{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020604.2bvr176101","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-06-04","aktenzeichen":"2 BvR 1761/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1761/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P.\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Cardinahl und Koll.,\n                   Am Markt 7/8, 17489 Greifswald -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. August 2001 - 506 Qs\n         51/01 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Dezember 2000 -\n         351 Gs 4926/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juni 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Dezember 2000 – 351 Gs\n4926/00 - und des Landgerichts Berlin vom 31. August 2001 – 506 Qs 51/01 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des\nGrundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin\nzurückverwiesen.\nDas Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 1998 telefonisch überwacht. Aus den      1\nGesprächen schloss die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer 10 g Kokain\nbestellt habe und ein Übergabetermin vereinbart worden sei. Im Dezember 2000 ord-\n\n\n                                        1/4\n\nnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers zum Zwecke der Auffindung von Betäubungsmitteln und Händlerutensilien an. Im Beschluss heißt es, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel zu treiben.\n\n Bei der Durchsuchung im Januar 2001 wurden 0,35 g Marihuana aufgefunden. Am              2\n17. Juli 2001 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und begründete diese mit\nder Unverhältnismäßigkeit des Durchsuchungsbefehls. Der Durchsuchungszweck\nhabe nicht erreicht werden können, da das Gespräch über die vermutete Bestellung\nvon Kokain zwei Jahre zurückgelegen habe.\n\n  Diese Beschwerde verwarf das Landgericht Berlin unter Bezugnahme auf die \"zutreffenden Gründe\" der angefochtenen Entscheidung als unbegründet. Zweck der\nDurchsuchung sei weniger gewesen, zwei Jahre zuvor erworbenes Kokain aufzufinden; vielmehr habe aufgrund der Gesamtermittlungen Grund zu der Annahme bestanden, weitere Beweismittel zu finden.\n\n 2. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 13 GG rügt. Der Durchsuchungsbeschluss\nsei unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Auf Ermittlungsergebnisse von\nvor zwei Jahren könne der Durchsuchungsbeschluss nicht gestützt werden, wenn\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Durchsuchungsbeschluss nach einem halben Jahr seine rechtfertigende Kraft verliere. Das Gericht habe keine eigenverantwortliche Prüfung der Ermittlungen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit angestellt.\n\n 3. Die Senatsverwaltung für Justiz im Land Berlin hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur                6\nDurchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die Kammer kann der Verfassungsbeschwerde stattgeben,\nweil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen Fragen bereits entschieden\nhat und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 1. Art. 13 Abs. 1 GG verpflichtet den eine Durchsuchung anordnenden Richter als          7\nKontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden, durch eine geeignete Formulierung des\nDurchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Es ist\nAufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begründung der\nZwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die\nArt noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche\n\n\n                                          2/4\n\nKennzeichnungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne Weiteres möglich und\nden Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind. Die nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat und die Anführung des Wortlauts des § 102\nStPO genügen in einem solchen Fall nicht (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n5. Mai 2000 – 2 BvR 2212/99 –, StV 2000, S. 465 f.). Der Richter darf die Durchsuchung zudem nur anordnen, wenn er sich auf Grund eigenverantwortlicher Prüfung\nder Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Der richterliche Durchsuchungsbeschluss hat die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren\n(vgl. BVerfGE 96, 44 <51 f.>).\n\n 2. Diese rechtsstaatlichen Mindestanforderungen erfüllt der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts nicht.\n\n  Der Durchsuchungsbeschluss enthält keine tatsächlichen Angaben über den Inhalt          9\ndes Tatvorwurfs und nennt weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt. Konkrete Angaben zum Tatvorwurf werden vom\nAmtsgericht nicht gemacht. Nur die schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen\nStraftat und die Anführung des Wortlauts des § 102 StPO genügen nicht. Der Vorwurf, gegenwärtig mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben, wird nicht weiter konkretisiert. Auch das Landgericht hat den rechtsstaatlichen Forderungen nicht entsprochen. Nachdem die Durchsuchung durchgeführt war, gab es für das Landgericht\nkeine erkennbaren Gründe, nunmehr auf die erforderlichen Angaben zum Tatvorwurf\nzu verzichten. Die Begründung, Gesamtermittlungen legten den Verdacht des Handeltreibens nahe, reicht für die verfassungsrechtlichen Maßstäbe insoweit nicht aus.\nDaraus ergibt sich kein nach Ort, Zeit und Umfang nachvollziehbarer konkreter Tatvorwurf. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre zuvor Betäubungsmittel erworben hat, erwähnen die Fachgerichte in ihren Beschlüssen nicht. Es dürfte\nim Übrigen zweifelhaft sein, daraus ohne weiteres auf ein zwei Jahre später stattfindendes Handeltreiben zu schließen.\n\n Angesichts der ungenauen Formulierung im amtsgerichtlichen Beschluss, die durch         10\ndas Landgericht keine weitere Präzisierung erfahren hat, ist auch nicht festzustellen,\ndass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt ist. Es ist daher nicht erkennbar, dass\ndie Stärke des Tatverdachts zum Grundrechtseingriff in Relation gesetzt wurde.\n\n                                         III.\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a           11\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    12\n\n              Hassemer                Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Juni 2002 - 2 BvR 1761/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juni 2002 - 2 BvR 1761/01 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020604_2bvr176101.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020604.2bvr176101\n\n\n\n\n                                       4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-04/2-bvr-1761-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-04/2-bvr-1761-01","retrieved":"2026-07-10 10:49:53.446848+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-06-04/2-bvr-1761-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-06-04","dockets":["2 BvR 1761/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020604.2bvr176101","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020604.2bvr176101"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.06.2002 – 2 BvR 1761/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-04/2-bvr-1761-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. 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