{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020607.1bvr077102","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-06-07","aktenzeichen":"1 BvR 771/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 771/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Probandt und Koll.,\n                   Hagenstraße 30, 14193 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2002 -\n         BVerwG 7 B 18.02 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2001 - VG\n         31 A 338.99 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Juni 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in einem Verfahren, in dem die Klage des Beschwerdeführers auf Verpflichtung zur Übereignung eines Ersatzgrundstücks nach § 9 des Vermögensgesetzes\n(VermG) mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der Streichung dieser Vorschrift durch das Vermögensrechtsergänzungsgesetz vom 15. September 2000\n(BGBl I S. 1382) sei die Grundlage für das Klagebegehren entfallen. Der Beschwerdeführer hält die Aufhebung der Ersatzgrundstücksregelung und die angegriffenen\nGerichtsentscheidungen wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14\nAbs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG für verfassungswidrig.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde\nkommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfas-\n\n\n                                         1/5\n\nsungsgericht bereits entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 83, 201 <212>;\n101, 239 <259>; 102, 254). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht\nzur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Rüge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist schon unzulässig. Sie genügt   3\nnicht dem Begründungserfordernis des § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2\nHalbsatz 1 BVerfGG, weil sie sich auf die Verwaltungspraxis unter der Geltung des\n§ 9 VermG bezieht, aber nicht deutlich macht, inwiefern die angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könnten.\n\n  2. Die Rüge einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG ist unbegründet. Die Verwaltungsgerichte haben im Ausgangsverfahren zu Recht angenommen, dass die Streichung des § 9 VermG durch den Gesetzgeber nicht der Eigentumsgarantie widerspricht. Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Übereignung eines\nErsatzgrundstücks nach dem früheren § 9 VermG überhaupt in den Schutzbereich\ndes Art. 14 Abs. 1 GG fiel (verneinend BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8\nC 13.00 - NJW 2001, S. 3065 <3066 f.>). Denn jedenfalls wäre die Aufhebung jener\nRegelung als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14\nAbs. 1 Satz 2 GG anzusehen.\n\n  a) Bei dem Anspruch nach § 9 VermG handelte es sich nach Wortlaut und Systematik dieser Vorschrift um einen Entschädigungsanspruch besonderer Art. Die Streichung der Regelung führte dazu, dass Entschädigung nur noch in der Form der geldwerten Leistung nach dem Entschädigungsgesetz gewährt werden kann, der\nBerechtigte also nicht mehr zwischen dieser Leistung und einer Entschädigung in der\nForm eines Ersatzgrundstücks wählen kann. In dieser Beschränkung der Wahlmöglichkeit liegt nicht die - eine Enteignung kennzeichnende - Entziehung subjektiver,\ndurch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfGE 101, 239 <259> m.w.N.). Vielmehr ist\nnur der Entschädigungsanspruch desjenigen, dessen Grundstück aus Gründen des\n§ 4 Abs. 2 VermG nicht restituiert werden kann, in genereller und abstrakter Weise\nneu geordnet und damit eine Inhalts- und Schrankenregelung im Sinne des Art. 14\nAbs. 1 Satz 2 GG getroffen worden (vgl. BVerfGE 52, 1 <27>; 98, 17 <37>).\n\n  b) Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Regelung zulässig ist, wenn mit     6\nihr bisher bestehende Rechtspositionen umgestaltet oder beseitigt werden (vgl. insbesondere BVerfGE 83, 201 <212>), sind dabei gewahrt worden. Insbesondere genügt die Streichung des § 9 VermG den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.\n\n Mit der Regelung wurden legitime Ziele verfolgt. Vermieden werden sollten zum einen erhebliche finanzielle Belastungen, die der Bund bei einer Umsetzung der Ersatzgrundstücksregelung befürchtete, und zum anderen Verzögerungen bei der Bearbeitung vermögensrechtlicher Entschädigungsanträge sowie ganz allgemein der\nbeträchtliche Verwaltungsaufwand, der bei dieser Umsetzung den Gemeinden und\n\n\n                                        2/5\n\nVermögensämtern gedroht hätte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines\nVermögensrechtsergänzungsgesetzes, BTDrucks 14/1932, S. 9 f.; BVerwG, Urteil\nvom 30. Mai 2001, a.a.O., S. 3067). Außerdem sollte mit der Streichung des § 9\nVermG auch erreicht werden, dass alle Entschädigungsberechtigten gleichbehandelt\nwerden und nicht die Gruppe derer, die als Entschädigung ein Ersatzgrundstück erhalten hätten, bevorzugt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2001, a.a.O., S. 3067,\nmit Hinweis auf die dort angeführten Ausschussprotokolle). Zur Erreichung dieser\nZiele ist das gewählte Mittel geeignet. Der Gesetzgeber durfte auch davon ausgehen, dass es hierfür erforderlich war. Weniger belastende Mittel sind nicht ersichtlich.\nInsbesondere kann weder in der Abschaffung des Aufwendungsersatzanspruchs, der\nden die Ersatzgrundstücke zur Verfügung stellenden Gemeinden gegen den Bund\nzustand (vgl. BVerwGE 107, 205 <212 ff.>), noch in einer Erhöhung der Einnahmen\ndes Entschädigungsfonds ein derartiges Mittel gesehen werden. Die Beschränkung\nauf die geldwerte Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Durch sie werden die Rechte der Entschädigungsberechtigten nicht unangemessen beeinträchtigt, weil die für diese Entschädigung\ngrundlegenden gesetzlichen Regelungen ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 102, 254 <299 ff.>).\n\n  Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes führen zu keiner anderen Beurteilung. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt nicht vor. Die durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. September 1998 (BVerwGE 107, 205) ausgesprochene Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung des Antrags des\nBeschwerdeführers nach § 9 VermG hatte die Fortsetzung eines noch laufenden Verfahrens zur Folge, das auch bis zum In-Kraft-Treten des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes noch keinen bestandskräftigen Abschluss gefunden hatte. Mithin entfaltete die Streichung des § 9 VermG nur eine unechte Rückwirkung, deren\nZulässigkeit durchgreifende Vertrauensschutzaspekte nicht entgegenstehen, zumal\nsich ein Vertrauen auf eine Umsetzung des § 9 VermG nicht hat bilden können, weil\ndiese Vorschrift während ihres Bestandes nie in größerem Umfang angewandt worden ist.\n\n Der Beschwerdeführer hat, indem er in realistischer Einschätzung des Prozessrisikos den ursprünglich geltend gemachten Restitutionsanspruch nicht weiter verfolgte,\nsondern allein Entschädigung in der Form eines Ersatzgrundstücks begehrte, auch\nkeine schützenswerte Vermögensdisposition getroffen. Schutzwürdiges Vertrauen\ndes Beschwerdeführers kann sich schließlich nicht aus der Gemeinsamen Erklärung\nder beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.\nJuni 1990 (BGBl II S. 1237) ergeben (vgl. BVerfGE 102, 254 <300>).\n\n 3. Art. 2 Abs. 1 GG kann dem Beschwerdeführer einen weitergehenden Schutz                 10\nnicht gewähren (vgl. auch BVerfGE 101, 54 <74> m.w.N.).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n                                           3/5\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   12\n\n             Jaeger                Hömig                Bryde\n\n\n\n\n                                      4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2002 - 1 BvR 771/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2002\n                - 1 BvR 771/02 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020607_1bvr077102.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020607.1bvr077102\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-07/1-bvr-771-02","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-07/1-bvr-771-02","retrieved":"2026-07-10 10:49:54.351040+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-06-07/1-bvr-771-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-06-07","dockets":["1 BvR 771/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020607.1bvr077102","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020607.1bvr077102"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.06.2002 – 1 BvR 771/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-07/1-bvr-771-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VermG/9","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"9","label":"§ 9 VermG","mentions":9},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"VermG/4","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"4","label":"§ 4 VermG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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