{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020613.1bvr048202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"1 BvR 482/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 482/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes T... e.V.\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Martin Dieckmann und Koll.\n                   in Sozietät Esche Schümann Commichau,\n                   Herrengraben 31, 20459 Hamburg -\ngegen Art. 1 Nr. 10 und 12 des Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl I S.\n      2048) sowie § 14 und § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes in\n      der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl I S. 866)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 13. Juni 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Der beschwerdeführende Technische Überwachungsverein, der derzeit hinsichtlich      1\nder Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen noch Inhaber eines faktischen\nMonopols ist, wendet sich gegen den Verlust dieses Monopols durch die Änderung\ndes Gerätesicherheitsgesetzes (GSG).\n\n                                        I.\n  1. Die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen oblag bisher amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen, die in technischen Überwachungsorganisationen zusammengefasst waren. Das Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000\n(BGBl I S. 2048) löst dieses personenbezogene Prüf- und Sachverständigenwesen\nab. Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden künftig von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen (§ 14 GSG). § 19 Abs. 4 bis 7 GSG\nenthält Übergangsvorschriften.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung        3\ndes Art. 14 Abs. 1 GG durch die Neuregelungen des § 14 in Verbindung mit § 19 Abs.\n4 bis 7 GSG. Durch die Einführung des Wettbewerbs für den Bereich der Prüfung\n\n\n\n                                        1/4\n\nüberwachungsbedürftiger Anlagen werde verfassungswidrig in seine Rechtsstellung\nals anerkannte technische Überwachungsorganisation eingegriffen.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2             4\nBVerfGG) liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung\ndes von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt. Denn\ndie Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.\n\n 1. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor.                                    5\n\n a) Eigentumsrechtlich gesehen ist ein Unternehmen die tatsächliche - nicht aber          6\nrechtliche - Zusammenfassung der zu seinem Vermögen gehörenden Sachen und\nRechte, die an sich schon vor verfassungswidrigen Eingriffen geschützt sind, weshalb fraglich ist, ob der Gewerbebetrieb als solcher Eigentum im Sinne des Art. 14\nGG ist (BVerfGE 51, 193 <221 f.>; 68, 193 <222 f.>). Das kann auch hier offen bleiben. Die Eigentumsgarantie schützt nämlich nur Rechtspositionen, die einem\nRechtssubjekt bereits zustehen, nicht dagegen in der Zukunft liegende (Umsatz- und\nGewinn-)Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 28, 119 <141 f.>; 68,\n193 <222 f.>; 102, 197 <211>). Auch vermag Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen eine\nmögliche Konkurrenz zu schützen (vgl. BVerfGE 11, 192 <202 f.>; 34, 252 <257>;\n55, 261 <273>).\n\n  Trifft die Rechtsordnung Regelungen, durch die wirtschaftliche Lagen und Verhaltensweisen verrechtlicht werden, die ohne eine rechtliche Regelung der getroffenen\nArt innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung bloße Erwerbschancen darstellen,\nkann die Einbeziehung dadurch begründeter öffentlich-rechtlicher Rechtsstellungen\nin den Schutzbereich der Eigentumsgarantie allenfalls dann in Betracht kommen,\nwenn schon bislang in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallende Rechtsstellungen\ninhaltlich umgestaltet werden oder wenn eine durch die Neuregelung geschaffene\nRechtsstellung sich speziell als Ausgleich für eine zugleich auferlegte, neuartige vermögenswerte Verpflichtung oder Belastung darstellt (vgl. BVerfGE 45, 142 <170 f.>;\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2002, S. 197).\n\n b) Nach diesen Maßstäben kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 14 Abs. 1         8\nGG berufen.\n\n aa) Die Gesetzesänderung entzieht dem Beschwerdeführer nicht das Recht zur               9\nPrüfung überwachungsbedürftiger Anlagen. Seine Rechtsstellung und sein Tätigkeitsfeld bleiben ihm erhalten. Allein dadurch, dass der Gesetzgeber in Zukunft Konkurrenten auch für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zulässt, sofern es\nsich um zugelassene Überwachungsstellen handelt, greift er nicht in eine durch Art.\n14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers ein.\n\n\n\n                                          2/4\n\n  Zwar hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen tatsächlichen Monopolstellung im Bereich der gewerberechtlichen Aufgabenerfüllung Dispositionen als Privatrechtssubjekt getroffen und aufgrund der Gesetzeslage wirtschaftliche Vorteile gehabt. Dies allein begründet aber keine schützenswerten Positionen im Sinne von Art.\n14 Abs. 1 GG. Entscheidend für die Bewertung einer Rechtsstellung als Eigentum ist\ninsoweit, ob sie sich als Äquivalent eigener Leistung erweist oder lediglich auf staatlicher Gewährung beruht. Der wirtschaftliche Vorteil durch ein staatlich angeordnetes\nMonopol beruht aber nicht auf der Eigenleistung der Begünstigten.\n\n  bb) Allerdings entsprach es einer langen historischen Entwicklung, die hier relevanten Überwachungsaufgaben bei den Technischen Überwachungsvereinen zu konzentrieren (BVerwG, DVBl 1985, S. 1382). Die bisherigen Regelungen des Gerätesicherheitsgesetzes beeinflussten daher die wirtschaftliche Lage der Technischen\nÜberwachungsvereine. Jedoch enthielt die bisherige Gesetzeslage keine dauerhafte\nGewährleistung der entstandenen faktischen Vorteile. Der Beschwerdeführer konnte\nauf den Fortbestand der Rechtslage nicht vertrauen; seine Position war insoweit\nrechtlich nicht gesichert.\n\n  Im Übrigen hat der Gesetzgeber den in der Verfassungsbeschwerde dargestellten             12\nwirtschaftlichen Problemen der Technischen Überwachungsvereine im Zusammenhang mit der Umstellung auf einen Anbietermarkt mit Konkurrenz auch Rechnung getragen, indem er zuvor bestehende Vergütungspflichten reduzierte und die Übergangszeit großzügig bemaß.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                        14\n\n                Jaeger                   Hömig                   Bryde\n\n\n\n\n                                           3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n13. Juni 2002 - 1 BvR 482/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2002 - 1 BvR 482/02 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020613_1bvr048202.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020613.1bvr048202\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-13/1-bvr-482-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-13/1-bvr-482-02","retrieved":"2026-07-10 10:49:58.395212+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-06-13/1-bvr-482-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-06-13","dockets":["1 BvR 482/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020613.1bvr048202","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020613.1bvr048202"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.06.2002 – 1 BvR 482/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-13/1-bvr-482-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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