{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020701.1bvr015202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"1 BvR 152/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 152/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Notars S...\n\ngegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19.\n      Dezember 2001 - VA (Not) 3/01 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\nam 1. Juli 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Ausschreibung           1\neiner hauptamtlichen Notarstelle.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist seit 1992 hauptberuflicher Notar in Mecklenburg-           2\nVorpommern. Er erstrebt ein Notariat in Hamburg, das für seine Notariate keine einzelnen Bezirke ausweist.\n\n  a) Er hatte sich bereits in den Jahren 1994 und 2000 vergeblich auf Notarstellen in   3\nHamburg beworben. In dem zweiten Verfahren erhielten Anfang 2001 fünf Notarassessoren in Hamburg den Vorzug, obwohl sie sich noch nicht drei Jahre im Anwärterdienst befunden hatten (vgl. § 7 Abs. 1 der Bundesnotarordnung - BNotO). Die angekündigte Erwirkung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschwerdeführer\nwurde von der Justizbehörde durch die umgehende Ernennung der Assessoren verhindert. Im Anschluss an dieses Verfahren erklärte die Justizbehörde gegenüber dem\nBeschwerdeführer, in Zukunft in der Regel nur noch Notarassessoren zu ernennen,\ndie ihren dreijährigen Anwärterdienst geleistet hätten, sowie den unterlegenen Bewerbern Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.\n\n\n\n\n                                          1/6\n\n Zum 1. Juni 2001 schied ein Notar in Hamburg aus seinem Amt aus. Die Stelle wurde zunächst nicht ausgeschrieben, sondern von einem Notarassessor gemäß § 56\nBNotO verwaltet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung mit dem Ziel der sofortigen Ausschreibung der Stelle wurde durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Auch in der Hauptsache wies das Oberlandesgericht die Anträge des Beschwerdeführers zurück; der\nBeschwerdeführer hat angekündigt, hiergegen sofortige Beschwerde einlegen zu\nwollen.\n\n Ende 2001 sind zwei weitere Notare aus ihrem Amt ausgeschieden, deren Ämter              5\nseitdem verwaltet werden.\n\n  b) Derzeit sind in Hamburg 83 Notare bestellt. Wie die - von der Justizbehörde teilweise nachträglich korrigierten - Zahlen ausweisen, bestünde bei einem Maßstab von\n1.300 Beurkundungszahlen je Notar derzeit ein Bedarf von 85 Notaren. Nach einer\nlängerfristigen Betrachtung, die der bisherigen ständigen Übung der Justizbehörde\nentspricht, läge der Bedarf bei 86 Notarstellen.\n\n  Während der laufenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesverfassungsgericht schrieb die Justizbehörde am 26. April 2002 zwei Notarstellen aus,\num die Anzahl der Notare auf insgesamt 85 zu bringen. Man sei von der bisherigen\nBedarfsermittlung abgewichen, da seit dem Jahr 2000 die Beurkundungszahlen wieder sänken (2001 war wieder der Stand von 1996 erreicht). Zudem ergäben sich Unsicherheiten hinsichtlich der rechtspolitischen Diskussion über notarielle Zuständigkeiten und die Europäisierung der Rechtsordnungen. Die Justizbehörde machte\nzudem bei der Ausschreibung von der Möglichkeit des § 6 b Abs. 4 Satz 2 BNotO Gebrauch und bestimmte als maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Bewerber sämtliche\nVoraussetzungen erfüllen müssen, den Zeitpunkt der Bestellung anstelle desjenigen\ndes Ablaufs der Bewerbungsfrist.\n\n 2. Seine Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründete der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen wie folgt:\n\n  Er sei in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 33 Abs. 1 und 2 GG     9\nverletzt. Es bestehe, insbesondere nachdem zwei weitere Notare aus ihren Ämter\nausgeschieden seien, ein Bedarf zur Bestellung eines Notars. Die Justizbehörde sehe nur deshalb, entgegen ihrer bisherigen Übung, von der Ausschreibung ab, weil sie\ndie Ernennung eines \"Seiteneinsteigers\" verhindern wolle. Bis zum Frühjahr 2003\nseien keine Notarassessoren ernennungsreif, so dass der Beschwerdeführer als Notar aus einem anderen Bundesland gute Chancen auf eine Ernennung haben müsste. Seine Aussichten verschlechterten sich jedoch mit Zeitablauf stetig.\n\n  Nachdem die Justizbehörde zwei Notarstellen ausgeschrieben hatte, ergänzte der         10\nBeschwerdeführer seine Begründung dahingehend, dass die Anzahl der Notarstellen\nwillkürlich bestimmt worden sei. Die Gründe für ein Abweichen der Justizbehörde von\nihrer ständigen Übung seien unzutreffend oder bestenfalls spekulativ. § 6 b Abs. 4\n\n\n\n                                          2/6\n\nSatz 2 BNotO solle zugunsten der Notarassessoren in Hamburg angewandt werden,\num im Falle einer Konkurrentenklage deren Anwartschaften mit der Prozessdauer zu\nsteigern.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Voraussetzungen, nach denen die        12\nVersagung vorläufigen Rechtsschutzes selbständig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfGE 86, 15 <22 f.>), liegen vor.\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht mehr zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Anträge, die der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung zugrunde lagen, haben sich erledigt. Sie richteten sich - ebenso wie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem\nBundesverfassungsgericht - auf die Ausschreibung einer Notarstelle. Dieses Ziel ist\ndurch die inzwischen erfolgte Ausschreibung zweier Notarstellen erreicht. Dem Beschwerdeführer steht die Bewerbung auf diese Stellen offen. Eine Grundrechtsverletzung dadurch, dass nicht noch eine dritte Notarstelle ausgeschrieben wurde, ist hingegen nicht ersichtlich.\n\n  a) Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahr 1986 bezüglich der Notarauswahl in Hamburg Anlass zu der Feststellung, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 GG Anforderungen an die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens ergeben (BVerfGE 73,\n280). In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Anzahl auszuschreibender Notarstellen der Justizbehörde ein weites Organisationsermessen\nzusteht (vgl. BVerfGE 73, 280 <292 ff.>). Es ist deshalb insoweit kein Verfassungsverstoß erkennbar, als die Justizbehörde von ihrer bisherigen ständigen Übung hinsichtlich der Berechnungsgrundlage abgewichen ist. Für eine willkürliche Ausübung\ndes Organisationsermessens ist nichts hervorgetreten. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es für die Verwaltung in der Regel unproblematischer ist, einen\neventuellen zusätzlichen Bedarf an Notaren zu decken, als mögliche Überkapazitäten abzubauen.\n\n  b) Die Verwirklichung der Grundrechte der Notarbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG erfordert allerdings eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung.\nDurch die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen.\nSo lässt sich insbesondere auch durch die Terminierung von Bewerbungen und Stellenbesetzungen die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern (vgl. BVerfGE\n73, 280 <296>). Die offensichtlichen Gefährdungen, die grundrechtlich geschützten\nPositionen durch die Verfahrensgestaltung drohen, gaben damals Veranlassung zu\ndiesen Hinweisen. Vor dem Hintergrund eines weiten Organisationsermessens ist eine transparente und an nachvollziehbaren rechtlichen Kriterien ausgerichtete Verfah-\n\n\n                                         3/6\n\nrensweise unabdingbar.\n\n  aa) Die Justizbehörde hat aus den genannten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wie die vom Beschwerdeführer dargelegten Auswahlverfahren belegen, bisher nicht die gebotenen Schlüsse gezogen. Es bestehen Anhaltspunkte für\ndie Besorgnis, dass in den vorherigen Auswahlverfahren die Justizbehörde zugunsten von Notarassessoren in Hamburg Partei ergriffen hat. Trotz der Ankündigung des\nBeschwerdeführers, einstweiligen Rechtschutz zu beantragen, wurden fünf ausgewählte Bewerber innerhalb von vier Tagen ernannt und damit eine Überprüfung der\nAuswahlentscheidung anhand der §§ 6, 7 BNotO verhindert. Die Stellenausschreibung im Jahr 2001 unterblieb, obwohl sich nach dem damals vorliegenden Zahlenmaterial aus dem Jahr 2000 ein Fehlbestand von sechs Notaren ergab und die offenen Notariate auch nicht etwa eingezogen worden sind.\n\n  Dass es im Interesse der Justizverwaltung - und möglicherweise auch der faktisch      17\nbestehenden großen Notarsozietäten in Hamburg - liegt, neue Notare aus dem Kreis\nder bereits bekannten und eingeführten Assessoren zu rekrutieren, ist nachvollziehbar. Dies auf Kosten so genannter Seiteneinsteiger ohne Rücksicht auf deren Qualität durchzusetzen, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG jedoch nicht vereinbar. Die Verfahrensgestaltung hat zu gewährleisten, unter allen Bewerbern Chancengleichheit\nherzustellen und denjenigen herauszufinden, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Diese ergeben sich in erster Linie aus Art. 33 GG.\n\n bb) Ob die vom Beschwerdeführer vorliegend angegriffene Verzögerung der Ausschreibung vornehmlich der Einflussnahme auf die Bewerberlage diente und damit\ngegen Art. 12 Abs. 1 GG verstieß, kann im jetzigen Verfahrensstand offen bleiben, da\ndie Ausschreibung einer Notarstelle, auf die die Verfassungsbeschwerde gerichtet\nwar, mittlerweile erfolgt ist.\n\n  cc) Auch im Rahmen des nunmehr laufenden Auswahlverfahrens sind - entgegen            19\nden Ausführungen des Beschwerdeführers - noch keine Grundrechtsverstöße erkennbar. Dies gilt auch für die Anwendung des § 6 b Abs. 4 Satz 2 BNotO. Diese Vorschrift soll verhindern, dass es in Einzelfällen zu einer faktischen Verlängerung der\nNotaranwärterzeit von drei Jahren kommt (vgl. BRDrucks 890/95, S. 20 f.), weil die\nAusschreibungsfrist für Einzelne besonders ungünstig abläuft. Die Anwendung der\nNorm wäre aber zu beanstanden, wenn sie dazu diente, effektiven Rechtsschutz gegen eine möglicherweise rechtswidrige Auswahlentscheidung zu vereiteln, indem der\nZeitablauf während des Rechtsschutzverfahrens dessen Erfolgsaussichten zunichte\nmachte. Bislang kann aber, auch angesichts der schriftlich abgegeben Erklärung der\nJustizbehörde vom 30. März 2001, noch nicht davon ausgegangen werden, dass im\nlaufenden Auswahlverfahren landesfremde Bewerber durch das Mittel der Zeitverzögerung ausgeschlossen werden sollen. Eine Steuerung des Bewerberkreises, die mit\nArt. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfG, a.a.O.), kann auch nach den\nVorfällen in den letzten Jahren nicht ohne weiteres unterstellt werden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-          20\n\n\n                                         4/6\n\nhen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   21\n\n               Jaeger                Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2002 - 1 BvR 152/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2002 -\n                1 BvR 152/02 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020701_1bvr015202.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020701.1bvr015202\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-01/1-bvr-152-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-01/1-bvr-152-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:02.286904+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-07-01/1-bvr-152-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-07-01","dockets":["1 BvR 152/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020701.1bvr015202","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020701.1bvr015202"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.07.2002 – 1 BvR 152/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-01/1-bvr-152-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":1},{"id":"BNotO/6","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"6","label":"§ 6 BNotO","mentions":1},{"id":"BNotO/7","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"7","label":"§ 7 BNotO","mentions":1},{"id":"BNotO/56","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"56","label":"§ 56 BNotO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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