{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020611.2bvr046102","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-06-11","aktenzeichen":"2 BvR 461/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 461/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph Prasse,\n                    Friedrich-Ebert-Straße 120, 48153 Münster -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 2002 - 1\n         Ws 19/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 14. November 2001 -\n         StVK 494/01 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 2002 - 1 Ws\n     19/02 - und des Landgerichts Arnsberg vom 14. November 2001 - StVK 494/\n     01 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\n     Sie werden aufgehoben.\n     Die Sache wird an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.\n     Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/6\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Strafrestaussetzung zur Bewährung.             1\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer, marokkanischer Staatsangehöriger, wurde im Dezember                  2\n1999 als Ersttäter wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er hatte im Auftrag seines\nBruders ca. 1 kg Haschisch sowie 1 kg Kokain als Kurier aus den Niederlanden nach\nDeutschland verbracht. Zwei Drittel der Strafe waren am 6. Dezember 2001 verbüßt;\ndas Strafende wird am 7. April 2003 erreicht sein.\n\n  Im Mai 2001 wies die zuständige Ausländerbehörde den Beschwerdeführer gemäß               3\n§ 47 AuslG aus dem Bundesgebiet aus und ordnete seine Abschiebung sowie die sofortige Vollziehung der Ausweisung an. Hiergegen legte er Widerspruch ein, über den\njedenfalls bis zum Ergehen der angegriffenen Entscheidungen noch nicht entschieden worden ist.\n\n  Das Landgericht lehnte die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach negativer Stellungnahme der Vollzugsanstalt ab. Er sei zwar Erstverbüßer, habe sich im\nVollzug gut geführt und unterhalte regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie, bei der er\nnach der Entlassung wohnen könne. Andererseits seien Vollzugslockerungen bisher\nnicht gewährt worden und es liege eine nicht rechtskräftige Ausweisungsverfügung\ngegen ihn vor. Auch hätten sich seine sozialen Rahmenbedingungen in der Vergangenheit nicht als hinreichend stabil erwiesen, um ihn von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Daher könne die bedingte Entlassung \"ohne vorherige Bewährung\nunter vollzuglichen Lockerungen nicht gewagt werden\".\n\n  Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht aus           5\nden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Es fügte hinzu, \"insbesondere aufgrund der derzeit ungeklärten ausländerrechtlichen Situation\" kämen \"zum jetzigen\nZeitpunkt Vollzugslockerungen und demzufolge auch eine bedingte Entlassung nicht\nin Betracht\".\n\n                                         II.\n  Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und             6\nAbs. 3, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die angegriffenen Entscheidungen enthielten unzureichende Tatsachenfeststellungen. Insbesondere sei nicht konkret überprüft und begründet worden, weshalb dem Beschwerdeführer keine Lockerungen gewährt werden könnten. Der pauschale Hinweis auf die \"ungeklärte ausländerrechtliche\nSituation\" reiche insoweit nicht aus. Auch hätten die Gerichte in unzulässiger Weise\nauf seine - an sich positiven - sozialen Rahmenbedingungen und sein Verhalten in\nder Vergangenheit abgestellt, ohne seine Läuterung durch jahrelangen Strafvollzug\nin Rechnung zu stellen.\n\n\n\n                                         2/6\n\n                                        III.\n  Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Stellungnahme auf die Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu § 11 StVollzG verwiesen, nach der Gefangene von Vollzugslockerungen ausgeschlossen seien, gegen die eine vollziehbare\nAusweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes bestehe\nund die aus der Haft abgeschoben werden sollten. Daher entspreche es pflichtgemäßem Ermessen, bei der Entscheidung über Lockerungen die ausländerrechtliche Situation nach Maßgabe der erläuterten Verwaltungsvorschrift zu berücksichtigen.\n\n                                        IV.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         8\nDurchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Sie ist zur Sachentscheidung berufen, da die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§§ 93b\nSatz 1, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, weil\nsie ausreichende Feststellungen sowie eine angemessene Würdigung der für die\nPrognose gemäß § 57 Abs. 1 StGB relevanten Tatsachen vermissen lassen.\n\n  1. Ob im Einzelfall die weitere Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen    10\nFreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, ist zunächst\neine Frage der Auslegung und Anwendung des Strafgesetzbuches und des Strafvollstreckungsrechts. Das Bundesverfassungsgericht prüft diese Entscheidung nicht in\njeder Hinsicht nach. Es hat jedoch einzugreifen, wenn das zuständige Fachgericht\nbei der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde oder der Freiheitsgarantie verkannt hat (vgl.\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NStZ 1998, S. 373 <374>). Insbesondere müssen\nEntscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (stRspr; vgl.\nBVerfGE 70, 297 <308> m.w.N.).\n\n Demzufolge darf der Strafvollstreckungsrichter im Verfahren gemäß §§ 454, 462         11\nStPO seine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB nicht alleine darauf stützen, dass\ndie Vollzugsbehörde - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit\ndem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - die Gewährung von\nVollzugslockerungen zur Vorbereitung der Strafaussetzung versagt hat. Er hat vielmehr eigenständig zu prüfen, ob die Strafrestaussetzung unter Berücksichtigung des\nSicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Der Erprobung\neines Strafgefangenen im Rahmen von Vollzugslockerungen kann hierbei als Indiz\n\n\n\n                                         3/6\n\nzwar eine erhebliche Bedeutung zukommen. Vollzugslockerungen sind jedoch von\nRechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung.\nGegebenenfalls kann das Gericht die Vollzugsbehörde im Aussetzungsverfahren\ndarauf hinweisen, dass Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der bedingten Entlassung geboten erscheinen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, a.a.O., S. 375).\n\n Diesen Grundsätzen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Das Landgericht stellt die Tatsachen, die für und gegen die bedingte Entlassung sprechen, in\nknappster Form nebeneinander, ohne offen zu legen, welche Erwägung für die Annahme einer negativen Prognose maßgeblich war. Dies begegnet bereits Bedenken.\nVerfassungsrechtlich nicht mehr vertretbar ist jedenfalls die Art und Weise, in der die\nFachgerichte ihre Ablehnung an das Fehlen von Vollzugslockerungen knüpfen. Denn\ndie angegriffenen Entscheidungen setzen sich nicht bzw. unzureichend mit der Frage\nauseinander, ob die Vollzugsbehörde zu recht davon abgesehen hat, gemäß § 15\nStVollzG Lockerungen zur Entlassungsvorbereitung anzuordnen.\n\n  Während das Landgericht die Frage nicht problematisiert, weist das Oberlandesgericht lediglich auf die \"ungeklärte ausländerrechtliche Situation\" als Grund für die Ablehnung von Lockerungsmaßnahmen und Strafaussetzung hin, ohne auf die konkrete\nLage des Beschwerdeführers einzugehen. Damit widerspricht die Entscheidung bereits der herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte, der zufolge ein anhängiges Ausweisungsverfahren die Versagung von Lockerungen wegen Flucht- oder\nMissbrauchsgefahr nicht pauschal zu rechtfertigen vermag (vgl. OLG Frankfurt,\nZfStrVO 1991, S. 372, NStZ 1983, S. 93, ZfStrVO 1983, S. 249; OLG Celle, ZfStrVO\n1984, S. 251).\n\n Verfassungsrechtlich erschiene der Verzicht der angegriffenen Entscheidungen auf          14\neine konkrete Begründung allenfalls dann vertretbar, wenn nach den Umständen des\nFalles ein Missbrauch der Vollzugslockerung oder der Strafaussetzung mit Blick auf\ndie drohende Abschiebung offensichtlich vorauszusehen wäre. Dies ist jedoch nicht\nder Fall.\n\n  Danach enthalten die angegriffenen Entscheidungen mangelhafte Feststellungen             15\nzum Einfluss der ausländerrechtlichen Situation des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit einer Strafrestaussetzung. Damit basiert die gerichtliche Prognose auf einer\nrechtsstaatlich unzureichenden Tatsachengrundlage. Überdies ist bei einer derartigen Entscheidungspraxis die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die Strafhaft\nin rechtsstaatlich unzulässiger Weise zur Abschiebehaft umfunktioniert und der Strafvollzug für ausländische Verurteilte zum bloßen \"Verwahrvollzug\" wird (vgl. OLG\nBraunschweig, StV 1983, S. 338 <339>; Lesting, in: AK-StVollzG, 4. Aufl., Rz. 41 zu\n§ 11).\n\n 2. Dieser Befund führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und zur             16\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Eilantrag.\n\n\n                                           4/6\n\n  3. Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                            18\n\n             Hassemer               Osterloh          Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020611_2bvr046102.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020611.2bvr046102\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-11/2-bvr-461-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-11/2-bvr-461-02","retrieved":"2026-07-10 10:49:55.770642+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-06-11/2-bvr-461-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-06-11","dockets":["2 BvR 461/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020611.2bvr046102","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020611.2bvr046102"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.06.2002 – 2 BvR 461/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-11/2-bvr-461-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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