{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020612_2bvr011602","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020612.2bvr011602","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-06-12","aktenzeichen":"2 BvR 116/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 116/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang Vogt und Koll.,\n                   Sternwaldstraße 5, 79102 Freiburg -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember\n         2001 - 2 Ws 240/01 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 16. August 2001 - 13\n         StVK 65/01 -,\n\n       c) die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Freiburg vom 26. März 2001 -\n          Ul/rh -\n\nu n Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsd   anwältin Renate Tröndle\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Jentsch,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juni 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an        1\ndie Feststellung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr bei Entscheidungen, die die\nGewährung von Vollzugslockerungen betreffen (§ 11 Abs. 2 StVollzG).\n\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ihr kommt weder grundsätzliche\nBedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG\ngenannten Rechte angezeigt (vgl. § 93a BVerfGG).\n\n 1. a) Erstrebt ein Gefangener Vollzugslockerungen (§ 11 Abs. 1 StVollzG), so wird     3\ner durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG\ngrundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt. Das gilt auch für ei-\n\n\n                                         1/5\n\nnen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten und auch wenn für den Gefangenen\nSicherheitsverwahrung angeordnet ist und diese über die Haftdauer hinaus vollstreckt wird. Androhung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe oder der\nSicherungsverwahrung finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <272 f.>;\nstRspr). Die Vollzugsanstalten sind mithin im Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1\nAbs. 1 GG verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs, vor allem\ndeformierenden Persönlichkeitsstörungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, dass sich der Gefangene im Falle einer Entlassung\naus der Haft im normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen (BVerfGE a.a.O.). Diesem Ziel dienen unter anderem die Regelungen des § 11 StVollzG, die unter bestimmten Voraussetzungen Vollzugslockerungen ermöglichen.\n\n  Handelt es sich um einen Gefangenen, für den Sicherungsverwahrung angeordnet         4\nwurde und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bereits mehr als zehn\nJahre vollzogen ist, bei dem also die Erledigung der Sicherungsverwahrung und Entlassung des Gefangenen nur noch von der positiven Gefahrenprognose (§ 67 d Abs.\n3 StGB) abhängt, fällt die Versagung erstrebter Vollzugslockerungen auch in den\nSchutzbereich des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG garantierten Freiheitsrechts. Vollzugslockerungen geben dem Gefangenen die Möglichkeit, sich in einer für\ndie Gefahrenprognose relevanten Weise zu bewähren. Die Chance, dass das Gericht, welches über die Erledigung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat, zu\neiner positiven Gefahrenprognose gelangt, kann daher durch die vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert, durch deren Versagung aber verschlechtert werden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133\n<1134> und vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NStZ 1998, S. 373 <374 f.>).\n\n  b) Die besondere Grundrechtsrelevanz der Entscheidung über die Gewährung von         5\nVollzugslockerungen, die sich hieraus ergibt, muss bei der Auslegung und Anwendung des § 11 Abs. 2 StVollzG berücksichtigt werden. Vollzugslockernde Maßnahmen sind nach dieser Bestimmung nur zulässig, wenn nicht zu befürchten ist, dass\nder Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen\ndes Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Wenn Entscheidungen über die\nFortdauer der Freiheitsentziehung anstehen, für die das im Rahmen etwaiger Vollzugslockerungen an den Tag gelegte Verhalten des Gefangenen von Bedeutung ist,\ndarf die Justizvollzugsanstalt, die über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11\nAbs. 2 StVollzG zu entscheiden hat, sich bei ihrer diesbezüglichen Prognose nicht\nauf die pauschale Feststellung beschränken, dass eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei. Vielmehr hat sie den\nSachverhalt umfassend aufzuklären und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der\nUmstände des Einzelfalls nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind,\ndie Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen\n\n\n\n                                         2/5\n\nzu konkretisieren (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, ZfStrVo 1998, S. 180\n<182 f.>, vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 <1134>\nund vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen bei Entscheidungen über die Gewährung von Hafturlaub\nund bei der richterlichen Entscheidung über die Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus BVerfGE 64, 261 <277> und BVerfGE 70, 297\n<312 ff.>). Betrifft die Prognose einen in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Gefangenen, darf diese Gesamtwürdigung sich insbesondere nicht in einer bloßen Wiederholung von Feststellungen und Einschätzungen erschöpfen, auf denen\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB beruhte.\n\n 2. Nach diesem Maßstab sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers                  6\nweder die angegriffene Entscheidung der Justizvollzugsanstalt noch die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen im Ergebnis zu beanstanden.\n\n  a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Verfügung vom 26.   7\nMärz 2001 oder die Strafvollstreckungskammer bei deren gerichtlicher Überprüfung\nden Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hätte oder von einer nicht hinreichend\nkonkreten oder aus sonstigen Gründen unhaltbaren Würdigung des Sachverhalts\nausgegangen wäre. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Lebensgeschichte des Beschwerdeführers, zu seinen Straftaten und seinem Vollzugsverhalten sowie\nzu seiner Persönlichkeit und Persönlichkeitsentwicklung unterliegt es keiner verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist,\ndass die Justizvollzugsanstalt § 11 Abs. 2 StVollzG zutreffend ausgelegt und sich bei\nder Anwendung der Vorschrift im Rahmen ihres prognostischen Spielraums gehalten\nhat. Die Justizvollzugsanstalt hat ihre Beurteilung im Rahmen einer eingehenden Gesamtwürdigung getroffen und nicht lediglich aufgrund allgemeiner, pauschaler Feststellungen entschieden. An die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen\nDr. K. vom 7. Oktober 1998, der eine schrittweise Lockerung der Haftbedingungen für\naus ärztlicher Sicht verantwortbar gehalten hatte, war sie nicht gebunden. Ihre eigene, gleichfalls auf psychologischen Sachverstand gestützte abweichende Prognose\nhat sie in vertretbarer, jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf konkrete Anhaltspunkte gestützt, die dafür sprechen, dass die schwerwiegende sexuelle Problematik und darauf beruhende Gefährlichkeit, die sich in den der Unterbringung zugrundeliegenden Straftaten gezeigt hat, nach wie vor unbewältigt sei.\nDiese Einschätzung wird insbesondere damit begründet, dass - bei im Übrigen undeutlichem Ergebnis bisheriger therapeutischer Bemühungen - der Beschwerdeführer nach wie vor auf dem Standpunkt steht, \"kein Sexualstraftäter\" zu sein, und sich\neiner therapeutischen Aufarbeitung der auf diese Weise geleugneten Problematik\nverweigert. In diesem Zusammenhang wurde sowohl seitens der Justizvollzugsanstalt als auch seitens der Strafvollstreckungskammer in vertretbarer Weise auch der\nTatsache Bedeutung zugemessen, dass der Beschwerdeführer dieselbe Verleugnungstendenz auch dem Gutachter gegenüber an den Tag gelegt hat und es diesem\n\n\n\n                                           3/5\n\nnach eigenem Bekunden nur eingeschränkt gelungen ist, die Abwehrhaltung des Beschwerdeführers zu durchbrechen. Die Justizvollzugsanstalt hat daneben auch das\nansonsten beanstandungsfreie Verhalten des Beschwerdeführers in ihre Gesamtabwägung einbezogen. Die Strafvollstreckungskammer konnte nach alledem ohne Verstoß gegen Grundrechte des Beschwerdeführers von einer Vertretbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der Anstaltsleitung ausgehen.\n\n  b) Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Gericht unter\nHinweis auf Nr. 6 der Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz vertretene\nRechtsauffassung verfassungsrechtlich haltbar ist, dass bei in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten die Gewährung von Vollzugslockerungen konkrete Anhaltspunkte für das Nicht(mehr)bestehen einer Missbrauchsgefahr voraussetze, nicht\ndagegen umgekehrt konkrete Anhaltspunkte für das (weitere) Vorliegen einer Missbrauchsgefahr dargetan werden müssen, wenn Vollzugslockerungen versagt werden\nsollen. Auf dieser Rechtsauffassung beruht die Entscheidung des Oberlandesgerichts nämlich ersichtlich nicht. Das Oberlandesgericht nimmt ausdrücklich auf die\nBeurteilung des Landgerichts Bezug und macht sie sich zu eigen; diese aber stützt\nsich nicht auf die Annahme, dass Vollzugslockerungen zu verweigern sind oder verweigert werden dürfen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für das Nichtbestehen einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegen, sondern benennt konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Gefahr. Mit der bestätigenden\nWiedergabe der diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf eine Grundlage gestellt, die diese Entscheidung\nunabhängig davon trägt, ob die Rechtsauffassung, dass konkrete Anhaltspunkte für\neine (fortbestehende) Flucht- oder Missbrauchsgefahr gegebenenfalls auch verzichtbar wären, zutrifft oder nicht.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                9\n\n               Jentsch                  Broß            Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. Juni 2002 - 2 BvR 116/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 116/02 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020612_2bvr011602.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020612.2bvr011602\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/06/rk20020612_2bvr011602.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-12/2-bvr-116-02","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/06/rk20020612_2bvr011602.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/06/rk20020612_2bvr011602.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-12/2-bvr-116-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/06/rk20020612_2bvr011602.html","retrieved":"2026-07-10 10:49:57.298111+00:00"}}