{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020625.1bvr214401","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"1 BvR 2144/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2144/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2001 - 17 UF\n      50/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richterinnen Haas,\n                                Hohmann-Dennhardt\n\nam 25. Juni 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2001 - 17 UF 50/\n     00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz\n     1 des Grundgesetzes, soweit über die Höhe der Unterhaltsansprüche für die\n     Zeit nach dem 15. Mai 2000 entschieden worden ist. In diesem Umfang wird\n     die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Celle\n     zurückverwiesen.\n     Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n  2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die ihm auferlegte       1\nVerpflichtung zur Zahlung von Getrenntlebendenunterhalt an.\n\n                                        I.\n 1. Im Jahre 1983 schlossen der Beschwerdeführer und die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Ehe. Die Ehefrau führte während der Ehezeit überwiegend den Haushalt. Seit Februar 1999 lebten die Eheleute getrennt.\n\n\n\n\n                                        1/6\n\n Das Amtsgericht Lüneburg verpflichtete den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18.          3\nFebruar 2000 zur Zahlung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 2.175 DM. Es sei\nvon einem durchschnittlichen bereinigten Monatseinkommen in Höhe von 4.075,15\nDM auszugehen. Hinzuzurechnen sei der Vorteil des mietfreien Wohnens mit 1.000\nDM. Von dem danach unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen in Höhe von 5.075\nDM gebührten der Ehefrau 3/7, also gerundet 2.175 DM. Zu einer Arbeitsaufnahme\nsei sie, weil sie überwiegend den Haushalt geführt habe und die Ehe seit 1983 dauere, im Hinblick auf den kurzen Trennungszeitraum nicht verpflichtet gewesen.\n\n Im Berufungsverfahren holte das Oberlandesgericht, nachdem der Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2000 seine Arbeitszeit auf 50 % reduziert hatte, ein Gutachten zu\nder Frage ein, ob dies aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt gewesen sei. Der\nGutachter gelangte zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer habe an einer endoreaktiven Depression gelitten, welche eine Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich gemacht habe; auch eine vollständige Krankschreibung bei gleichzeitiger intensiver\nPsychotherapie hätte nicht zu einer früheren Gesundung geführt.\n\n Mit Urteil vom 15. November 2001 änderte das Oberlandesgericht Celle das erstinstanzliche Urteil ab. Für das Jahr 1999 sei nach Abzug der Kosten für Kranken- und\nPflegeversicherung, verschiedener Darlehensverbindlichkeiten und Fahrtkosten sowie unter Hinzurechnung des Wohnwertes des vom Beschwerdeführer bewohnten\nFamilienheimes ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Beschwerdeführers von 4.107 DM zugrunde zu legen. Die Ehefrau verfüge über kein Einkommen,\nsie sei im Trennungsjahr auch nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet gewesen. Der\nUnterhaltsanspruch betrage danach 2.053 DM.\n\n  Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 14. Mai 2000 hat das Oberlandesgericht          6\nein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen von 4.026 DM ermittelt. Hierin enthalten war eine auf das Jahr mit einem monatlichen Betrag von 708 DM umgelegte\nSteuererstattung. Hiervon ausgehend hat das Oberlandesgericht einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 2.013 DM festgesetzt.\n\n Für den Zeitraum vom 15. Mai 2000 bis zum 7. Februar 2001 hat das Oberlandesgericht lediglich das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner halbschichtigen\nTätigkeit berücksichtigt und daraus ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen\nvon 1.789 DM ermittelt. Der Ehefrau stehe hiervon die Hälfte, also 894 DM als Unterhalt zu.\n\n Für den Zeitraum vom 8. Januar 2001 bis zum 23. Mai 2001 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) hat das Oberlandesgericht ebenfalls ein unterhaltsrechtlich bereinigtes\nNettoeinkommen von 1.789 DM zugrunde gelegt, jedoch auf Seiten der Ehefrau die\nab diesem Zeitpunkt vom Arbeitsamt im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme erhaltenen Leistungen in Höhe von 1.198 DM berücksichtigt. Die Differenz zum Einkommen des Beschwerdeführers betrage 591 DM; hiervon stehe der Ehefrau die\nHälfte, also 296 DM als Unterhalt zu.\n\n\n\n                                          2/6\n\n  2. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG. Durch die festgesetzten Unterhaltsleistungen werde der Betrag, den er zur Sicherung seines Existenzminimums benötige, spätestens ab dem 15. Mai 2000 erheblich unterschritten\nund der in den Richtlinien des Oberlandesgerichts vorgesehene Selbstbehalt nicht\ngewahrt. Das Oberlandesgericht habe nicht nur für das Jahr 2000, sondern auch für\ndas Folgejahr den Betrag von 708 DM monatlich aus der Steuerrückerstattung als\nEinkommen berücksichtigt, obschon er dargelegt habe, dass er eine solche Rückerstattung im Jahre 2001 nicht erhalten habe.\n\n  3. Die Landesregierung von Niedersachsen sowie die Beteiligte des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.\n\n                                         II.\n 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gemäß § 93 b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung\ndes Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist insoweit gemäß § 93\nc Abs. 1 BVerfGG stattzugeben, denn sie ist offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen insbesondere der Auswirkungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf das Unterhaltsrecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 57, 361 <388>; 80, 286 <293>).\n\n  2. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in dem bezeichneten Umfang in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n  a) Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflichteten in seiner     13\ndurch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein, die im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist. Hierzu gehört auch das Unterhaltsrecht,\nsoweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (BVerfGE 57, 361 <378>). Dabei darf\ndie Auslegung und Anwendung verfassungsgemäßer unterhaltsrechtlicher Normen\nnicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfGE 80, 286 <294>). Der\nausgeurteilte Unterhalt darf den Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 57, 361 <388>; 80, 286 <293>). Wird die Grenze des Zumutbaren\neines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des\nBedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor\nArt. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 <381>).\n\n  Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603      14\nAbs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner\nsonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen\nUnterhalts den Unterhalt zu gewähren. Für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bestimmt § 1581 BGB, dass der Verpflichtete, wenn er außerstande\nist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Un-\n\n\n                                         3/6\n\nterhalt zu gewähren, nur insoweit Unterhalt zu leisten braucht, als es mit Rücksicht\nauf die Bedürfnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Beim Trennungsunterhalt fehlt zwar eine dem\n§ 1581 BGB entsprechende Regelung. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet\njedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch auf\nTrennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszurichten hat. Diese endet dort, wo der Unterhaltsverpflichtete das ihm zur Verfügung stehende Einkommen für die Abdeckung des eigenen\nLebensbedarfs benötigt. Die Gerichte haben deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob der\nUnterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen oder ob\ndieser - unbeschadet der Zulässigkeit der Zurechnung fiktiven Einkommens - die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen übersteigt.\n\n  Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige       15\nnicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Zur Bestimmung dieser\nGrenze haben die Oberlandesgerichte in unterhaltsrechtlichen Leitlinien Selbstbehaltssätze aufgestellt. In den im streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Richtlinien des Oberlandesgerichts Celle (Stand 1. Juli 1998) ist der notwendige Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt auf einen Betrag im Bereich zwischen\nden Beträgen für den notwendigen Selbstbehalt gegenüber Kindern (Ziff. IV Nr. 1:\n1.500 DM) und dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern\n(Ziff. IV Nr. 2: 1.800 DM), in der Regel auf 1.650 DM festgelegt (vgl. Ziff. IV Nr. 3). Alternativ hierzu könnten aber auch die Regelsätze der Sozialhilfe dazu herangezogen\nwerden, den Eigenbedarf eines Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Die Rechtsprechung der Fachgerichte legt hierzu den doppelten Eckregelsatz eines Haushaltsvorstands nach § 22 BSHG zugrunde (vgl. BGH, FamRZ 1989, S. 272 f.).\n\n  b) Diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht bei der Anwendung des Unterhaltsrechts für den Zeitraum vom 15. Mai 2000 bis zum 23. Mai 2001 nicht hinreichend Rechnung getragen und damit das Grundrecht des Beschwerdeführers aus\nArt. 2 Abs. 1 GG verletzt. Nach Abzug der dem Beschwerdeführer auferlegten Unterhaltsverpflichtung von seinem unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommen ist\nihm lediglich ein verfügbarer Betrag in Höhe von 894 DM verblieben. Selbst unter Abzug eines in den unterhaltsrechtlichen Richtlinien der meisten Oberlandesgerichte\nausgewiesenen Wohnkostenanteils vom maßgeblichen Selbstbehaltsbetrag, ist dieser dem Beschwerdeführer verbleibende Einkommensbetrag noch niedriger gewesen als der so reduzierte Selbstbehaltsbetrag.\n\n  Das Oberlandesgericht hat zudem für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2001 die für              17\ndas Vorjahr angestellte Einkommensberechnung zugrunde gelegt und lediglich für\nden Zeitraum ab dem 8. Januar 2001 die auf Seiten der Ehefrau eingetretene Veränderung ihrer Einkommenssituation durch den Bezug von Leistungen des Arbeitsamtes bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Die Übernahme der für das Vorjahr\nangestellten Einkommensberechnung lässt jedoch außer Acht, dass die vom Oberlandesgericht für das Jahr 2000 als einkommenserhöhend berücksichtigte Steuer-\n\n\n                                            4/6\n\nrückerstattung an den Beschwerdeführer von umgerechnet monatlich 708 DM im Folgejahr nicht mehr erfolgt ist. Dies war vom Beschwerdeführer auch unter Vorlage des\nSteuerbescheides vom 12. April 2001 für das Steuerjahr 1999 vorgetragen worden.\n\n  Der auf dieser Basis errechnete Unterhaltsbetrag führt beim Beschwerdeführer für    18\nden verbleibenden Zeitraum zu einer weiteren Unterschreitung des Selbstbehaltsbetrages.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unbegründet.                                19\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34     20\na Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 21\n\n                                                          Hohmann-Papier                   Haas\n                                                          Dennhardt\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Juni 2002 - 1 BvR 2144/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2002 - 1 BvR 2144/01 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020625_1bvr214401.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020625.1bvr214401\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-25/1-bvr-2144-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-25/1-bvr-2144-01","retrieved":"2026-07-10 10:50:01.054644+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-06-25/1-bvr-2144-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-06-25","dockets":["1 BvR 2144/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020625.1bvr214401","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020625.1bvr214401"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.06.2002 – 1 BvR 2144/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-25/1-bvr-2144-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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