{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020701_2bvr057802","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020701.2bvr057802","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"2 BvR 578/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 578/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. April 2002 - 1 Ws\n         (L) 5/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2002 -\n         StVK 202/00 K (72) -\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Prof. Dr. Volkmar Mehle, Friedrich-Breuer-Straße 112, 53225 Bonn\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 22 Abs. 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August\n1993 (BGBl I S. 1473) in Verbindung mit § 114 ZPO am 1. Juli 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Volkmar Mehle, Friedrich-Breuer-Straße\n112, 53225 Bonn, zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.\n\n                                    Gründe:\n  1. Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die Ablehnung der bedingten Entlassung nach § 57a StGB.\n\n  Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in      2\nTateinheit mit versuchter Notzucht. Er war bereits vor diesem Verbrechen wegen\nstrafbarer Handlungen mit sexualbezogenem Hintergrund aufgefallen. Zwei Strafverfahren gegen ihn waren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden, weil Schwachsinn, Charaktermängel, Triebstörungen und eine epileptische Veranlagung ange-\n\n\n                                        1/6\n\nnommen worden waren. Danach war der Beschwerdeführer fast fünf Jahre in einer\nHeil- und Pflegeanstalt untergebracht gewesen, bis er aus dem Maßregelvollzug bedingt entlassen worden war. Anschließend war es zu einer Reihe weiterer Straftaten\ngekommen, wobei es sich meist um Diebstähle gehandelt hatte. Am 11. September\n1971 wurde der Beschwerdeführer wegen der Mordtat verhaftet, wegen der er sich\nseither in Haft befindet. Er hatte am 6. September 1971 ein 17-jähriges Mädchen\nin den Keller einer leer stehenden Gastwirtschaft gelockt und zumindest versucht,\ngewaltsam mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben; danach hatte er das Opfer\nin Verdeckungsabsicht erdrosselt. Durch Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom\n16. Dezember 1992 wurde festgestellt, dass die besondere Schwere der Schuld die\nweitere Strafvollstreckung nicht gebiete.\n\n In der angegriffenen Entscheidung lehnte das sachverständig beratene Landgericht        3\nDüsseldorf die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ab, weil eine günstige\nLegalprognose nicht möglich sei. Dafür war vor allem ein Ereignis bestimmend, von\ndessen Vorliegen sich die Gerichte des Ausgangsverfahrens im Freibeweisverfahren\nüberzeugt hatten: Am 31. Juli 2000, dem ersten Arbeitstag des Beschwerdeführers in\neinem freien Beschäftigungsverhältnis, hatte dieser ein 13-jähriges Mädchen in sexualbezogene Gespräche verwickelt. Er hatte auch versucht, das Mädchen in einen\nAqua-Zoo einzuladen. Weiterungen waren unterblieben, weil ein Kollege den Beschwerdeführer zur Arbeit gerufen hatte. In dem Vorfall sah das Landgericht eine\nParallele zu früheren strafbaren Verhaltensweisen. Das Landgericht nahm deshalb\neine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit an. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde.\n\n  2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der \"Art. 1 bis 19 GG, Art. 20 Abs. 4,     4\nArt. 101, 103, 104 GG\". Er beteuert seine Unschuld hinsichtlich der Tötung des Mädchens im Jahre 1971. Den Mord habe sein Bruder begangen. Der Beschwerdeführer\nbestreitet auch den sexualbezogenen Vorfall im Rahmen von Vollzugslockerungen,\ndie ihm seither nicht mehr gewährt werden. Die Fachgerichte hätten willkürlich zu seinem Nachteil entschieden. Insbesondere der Richter am Landgericht B. sei ihm gegenüber voreingenommen. Nach über 30 Jahren Haft sei er körperlich und seelisch\n\"ein zerbrochenes Wrack\" und ein \"alter kranker Mann\". Ihm werde \"jede Hoffnung,\njemals wieder in Freiheit zu kommen und in wohl geordnete soziale Verhältnisse zurückkehren zu können, verweigert\". Er sei in eine \"uferlose Hoffnungslosigkeit entlassen\" worden, nur um \"weiter dahin zu vegetieren, ohne ein klares und begrenztes Ziel\nangeboten zu bekommen\".\n\n  3. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die       5\nBeiordnung des Rechtsanwalts Prof. Dr. Mehle aus Bonn. Diesem Antrag kann gefolgt werden, womit jedoch über die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß\n§ 93a Abs. 2 BVerfGG und die Frage der Senatszuständigkeit noch nicht entschieden ist. Eine vorherige Anhörung weiterer Beteiligter des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens ist nicht angezeigt (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO), zumal auch die Erforderlichkeit und der Umfang einer Anhörung nach § 94 BVerfGG noch nicht absehbar\n\n\n                                          2/6\n\nsind.\n\n  a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über        6\neine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109\n<110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>), allerdings nur dann, wenn\ndies als unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19>; 92, 122\n<123>). Von einer solchen Erforderlichkeit ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der\nBeschwerdeführer ist ersichtlich nicht selbst in der Lage, seine Rechte angemessen\nwahrzunehmen. Er war bereits in Strafverfahren vor mehr als 30 Jahren als schuldunfähig angesehen worden und hat durch die jahrzehntelange Haft wahrscheinlich\nweitere körperliche und psychische Beeinträchtigungen erlitten. Das Verfahren hat\nfür ihn nach rund 32 Jahren Haft eine existentielle Bedeutung erlangt.\n\n  Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhält die Partei nach § 121 ZPO das     7\nRecht, dass ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Allerdings ist eine Vertretung durch Anwälte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz\nBVerfGG nur in der mündlichen Verhandlung vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer\nbegehrt jedoch die Beiordnung für das gesamte Verfahren, um weiteres Vorbringen\ndurch den Rechtsanwalt zu ermöglichen. Auch in diesem Umfang ist der Antrag zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 <112 f.>).\n\n  Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das gesamte Verfassungsbeschwerde-Verfahren ist begründet. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der\nProzessführung nicht aufbringen kann, erhält gemäß § 114 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dass der Beschwerdeführer nach 32 Jahren\nHaft nicht zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines\nRechtsanwalts in der Lage ist, liegt ebenso auf der Hand wie die Tatsache, dass sein\nBegehren nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls derzeit nicht auszuschließen.\n\n b) Allerdings bestehen Bedenken gegen die Substantiierung der bisherigen               9\nVerfassungsbeschwerde-Begründung (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG).\n\n Die Beanstandung des Verhaltens des Richters am Landgericht B. durch den Beschwerdeführer bildet keinen eigenständigen Angriffspunkt. Ein Ablehnungsverfahren nach §§ 24 ff. StPO hat der Beschwerdeführer nicht angestrengt; Gerichtsentscheidungen über eine Richterablehnung hat er nicht herbeigeführt und angegriffen.\nMit einer pauschalen Beanstandung richterlichen Verhaltens kann er ein eigenständiges Angriffsziel nicht erreichen. Das Votum des Richters bei der Sachentscheidung\ndes Kollegialgerichts entzieht sich einer Überprüfung (vgl. § 43 DRiG).\n\n Eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die angegriffenen Sach-       11\n\n\n\n                                         3/6\n\nentscheidungen hat der Beschwerdeführer nicht erläutert. Der Vorfall vom 31. Juli\n2000 ist von den Fachgerichten in eigener Verantwortung aufgeklärt und bewertet\nworden; dagegen ist möglicherweise von Verfassungs wegen nichts zu erinnern (vgl.\nBVerfGE 95, 96 <128>). Aufklärungs- oder Darstellungslücken, die auf eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts hindeuten könnten (vgl.\nBVerfGE 70, 297 <308 ff.>), sind bisher nicht näher vorgetragen worden. War der im\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren bisher nicht anwaltlich beratene Beschwerdeführer aber wegen körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen ohne sein Verschulden daran gehindert, im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ausreichenden\nVortrag innerhalb der einmonatigen Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG anzubringen, so kann dieser Mangel\nnach Beiordnung eines Rechtsanwalts möglicherweise geheilt werden. Dazu bedarf\nes gegebenenfalls eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93\nAbs. 2 BVerfGG). Dies erscheint bei anwaltlicher Beratung des Beschwerdeführers\nnicht von vornherein ausgeschlossen.\n\n c) Hinreichende Erfolgsaussicht hat die Verfassungsbeschwerde auch bezüglich          12\nder Frage, ob die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 32\nJahren Haft angemessen ist.\n\n  Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen einer festgestellten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers verstößt nach bisheriger Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts allerdings grundsätzlich nicht gegen die Menschenwürde (BVerfGE 45, 187 <242>); der Erste Senat hat dies in seinem Urteil vom 21. Juni\n1977 auf dem damaligen Stand der Erkenntnisse entschieden, aber keinen Anspruch\nauf zeitlose Gültigkeit seiner Entscheidung erhoben (BVerfGE 45, 187 <229>). Auch\ndanach ist nicht entschieden worden, ob von Verfassungs wegen die Festlegung einer generellen Obergrenze für die aus Gründen der besonderen Schwere der Schuld\nzu verbüßende Zeit der lebenslangen Freiheitsstrafe geboten ist (vgl. BVerfGE 86,\n288 <334>). Vom Zweiten Senat wurde im Beschluss vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86,\n288 <310 ff.>) unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit der Strafe gefordert, dass eine besondere Schwere der Schuld gegebenenfalls schon im Erkenntnisverfahren festgestellt werden muss und im Vollstreckungsverfahren frühzeitig zu entscheiden ist, wie lange dem Verurteilten eine besondere Schwere der Schuld als\nAussetzungshindernis noch entgegen gehalten werden kann (BVerfGE 86, 288\n<329>). Es sei ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass für den Verurteilten die voraussichtliche Vollstreckungsdauer vorhersehbar sei und ihm die Hoffnung belassen\nbleibe, jemals die Freiheit zurückzugewinnen. Dem ist das \"Dilemma\" entnommen\nworden, ob eine lebenslange Freiheitsstrafe überhaupt noch als schuldangemessene\nStrafe betrachtet werden kann (Mahrenholz, in: BVerfGE 86, 340 <345 ff., 352 ff.>).\nAngesichts zunehmender Kritik an der lebenslangen Freiheitsstrafe in der Literatur\n(zusammenfassend Bock/Mährlein, ZRP 1997, S. 376 <378 ff.> m.w.N.) ergibt sich\nfür den vorliegenden Fall möglicherweise die weitere Frage, ob eine Freiheitsentziehung, die nicht mehr wegen der besonderen Schwere der Schuld geboten ist, mit\n\n\n\n                                         4/6\n\nBlick auf die Annahme fortbestehender Gefährlichkeit des Verurteilten überhaupt\nnoch a l s S t r a f e zum gerechten Schuldausgleich (vgl. BVerfGE 45, 187 <228>;\n86, 288 <313>) gerechtfertigt sein kann (vgl. u.a. zur Spezialprävention Hartmut-Michael Weber, Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999, S. 411 ff.).\nEs stellt sich darüber hinaus möglicherweise die Frage, ob zur Abwehr im Einzelfall\nkonkret festgestellter Gefahren statt dessen eine Maßregel oder eine andere Maßnahme dienen könnte, deren Vollstreckung gegebenenfalls anders auszugestalten\nwäre.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 14\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. Juli 2002 - 2 BvR 578/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2002\n                - 2 BvR 578/02 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020701_2bvr057802.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020701.2bvr057802\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/07/rk20020701_2bvr057802.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-01/2-bvr-578-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/07/rk20020701_2bvr057802.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/07/rk20020701_2bvr057802.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-01/2-bvr-578-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/07/rk20020701_2bvr057802.html","retrieved":"2026-07-10 10:50:02.539661+00:00"}}