{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020612_2bvr069702","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020612.2bvr069702","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-06-12","aktenzeichen":"2 BvR 697/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 697/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. April 2002 - 2 Ws\n         188/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 27. Dezember 2001 - 7\n         StVK 1971/01 -,\n\n       c) den Bescheid der Justizvollzugsanstalt Diez vom 6 November 2001 - Gbnr.: 53/87-6 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Jentsch,\n                                Broß\n                                und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juni 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung        1\nanzunehmen ist, liegen nicht vor. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers\nangezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).\n\n  Das Recht des Gefangenen, in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung zu besitzen (§ 70 Abs. 1\nStVollzG) unterliegt gesetzlichen Einschränkungen. Nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG\nbesteht dieses Recht unter anderem dann nicht, wenn der Besitz, die Überlassung\noder die Benutzung des Gegenstands die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. Das Vorliegen einer solchen Gefahr kann, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt hat, ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstands für\nsicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (s. Beschlüsse der 2. Kammer des\n\n                                        1/3\n\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR\n2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR\n1996, S. 252). Lässt sich der erforderliche Kontrollaufwand durch technische Vorkehrungen wie z. B. eine Verplombung auf ein leistbares Maß reduzieren, so dass\ndem Gefangenen der Besitz des betreffenden Gegenstands ohne Gefahr für Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ermöglicht werden kann, gebietet der Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit es, wie in den zitierten Beschlüssen ausgeführt, diese Möglichkeit zu nutzen. Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen wie z. B. ein ernsthaft und nachhaltig verfolgtes Interesse an Aus- oder Weiterbildung seinem Interesse am Besitz eines bestimmtes Gegenstands ein erhöhtes\nGewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der\nBestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist\n(vgl. Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, 453).\n\n Es ist nicht erkennbar, dass die angegriffenen Entscheidungen diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe verfehlt hätten. Mit der Frage, ob die Unbedenklichkeit des beantragten Besitzes eines EDV-Geräts durch Verplombung gesichert werden kann,\nhat das Landgericht sich auseinandergesetzt. Es hat diese Frage mit dem Hinweis\nverneint, dass Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, die mit der unzureichenden Kontrollierbarkeit der in einem EDV-Gerät gespeicherten Informationen\nzusammenhängen, durch eine Verplombung nicht beseitigt werden können. Nach\nden vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien für die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>) ist diese fachgerichtliche Einschätzung nicht zu beanstanden. Wesentliche Belange des Beschwerdeführers, die seinem Interesse am Besitz eines EDV-Geräts ein herausgehobenes\nrechtliches Gewicht verleihen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere\nsind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer zu den Eingaben an Behörden und Gerichte, für die er ein solches Gerät nutzen will, ohne dieses\nGerät nicht in der Lage oder in der Wahrnehmung seiner diesbezüglichen Rechte in\nunzumutbarer Weise behindert wäre. Der von ihm geltend gemachte Anspruch auf\n\"Waffengleichheit\" besteht, was die EDV-Ausstattung angeht, nicht.\n\n Weshalb die angegriffene Prozessentscheidung des Oberlandesgerichts Grundrechte verletzten soll, ist nicht substantiiert dargetan.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     5\n\n               Jentsch                  Broß                Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020612_2bvr069702.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020612.2bvr069702\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/06/rk20020612_2bvr069702.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-12/2-bvr-697-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/06/rk20020612_2bvr069702.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/06/rk20020612_2bvr069702.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-12/2-bvr-697-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/06/rk20020612_2bvr069702.html","retrieved":"2026-07-10 10:49:57.604773+00:00"}}