansonsten wortgleich - auch eine Unterschrift des Beschwerdeführers aufwies.\n\n Mit Verfügung vom 31. Juli 2000 bestimmte das Amtsgericht Termin zur mündlichen        3\nVerhandlung für den 21. September 2000, in dem es sodann feststellte, dass die per\nTelefax versandten Einspruchsschreiben nicht handschriftlich unterzeichnet waren.\nNach Erörterung der rechtlichen Voraussetzungen eines Einspruchs stellte der Beschwerdeführer vorsorglich und hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand. Darin machte er geltend, dass sowohl sein am 31. Juli 2000 beim\nAmtsgericht eingegangenes Schreiben als auch die Form der Rechtsmittelbelehrung,\ndie keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift enthalte,\ngegen ein Verschulden bei der (möglichen) Versäumung der Einspruchsfrist sprächen.\n\n Nach Aussetzung der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer über              4\nseinen Verteidiger erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte nochmals Einspruch ein. Nach der Rechtsprechung sei eine handschriftliche Unterzeichnung des Einspruchs nicht erforderlich. Auch sein Wille zur Einspruchseinlegung sei\nklar erkennbar. Zumindest aber habe er nicht schuldhaft gehandelt, da die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf die handschriftliche Unterzeichnung enthalten habe. Im Übrigen könne von natürlichen Personen nicht so viel an Rechtskenntnis vorausgesetzt werden; der Laie bekomme heutzutage zahlreiche amtliche Dokumente,\ndie nicht unterschrieben seien. Besonders zu beachten sei außerdem, dass es sich\num die Möglichkeit des ersten Zugangs zu Gericht handele, weshalb die Anforderungen an den Ausschluss des Verschuldens herabgesetzt seien. Eine Entscheidung,\ndie dies nicht beachte, verletze sein rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie\nsein Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n  2. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2000 verwarf das Amtsgericht Stuttgart den Einspruch des Beschwerdeführers als unzulässig und wies zugleich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Zur Begründung wies es darauf hin, dass\nder am 31. Juli 2000 eingegangene und unterschriebene Einspruch wegen Verspätung und die fristgerecht am 27. Juli 2000 per Telefax eingegangene Einspruchserklärung wegen Nichteinhaltung des Schriftlichkeitserfordernisses als unzulässig anzusehen seien. Die Schriftform solle gewährleisten, dass aus einem Schriftstück der\n\n\n                                         2/10\n\nInhalt der Erklärung und die Person, von der die Erklärung ausgehe, hinreichend zuverlässig entnommen werden könnten. Außerdem solle die Schriftform gewährleisten, dass es sich bei den Schriftsätzen nicht um einen Entwurf handele, sondern dass\ndieses mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet werde. Ebenso wie das Oberlandesgericht Stuttgart (NStZ 1997, S. 152) sehe das Gericht die\nSchriftform bei Fehlen einer handschriftlichen Unterzeichnung deshalb nicht als gewahrt an, da nicht klar sei, ob es sich bei dem per Fax übermittelten Schreiben lediglich um einen Entwurf gehandelt habe. Dieser Rechtsansicht stünde im Übrigen auch\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1963 (BVerfGE\n15, 288) nicht entgegen; die Verfassungsbeschwerde dort sei unterschrieben worden, lediglich der Sachverhalt sowie der angegriffene Hoheitsakt hätten sich erst aus\neiner Anlage ergeben, die nicht unterschrieben gewesen sei.\n\n  Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags ging das Amtsgericht davon aus, dass         6\nder Beschwerdeführer nicht unverschuldet an der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs gehindert gewesen sei. Er habe nicht dargetan, irgendwelche Versuche unternommen zu haben, sich bezüglich der Formerfordernisse bei Rechtskundigen Rat\nzu holen. Die Tatsache, dass einige Tage später ein inhaltsgleiches, aber unterschriebenes Schreiben bei Gericht eingegangen sei, zeige, dass dem Beschwerdeführer seine Nachlässigkeit sehr wohl bewusst gewesen sei. Im Übrigen lägen auch\ndie Voraussetzungen nach § 44 Satz 2 StPO nicht vor, da kein Fall fehlender oder\nunvollständiger Rechtsmittelbelehrung gegeben sei. So enthalte die dem Strafbefehl\nbeigefügte Rechtsmittelbelehrung zwar keinen Hinweis darauf, dass der Einspruch\nzu unterschreiben sei. Dies sei jedoch unschädlich, da es bei vernünftiger Betrachtungsweise auf der Hand liege, dass ein Schriftstück, mit dem ein Einspruch eingelegt werden soll, mit einer Unterschrift zu versehen sei.\n\n 3. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, mit der er die Missachtung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1\nGG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG sowie des § 44 Satz 2 StPO rügte. Die Einspruchsschrift lasse den Adressaten und den Willen klar erkennen, Rechtsmittel einzulegen. Auch sei erkennbar gewesen, dass es sich nicht um einen Entwurf gehandelt habe. Nach systematischer Auslegung der Strafprozessordnung ergebe sich,\ndass eine eigenhändige Unterschrift nicht vonnöten sei. Im Übrigen bestehe keine\nPflicht des Beschwerdeführers, bei Rechtskundigen Rat einzuholen. Auch könne das\nnachträglich eingegangene Schreiben nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Ferner übersehe das Gericht, dass es bei einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf eine\n\"vernünftige Betrachtungsweise\", sondern auf eine streng formelle Sicht ankomme.\nBei dieser Auslegung habe das Gericht außer Acht gelassen, dass es bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl um den ersten Zugang zu Gericht gehe.\n\n 4. Mit Beschluss vom 7. November 2000 verwarf das Landgericht Stuttgart die Beschwerde. Es schloss sich der Ansicht des Amtsgerichts an, dass die per Telefax\nübermittelten Einsprüche der in § 410 StPO geforderten Schriftform nicht genügten,\nweil sie nicht unterzeichnet gewesen seien. Das Merkmal der Schriftlichkeit schließe\n\n\n                                         3/10\n\nzwar nach dem Sprachgebrauch die handschriftliche Unterzeichnung eines Schriftstücks nicht ohne Weiteres ein. Ohne ein Anzeichen der Autorisierung durch den\nBeschwerdeführer auf dem Einspruchsschreiben könne aber nicht zuverlässig geschlossen werden, dass das Schriftstück seinem Willen entsprochen habe und mit\nseinem Willen in den Verkehr gelangt sei. Diese Auslegung des Schriftformerfordernisses verletze den Beschwerdeführer auch nicht in seinen Grundrechten, da auch\nder \"erste Zugang zum Gericht\" von der Einhaltung bestimmter Zugangsvoraussetzungen, die den Beschwerdeführer nicht unzumutbar belasten, abhängig gemacht\nwerden könne.\n\n Zutreffend habe das Amtsgericht auch angenommen, dass der Beschwerdeführer               9\ndie vorgeschriebene Form des Einspruchs nicht ohne eigenes Verschulden versäumt\nhabe. Wer - wie der Beschwerdeführer - für die Einlegung des Einspruchs einen Weg\nwähle, der die im deutschen Geschäfts- und Rechtsverkehr gültigen Kriterien verkürze, müsse sich kundig machen, ob seine Vorgehensweise den Anforderungen genüge.\n\n 5. Eine gegen die Entscheidung des Landgerichts vorgebrachte \"Gegenvorstellung\"         10\ndes Beschwerdeführers wies das Landgericht mit Beschluss vom 20. November\n2000 zurück, da eine außerordentliche Beschwerde, die in der Strafprozessordnung\nkeine Stütze finde, unzulässig sei.\n\n                                          II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung            11\nseiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art.\n103 Abs. 1 GG.\n\n  Die Auslegung des Schriftlichkeitserfordernisses gemäß § 410 StPO durch das            12\nLandgericht nehme ihm die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren und versperre ihm den ersten Zugang zum Gericht. Das Gericht missachte dabei nicht nur die gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gebotene weite Auslegung des § 410\nStPO, sondern übersehe darüber hinaus in tatsächlicher Hinsicht, dass die Einspruchsschrift durch mehrmaliges Senden, die Angabe des Absenders und des Aktenzeichens, die kursiv gedruckte Unterzeichnung, die Bezugnahme auf den Strafbefehl, die präzise Bezeichnung des Zustelldatums, die Formulierung \"zur Fristwahrung\nper Fax\", den Hinweis auf ein noch nachfolgend postalisch versandtes Schreiben sowie das nachträglich eingegangene Schreiben selbst hinreichend identifizierbar gewesen sei. Auch stelle das aufgestellte Unterschrifterfordernis eine Ungleichbehandlung gegenüber Angeschuldigten dar, die im Verfahren nach §§ 199 ff. StPO verfolgt\nwürden und hinsichtlich derer das Schriftformerfordernis nicht gelte. Schließlich verletze das Landgericht bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls Art. 103 Abs. 1 GG; das Bundesverfassungsgericht habe gerade in Fällen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betont, dass\nder erste Zugang zu Gericht besonders zu beachten sei und deshalb die Anforderungen an die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht überspannt werden dürften.\n\n\n                                         4/10\n\n 2. Das Land Baden-Württemberg hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur              14\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93b, 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde\nmaßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG).\n\n 1. a) Das Strafbefehlsverfahren ist für die Strafrechtspflege von großer praktischer   15\nBedeutung. Die Möglichkeit, in geeigneten Fällen die Rechtsfolgen einer Tat ohne\nHauptverhandlung aufgrund des Akteninhalts in einem schriftlichen Verfahrens festzusetzen, ist ein wichtiges strafprozessuales Rechtsinstitut der Verfahrenserledigung. Der Erlass eines Strafbefehls liegt aber vielfach auch im Interesse des Beschuldigten. Diesem wird häufig daran gelegen sein, dass sein Verfahren ohne\nAufsehen und Zeitverlust erledigt wird (vgl. BVerfGE 25, 158 <164 f.>). Ein Verfahren, das die Möglichkeit eröffnet, auf vereinfachtem Weg zu einer Entscheidung zu\ngelangen, die einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, bedarf in einem Rechtsstaat\nallerdings der Absicherung. Die Unzulänglichkeiten des Strafbefehlsverfahrens sind\ndeshalb nur hinnehmbar, weil der Beschuldigte durch bloßen Einspruch nach § 410\nStPO die Durchführung der Hauptverhandlung erzwingen kann und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör und der Zugang zum Gericht verbürgt sind (Beschlüsse\nder 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar\n1995 - 2 BvR 1950/94, StV 1995, S. 393; vom 19. April 1995 - 2 BvR 2295/94, NVwZ-RR 1996, S. 120).\n\n  b) Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; der Bürger hat Anspruch\nauf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat der\nBürger ferner das Recht, sich in einem gerichtlichen Verfahren zu äußern und vom\nRichter zur Sache gehört zu werden. Diese einander ergänzenden verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien schließen die normative Ausgestaltung eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht aus, wonach die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens an die Beachtung formeller Voraussetzungen gebunden wird.\nSolche Einschränkungen dürfen aber das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes\nnicht aus dem Auge verlieren; sie müssen im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtssuchenden zumutbar sein (vgl. BVerfGE 41, 323 <326 f.>;\n44, 302 <305 f.>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>).\n\n Es ist danach von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass für den Einspruch nach § 410 StPO die Schriftform verlangt wird. Sie soll gewährleisten, dass\ndem Schreiben der Wille des Beschuldigten, Einspruch einzulegen, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, und soll zugleich sicherstellen, dass es sich bei\n\n\n                                         5/10\n\ndem Schreiben nicht nur um einen Entwurf, sondern um einen mit Wissen und\nWollen dem Gericht zugeleitetes Schriftstück handelt (vgl. zur Schriftform allgemein\nBVerfGE 15, 288 <291>; ferner: Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten\nGerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340 <348 f.>). Die Schriftform dient damit der\nRechtssicherheit, die einen Belang rechtsstaatlicher Verfahrensordnungen darstellt,\nund belastet den Beschuldigten nicht unzumutbar (vgl. Beschluss der 1. Kammer des\nErsten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1994 - 1 BvR 1510/93\n-, NJW 1994, S. 2606).\n\n  c) Auch die Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; 77, 275 <284>). Sie sind gehalten, den\nGrundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung zu beachten (vgl. BVerfGE 69, 126\n<140>; 75, 183 <190>), und dürfen bei der Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, keine\nüberspannten Anforderungen stellen (BVerfGE 25, 158 <166>). Dies gilt ebenso für\ndie Frage, ob ein Beschuldigter einen formwirksamen Einspruch nach § 410 StPO\neingelegt hat, wie für die Prüfung, ob einem Beschuldigten, der die Einspruchsfrist\nversäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfGE\n40, 95 <99>; zuletzt Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1997 - 2 BvR 842/96 -, NJW 1997, S. 1770).\n\n 2. Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.                       19\n\n a) Die Ansicht des Landgerichts, die von dem Beschwerdeführer per Computerfax             20\nübermittelten Einsprüche genügten nicht der in § 410 StPO geforderten Schriftform,\nwird der Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nicht gerecht.\n\n  aa) Das Landgericht mißt der Notwendigkeit einer handschriftlichen Unterzeichnung        21\neines Schriftstücks im Rahmen der einfachen Schriftform, die keine Unterzeichnung\ndurch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt verlangt (vgl. § 345 Abs. 2 StPO), eine\nBedeutung bei, die sich aus dem Zweck des Schriftformerfordernisses nicht ergibt\nund die angesichts der damit für den Betroffenen beim Zugang zum Gericht verbundenen Konsequenzen seine verfassungsmäßig abgesicherten Verfahrensrechte verletzt.\n\n Es ist zwar zutreffend, wenn das Landgericht unter Bezugnahme auf die Gründe der          22\namtsgerichtlichen Entscheidung annimmt, dem Erfordernis der Schriftform werde\ngrundsätzlich dadurch Genüge getan, dass ein Schriftstück handschriftlich vom Absender unterzeichnet werde. Doch lässt sich daraus nicht der - vom Landgericht gezogene Schluss - ableiten, die Schriftform sei in jedem Fall verletzt, wenn das Schriftstück nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern mit dem maschinenschriftlich\ngeschriebenen Namen des Beschwerdeführers schließe.\n\n\n\n                                          6/10\n\n  Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem soll sie sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht\nnur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der\nObersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340, 348 f.; 144, 160, 162). Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung\n(RGSt 62, 53 <54>; 63, 246 <248>; 67, 385 <388 f.>) die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1997, S. 152), auf die das Landgericht\nin seiner Entscheidung Bezug nimmt, genügt es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück\nansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die\nErklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317;\nBGH NJW 1984, S. 1974; NStZ-RR 2000, S. 305; BGH [2. Strafsenat] vom 17. April\n2002 - 2 StR 63/02 -; s. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1984, S. 576; VRS 64, S. 443,\n444). Diesem Verzicht auf die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift hat\nsich das Bundesverfassungsgericht, das entscheidend darauf abstellt, welcher Grad\nvon Formenstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist, für die Auslegung des Schriftformerfordernisses in § 23 Abs. 1 Satz\n1 BVerfGG angeschlossen (vgl. BVerfGE 15, 288 <291 f.>).\n\n  bb) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wäre das Ausgangsgericht gehalten            24\ngewesen, über die nicht genügende Feststellung hinaus, dass das fristgerecht eingegangene Faxschreiben des Beschwerdeführers nicht unterschrieben sei, zu fragen,\nob der darin erhobene Einspruch gegen den Strafbefehl von dem Beschwerdeführer\nherrührte und dieser ihn mit Wissen und Wollen in den Verkehr gebracht hat. Dabei\nhätte das Gericht berücksichtigen müssen, dass als Absender der Name des Beschwerdeführers, der auch maschinenschriftlich unter dem Schreiben zu finden ist,\ngenannt war und in dem Schreiben zusätzlich das Aktenzeichen und das Zustelldatum des Strafbefehls und damit Daten genannt waren, die in der Regel allein dem Betroffenen bekannt sind. Weiter hätte das Gericht einbeziehen müssen, dass das\nSchreiben ausdrücklich zur Fristwahrung per Fax übersandt worden ist. Nicht zuletzt\nhätte sich das Gericht mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass das\nSchreiben binnen kurzer Zeit zweimal bei Gericht eingegangen ist.\n\n cc) Der Notwendigkeit einer solchen Prüfung durch die Fachgerichte steht die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5.\nApril 2000 (BGHZ 144, 160) nicht entgegen, die in ihrem Leitsatz feststellt, dass in\nProzessen mit Vertretungszwang ein bestimmender Schriftsatz formwirksam durch\nelektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden könne. Der Beschluss des Gemeinsamen Senats, der sich ausdrücklich ohnehin nur auf Parteienprozesse mit Vertretungszwang\nund damit auf Schriftsätze bezieht, die kraft Gesetzes mit einer Unterschrift zu verse-\n\n\n\n                                          7/10\n\nhen sind, ist nicht dahin zu verstehen, dass ausschließlich im Fall einer eingescannten Unterschrift das Schriftformerfordernis erfüllt sei. Der Gemeinsame Senat weist,\nausgehend vom Zweck des Schriftformerfordernisses, vielmehr bereits von sich aus\ndarauf hin, dass die Person des Erklärenden über die Konstellation der eingescannten Unterschrift hinaus auch bei einer anderen Gestaltung des Computerfaxes eindeutig bestimmt sein könne. Ist auf dem Schreiben der Hinweis angebracht, dass\nder benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen\nkönne (BGHZ 144, 160, 165), ist nach Ansicht des Gemeinsamen Senats in der Regel das Schriftformerfordernis auch erfüllt, zumal der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, grundsätzlich nicht ernsthaft bezweifelt werden könne\n(BGHZ 144, 160, 165).\n\n Im Übrigen lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass nach Ansicht des Gemeinsamen          26\nSenats lediglich in den von ihm genannten Fällen das Schriftformerfordernis erfüllt\nsei, der Entscheidung, die sich auf die Beantwortung der begrenzten Vorlagefrage\nkonzentriert und sich in der Tradition einer Rechtsprechung sieht, die dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung trägt, nicht entnehmen.\n\n dd) Eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Prüfung, ob die Schreiben      27\nvon dem Beschwerdeführer herrührten und von diesem mit Wissen und Wollen in\nden Verkehr gebracht worden seien, war von Verfassungs wegen zur effektiven\nRechtsschutzgewährung geboten. Das Schreiben des Beschwerdeführers betraf den\nEinspruch gegen einen Strafbefehl; der Einspruch war für den Beschwerdeführer die\nerste und einzige Möglichkeit, die in einem schriftlichen summarischen Verfahren ergangene Entscheidung einer Hauptverhandlung gerichtlich überprüfen zu lassen. Er\ndiente damit der Verschaffung rechtlichen Gehörs in einer Hauptverhandlung, in der\nes dem Betroffenen - über die Einlassung im Ermittlungsverfahren hinaus - erstmalig\nmöglich ist, umfassend rechtliche und tatsächliche Einwendungen gegen den im\nStrafbefehl erhobenen Tatvorwurf vorzubringen. Ein Gericht, das sich bei dieser\nSachlage auf die Feststellung einer fehlenden handschriftlichen Unterzeichnung und\nden Hinweis auf eine mangelnde Autorisierung des Faxes beschränkt, ohne auf die\ngenannten individualisierenden und auf den Beschwerdeführer als Verfasser hinweisenden Umstände einzugehen, verkennt den Bedeutungsgehalt der sich aus Art. 19\nAbs. 4 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Verfahrensrechte eines Beschuldigten im Strafverfahren.\n\n b) Auch die Auffassung des Landgerichts, das die Wiedereinsetzung in den vorigen       28\nStand verweigert, weil der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Form des Einspruchs nicht ohne eigenes Verschulden versäumt habe, ist mit der Bedeutung der\nverfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien von Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 103\nAbs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. Das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß\n§ 44 StPO, wenn es von dem Beschwerdeführer verlangt, dieser habe sich kundig\nmachen müssen, ob seine Vorgehensweise den Anforderungen der deutschen\n\n\n                                         8/10\n\nRechtsordnung genüge. Schon angesichts der auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der genannten Entscheidung des\nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes lässt sich nicht feststellen, der Beschwerdeführer habe mit seiner Art der Einspruchseinlegung die im\ndeutschen Geschäfts- und Rechtsverkehr gültigen Kriterien verkürzt und bereits deshalb rechtskundigen Rat einholen müssen. Die Tragweite des verfassungsrechtlich\ngewährleisteten Zugangs zum Gericht im Strafverfahren legt es bei dieser Sachlage vielmehr nahe, dem Beschwerdeführer ungeachtet der Frage, ob sein Schreiben\nauf der Grundlage der dargelegten Rechtsprechung tatsächlich dem Schriftformerfordernis genügt, jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl.\nBFHE 190, 404).\n\n Der Beschluss des Landgerichts war deshalb gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, und die Sache war an das Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde\nzurückzuverweisen.\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a       30\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 31\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2002\n                - 2 BvR 2168/00 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020704_2bvr216800.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020704.2bvr216800\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-04/2-bvr-2168-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-04/2-bvr-2168-00","retrieved":"2026-07-10 10:50:03.751253+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-07-04/2-bvr-2168-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-07-04","dockets":["2 BvR 2168/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020704.2bvr216800","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020704.2bvr216800"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.07.2002 – 2 BvR 2168/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-04/2-bvr-2168-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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