{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020702.1bvr254495","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-07-02","aktenzeichen":"1 BvR 2544/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2544/95 -\n- 1 BVR 1944/97 -\n- 1 BVR 2270/00 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\nI. der Frau G... ,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Dr. Ingeborg Christoph,\nHeiligenberger Straße 18, 10318 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. September 1995 - 4 RA 32/95 -,\n\nb) das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 1994 - L 4 An 36/\n   94 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Januar 1994 - S 2 An 680/93 -\n\n2. mittelbar gegen\ndie zugrundeliegende Regelung des Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage II\nKapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a des Einigungsvertrages\n\n- 1 BVR 2544/95 -,\n\nII. der Frau B... ,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Dr. Ingeborg Christoph,\nHeiligenberger Straße 18, 10318 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. April 1997 - 4 RA 98/95 -,\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 15. Juni\n   1995 - L 2 R 34/94 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Januar 1994 - S 2 (2b) An 486/\n   93 -\n\n2. mittelbar gegen\ndie zugrundeliegende Regelung des Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage II\nKapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a des Einigungsvertrages\n\n- 1 BVR 1944/97 -,\n\n\n\n                                         1/7\n\nIII. des Herrn A... ,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Dr. Ingeborg Christoph,\nHeiligenberger Straße 18, 10318 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. August 2000 - 3 AZR 588/97 -,\n\nb) das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. August 1997 - 10 Sa\n   414/96 -,\n\nc) das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13. Februar 1996 - 7 Ca 6405/95 -,\n\nd) die Verweisungs- und andere Beschlüsse des Sozialgerichts Gotha und anderer\n   Gerichte,\n\ne) den Schriftsatz des Sorbischen National-Ensembles vom 8. Oktober 1991\n\n2. mittelbar gegen\ndie zugrundeliegende Regelung des Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage II\nKapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a des Einigungsvertrages\n\n- 1 BVR 2270/00 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Juli 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig war, Leistungen auf der\nGrundlage der \"Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung\nan Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR\" vom Juni 1983 zum 31.\nDezember 1991 einzustellen.\n\n                                         I.\n  1. a) Die Beschwerdeführer waren Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der   2\nDeutschen Demokratischen Republik. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf erhielten sie eine berufsbezogene Zuwendung auf der Grundlage der am 1. September 1976 in Kraft getretenen \"Anordnung über die Gewährung einer berufsbezo-\n\n\n                                         2/7\n\ngenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR\" und der\ndiese ablösenden, gleichnamigen und am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Anordnung\ndes Ministers für Kultur (im Folgenden: Anordnung bbZ). Beide Anordnungen sind\nnicht amtlich veröffentlicht (vgl. zur Anordnung von 1983 Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Nr. 125).\n\n Die berufsbezogene Zuwendung betrug 50 % der arbeitsvertraglich festgelegten            3\nmonatlichen Brutto-Gage der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre\nals Ballettmitglied auf der Grundlage der Gagentabelle des jeweils maßgeblichen\nRahmenkollektivvertrages, höchstens jedoch 800 Mark monatlich. Sie wurde auch\nbei Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit zusätzlich und unabhängig von der Höhe des dort erzielten Einkommens gewährt. Sie unterlag nicht der Besteuerung und\nder Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Ihre Gewährung setzte voraus, dass das\nausscheidende Ballettmitglied das 35. Lebensjahr vollendet und den Tänzerberuf\nmindestens 15 Jahre auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses als Ballettmitglied ausgeübt hatte. Die Zuwendung konnte auch vor Vollendung der 15-jährigen\nTänzertätigkeit gewährt werden, wenn nach einer medizinischen Feststellung der\nTänzerberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden konnte. Die\nZahlung erfolgte von der Einrichtung, zu der das Ballettmitglied bei Ausscheiden aus\ndem Tänzerberuf im Arbeitsrechtsverhältnis stand. Bei Bezug einer Rente nach den\nBestimmungen der Sozialversicherung wegen Erreichen der Altersgrenze oder wegen Eintritt der Invalidität übernahm die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik die weitere Zahlung. Die finanziellen Mittel für die Gewährung\nder Zuwendung waren im Haushaltsplan der entsprechenden Einrichtungen einzuplanen.\n\n  b) Das Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der          4\nBundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (Rentenangleichungsgesetz) vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 495) enthielt in seinem § 33 eine\nRegelung zu den berufsbezogenen Zuwendungen der Ballettmitglieder. Danach wurden diese in Deutscher Mark weitergezahlt.\n\n  Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag\n- (im Folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) enthielt in Art. 9 Abs. 2 in\nVerbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 folgende Regelung:\n\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden               6\nMaßgaben in Kraft:\n\n...                                                                                      7\n\na) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.                               8\n\nb) Von der Anordnung kann für die Zeit bis 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag          9\noder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.\n\n\n                                          3/7\n\n Unter Hinweis auf diese Regelung wurde die Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung von den zuständigen Stellen allgemein mit Ablauf des 31. Dezember 1991 eingestellt.\n\n  c) In dem als Art. 3 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.\nJuli 1991 (BGBl I S. 1606) verkündeten Gesetz zur Überführung der Ansprüche und\nAnwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets\n(Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991\n(BGBl I S. 1606, 1677) ist in Anlage 1 Nr. 17 im Rahmen der Auflistung der Zusatzversorgungssysteme auch eine \"Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder in\nstaatlichen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976\", aufgeführt.\n\n  Durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674) wurde § 5 AAÜG ergänzt. Danach gelten die Zeiten\nder Ausübung des Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus diesem Beruf\neine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen\ngeleistet werden konnte, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1\ni.V.m. Anlage 1 Nr. 17 AAÜG i.d.F. des AAÜG-ÄndG).\n\n  2. Die gegen die Einstellung ihrer berufsbezogenen Zuwendung zum 31. Dezember                13\n1991 von den Beschwerdeführern eingeleiteten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Mit\nihren Verfassungsbeschwerden greifen sie unmittelbar die klageabweisenden gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar die diesen zugrundeliegende Regelung des\nEinigungsvertrages an. Sie machen die Verletzung der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,\nArt. 3 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20, Art. 36 Abs. 1\nund Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Zur Begründung tragen sie mit ihren im Wesentlichen gleich lautenden Verfassungsbeschwerden vor, es bestehe eine Regelungslücke, weil der Gesetzgeber eine Regelung zur Weitergeltung der Anordnung bbZ versäumt habe. Zudem seien die Rentenüberleitungsgesetze verfassungswidrig, vor\nallem die durch sie getroffene \"Systementscheidung\" mit Liquidierung ihrer Zusatzversorgung.\n\n                                            II.\n  Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil                    14\ndie Annahmevoraussetzungen nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie haben keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob sie überhaupt den Mindestanforderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an einen ordnungsgemäßen Vortrag genügen (vgl. schon Beschluss der 1.\nKammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99, Umdruck S. 4 f.).\nJedenfalls verletzen die angegriffene Vorschrift des Einigungsvertrages und die auf\nihr beruhenden Gerichtsentscheidungen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten.\n\n\n                                             4/7\n\n 1. Die Beendigung der Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder durch Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a EV verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n a) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die in der Deutschen        16\nDemokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen den Schutz des Eigentumsgrundrechts nicht anders als Rentenansprüche und Rentenanwartschaften genießen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind (vgl. BVerfGE 100, 1 <32 f.>). Auf\ndiese Rechtsprechung können sich die Beschwerdeführer jedoch nicht berufen. Dabei kann offen bleiben, welche Rechtsnatur die in Frage stehenden Zuwendungen\naufweisen und ob sie insbesondere als eine Art typisierte Berufsunfähigkeitsrente\noder als Versorgungsleistung besonderer Art angesehen werden können. Denn das\nBundesverfassungsgericht hat die Unterstellung von Renten oder rentenähnlichen\nAnsprüchen und Anwartschaften auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG\ndavon abhängig gemacht, dass sie im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als\nRechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt wurden. Dies ist\naber für die hier in Frage stehenden Zuwendungen gerade nicht der Fall. Der Einigungsvertragsgesetzgeber hat sich in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage II\nKapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a dafür entschieden, die berufsbezogenen Zuwendungen an Ballettmitglieder nicht in die Sozial- und Arbeitsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als weiter zu gewährende Leistungen zu überführen, und hat ihre Einstellung zum 31. Dezember 1991 angeordnet. Nur\nein gesetzlicher Entzug oder eine gesetzliche Kürzung der Zuwendungen bis zu diesem Zeitpunkt wäre am Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen gewesen. Beides ist aber nicht erfolgt.\n\n  b) Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, ob die aus der Anordnung        17\nbbZ erwachsenden Ansprüche und Aussichten schon deshalb nicht eigentumsrechtlich durch das Grundgesetz geschützt sind, weil sie nicht auf Beiträgen beruhen (vgl.\ndazu BVerfGE 100, 1 <35 f.>), sondern einen aus staatlichen Haushaltsmitteln gewährten finanziellen Ausgleich dafür darstellen, dass die Betroffenen ihren Beruf auf\nGrund seiner Besonderheit in verhältnismäßig jungen Jahren nicht mehr ausüben\nkönnen. Im Übrigen hat der gesamtdeutsche Gesetzgeber die Zeiten der Ausübung\ndes Tänzerberufs, für die nach dem Ausscheiden aus ihm eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte,\nrentenrechtlich berücksichtigt. Er hat sie nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1\nNr. 17 AAÜG in der Fassung des AAÜG-ÄndG den Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme gleichgestellt. Die Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung.\n\n 2. Die Beschwerdeführer sind aber auch in anderen Grundrechten nicht verletzt.         18\nDies gilt zum einen für ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit den\n\n\n                                         5/7\n\nGrundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes. Vertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik konnte sich\nin der Zeit nach der Wende mit Blick auf eine mögliche Wiedervereinigung der beiden\ndeutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlass\nfür die Erwartung bestand, das Recht der Deutschen Demokratischen Republik werde ausnahmsweise in Kraft bleiben (vgl. BVerfGE 88, 384 <404 f.>; Beschluss der 2.\nKammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 2000, VIZ 2001, 111 <113>). Eine solche\nbesondere Situation war hier gerade nicht gegeben. Die in Frage stehenden Leistungen hatten bereits in der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik den Charakter einer besonderen Begünstigung für eine bestimmte Berufsgruppe.\nDen alten Bundesländern waren solche aus staatlichen Haushaltsmitteln finanzierten\nZuwendungen an Ballettmitglieder fremd. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, dass der\nWegfall dieser besonderen Versorgung zum 31. Dezember 1991 die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.\n\n  3. Soweit die angegriffenen Gerichtsentscheidungen auf der mit dem Grundgesetz         19\nin Einklang stehenden Vorschrift des Einigungsvertrages über die Einstellung der berufsbezogenen Zuwendungen zum 31. Dezember 1991 beruht, sind sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Auslegung und Anwendung des Einigungsvertrages und des sonstigen einfachen Rechts ist nicht in einer Weise erfolgt, die das\nGrundgesetz verletzt. Das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht haben\nsich in einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Weise mit der Rechtslage eingehend auseinander gesetzt.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    21\n\n                Papier                 Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2002 - 1 BvR 2544/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2002 -\n                1 BvR 2544/95 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020702_1bvr254495.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020702.1bvr254495\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-02/1-bvr-2544-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-02/1-bvr-2544-95","retrieved":"2026-07-10 10:50:02.889883+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-07-02/1-bvr-2544-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-07-02","dockets":["1 BvR 2544/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020702.1bvr254495","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020702.1bvr254495"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.07.2002 – 1 BvR 2544/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-02/1-bvr-2544-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"AAÜG/5","law":"AAÜG","abbreviation":"AAÜG","ref":"5","label":"§ 5 AAÜG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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