{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020527.2bvr074202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-05-27","aktenzeichen":"2 BvR 742/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 742/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\n1. des Herrn E...,\n2. des Herrn D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Kollegen,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 30. April 2002 - 21 AR 1/\n      02 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Hildesheim vom 30. April 2002 -\n21 AR 1/02 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens\nfür die Dauer von sechs Monaten, einstweilen außer Kraft gesetzt.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n  Die Beschwerdeführer sind Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder der Met@box     1\nAG, die sich mit der Entwicklung und Vermarktung sogenannter Set-top-Boxen befasst. Gegen die Beschwerdeführer wird ein Ermittlungsverfahren geführt, das hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. den Verdacht des Kursbetrugs (§§ 88 BörsG\ni.V.m. § 15 WpHG) und des Insiderhandels (§ 14 WpHG), hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. den Verdacht eines verbotenen Insidergeschäfts (§ 14 WpHG) und\n\n\n                                        1/7\n\nder Untreue zum Gegenstand hat. Die Staatsanwaltschaft hat zahlreiche Geschäftsunterlagen der Met@box AG sichergestellt, u.a. Geschäftsgeheimnisse enthaltende\nVerträge, die noch ausgeführt werden, und Unterlagen, die Informationen über die\nKonstruktion der Set-top-Boxen enthalten sowie Schriftverkehr zwischen Firmenangehörigen, die nicht für die Öffentlichkeit oder Dritte bestimmt und damit nach Auffassung der Beschwerdeführer ebenfalls geheimhaltungsbedürftig sind.\n\n  Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. ist auf Grund einer          2\nStrafanzeige seitens der Börsenaufsichtsbehörde des Hessischen Ministeriums für\nWirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und seitens anonymer Anzeigender eingeleitet worden. Im Zuge der Ermittlungen meldeten sich auch einzelne Aktienkäufer,\ndie durch die Rechtsanwaltskanzlei \"Rotter Rechtsanwälte\" vertreten werden. Die\nAktienkäufer machen geltend, sie hätten - veranlasst durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen ab dem 10. April 2000 - Aktien der Met@box AG gekauft und durch später eingetretene Kursverluste einen Schaden erlitten. Rechtsanwalt Rotter hat zur\nVorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten beantragt. Seine Kanzlei vertritt inzwischen zehn Aktionäre, bislang sind allerdings nur in Bezug auf zwei Aktionäre Details über die den Ankauf von Aktien der Met@box AG auslösenden Umstände mitgeteilt worden.\n\n  Die Staatsanwaltschaft Hannover beabsichtigt, den Rechtsanwälten Rotter u.a. für       3\ndie Aktionäre Akteneinsicht zu gewähren. Hiergegen haben die Beschwerdeführer\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht Hildesheim hat mit\ndem angefochtenen Beschluss dem Akteneinsichtsgesuch im Wesentlichen stattgegeben und den Rechtsanwälten Rotter u.a. lediglich \"aufgegeben, 1. keinerlei Unterlagen aus den Akten ganz oder teilweise anderen Personen, auch nicht den Mandanten, zukommen zu lassen, ausgenommen sind nur Mitarbeiter der eigenen Kanzlei\nsowie jene Gerichte, bei denen die vorgenannten Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte Klagen anhängig machen oder schon gemacht haben, und 2. in den Medien einschließlich Internet mit dem Besitz der Ermittlungsakten nicht zu werben\".\n\n  Nach Auffassung des Landgerichts sind jedenfalls zwei von der Kanzlei \"Rotter          4\nRechtsanwälte\" vertretene Aktienkäufer Verletzte im Sinne von § 406 e StPO, da der\nihnen entstandene Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck\nder möglicherweise verletzten Normen falle; § 88 BörsG und § 15 WpHG dienten\nauch dem Anlegerschutz. Der gegenteiligen Auffassung schließe sich die Kammer\nnicht an, weil \"der Gesetzgeber im Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz, BT-Drucks 14/8017) mit der Neuregelung in § 37 c Abs. 1 WpHG eine solche Schadensersatzpflicht nunmehr auch ausdrücklich schaffen will\". Es bestünde wegen der\nbeabsichtigten Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht, dem keine gewichtigeren\nInteressen der Beschwerdeführer entgegen stünden, zumal gegen diese Tatverdacht\nbestehe.\n\n\n\n                                          2/7\n\n                                           II.\n Mit der gegen den Beschluss des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen ihr Recht auf informationelle\nSelbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Zugleich begehren sie im\nWege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG die Aussetzung des\nVollzugs des angegriffenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.\n\n Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:                                             6\n\n  1. Die Akten enthielten zahlreiche Unterlagen, die aus den unterschiedlichsten            7\nGründen geheimhaltungsbedürftig seien, sei es, weil sie Interna des Unternehmens\nbeträfen oder weil es sich um Bundeszentralregisterauszüge handele oder sei es,\nweil die Informationen Dritte, am Verfahren Unbeteiligte, beträfen. Da das Landgericht den Antragstellern ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zugebilligt habe,\nohne derartige geheimhaltungsbedürftige Unterlagen herauszunehmen oder zu\nschwärzen, greife der angefochtene Beschluss in das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da er ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei.\n\n 2. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 406 e Abs. 1 StPO sei willkürlich. Die Kammer habe sich mit ihrer Auffassung, § 88 BörsG i.V.m. § 15 WpHG\ndiene zumindest auch dem Anlegerschutz, auf eine \"absolute Mindermeinung\" gestützt und durch die Art der Darstellung versucht, das Gegenteil zu suggerieren, ohne\nsich mit den Argumenten der \"herrschenden Meinung\" auseinander zu setzen, die im\nÜbrigen von Seiten der Verteidiger ausführlich dargelegt und begründet worden sei.\nTatsächlich könnten für die Auffassung des Landgerichts keine Argumente herangezogen werden, da § 88 BörsG und § 15 WpHG keine anlegerschützende Bedeutung\nzukomme.\n\n  Für § 15 WpHG ergebe sich dies unmittelbar aus Absatz 6 Satz 1 der Vorschrift. Die        9\nVorschrift diene der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts und damit\nausschließlich dem öffentlichen Interesse. Zur Begründung der gegenteiligen Auffassung könne nicht auf einen vom Gesetzgeber noch nicht beschlossenen Gesetzentwurf zurückgegriffen werden. Dies zum einen deshalb, weil nicht klar sei, ob der Entwurf überhaupt Gesetz werde, und zum anderen, weil ihm unabhängig davon\njedenfalls keine rückwirkende Kraft zukomme. Aus dem Vorliegen dieses Entwurfs\nkönne allenfalls auf das Gegenteil geschlossen werden: Weil es bislang keine Haftungsvorschrift gebe, sei der Erlass überhaupt notwendig.\n\n Auch § 88 BörsG stelle kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Sinn          10\nund Zweck der Norm sei es vielmehr, die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten zu gewährleisten und damit deren ordnungsgemäße\nFunktionsfähigkeit gegen manipulative Eingriffe zu sichern. Inhaber von Wertpapieren sowie potentielle Käufer bedürften nach Ansicht des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang keines unmittelbaren Schutzes, da lediglich ihr Vertrauen betroffen\n\n\n                                           3/7\n\nsein könne, dass die Preise im Wertpapierhandel mit redlichen Mitteln zu Stande\nkämen. § 88 BörsG sei mithin deutlich von § 264 a StGB zu unterscheiden. Zudem\nkönne § 15 Abs. 6 WpHG, der die Haftung für unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen gerade\nausschließe, durch eine entgegenstehende Auslegung von § 88 BörsG, der unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen unter Strafe stelle, unterlaufen werden.\n\n  Aus denselben Gründen könne sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts -           11\nkein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ergeben. Selbst wenn die Strafgerichte nicht im Einzelnen zu prüfen hätten, ob und inwieweit zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bestünden, so müssten sie doch jedenfalls berücksichtigen, dass -\nwie hier - nach der zivilrechtlichen Gesetzeslage Schadensersatzansprüche offensichtlich ausgeschlossen seien. In einem derartigen Fall könne das berechtigte Interesse mithin nicht mit einem derartigen Anspruch begründet werden.\n\n  3. Die Entscheidung sei weiterhin deshalb verfassungswidrig, weil bei der Gewährung von Akteneinsicht nicht nach den verschiedenen Beschuldigten und Tatvorwürfen differenziert worden sei. Die Akten enthielten zahlreiche Bestandteile, die für die\nFrage eines Kursbetrugs irrelevant seien, weil sie sich ausschließlich auf die Frage\ndes verbotenen Insidergeschäfts nach § 14 WpHG und auf die Frage der Untreue im\nZusammenhang mit dem Verkauf von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezögen. Insoweit seien die Antragsteller unzweifelhaft nicht Verletzte im\nSinne von § 406 e StPO. Das Landgericht sei hierauf erst gar nicht eingegangen.\n\n  Sollte demnach den Antragstellern grundsätzlich Akteneinsicht gewährt werden, so        13\njedenfalls nicht in die Aktenbestandteile, die den Verdacht des verbotenen Insidergeschäfts und der Untreue beträfen, zumal gegen den Beschwerdeführer zu 2. nur wegen des Verdachts dieser Delikte ermittelt werde. Dieses Ergebnis dränge sich so offensichtlich auf, dass die Nichtberücksichtigung der genannten Umstände im\nangegriffenen Beschluss nur als grob fehlerhaft und willkürlich angesehen werden\nkönne.\n\n  4. Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führen die Beschwerdeführer aus, ohne die Anordnung würde den Antragstellern Akteneinsicht gewährt. Damit\nwäre der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer irreversibel erfolgt. Auch\nein späterer Erfolg der Verfassungsbeschwerde könnte die Grundrechtsverletzung\nnicht rückgängig machen. Die dem Vertreter der Antragsteller vom Landgericht auferlegten Beschränkungen bei der Akteneinsicht könnten das Eintreten einer irreversiblen Grundrechtsverletzung nicht verhindern.\n\n Demgegenüber seien keine Nachteile ersichtlich, die der Erlass einer einstweiligen       15\nAnordnung mit sich bringen könne, selbst wenn die Hauptsache später erfolglos bliebe. Denn die Akteneinsichtnahme würde dann lediglich verzögert. Dies stelle keinen\nberücksichtigungsfähigen Nachteil dar, zumal die behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche frühestens im Laufe des Jahres 2003 verjährten. Die Anzeigenden seien zudem nicht gehindert, bereits jetzt zur Hemmung der Verjährung Klage zu erheben.\n\n\n\n                                          4/7\n\n                                         III.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den wegen Eilbedürftigkeit ohne Anhörung der Gegenseite entschieden wird, ist zulässig und begründet.\n\n  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand              17\ndurch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde\naber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber\nder Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 91, 328 <332>; stRspr).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist den Hauptantrag betreffend weder unzulässig          18\nnoch offensichtlich unbegründet. Sie wirft die Frage auf, ob das Landgericht bei der\nAuslegung und Anwendung von § 406 e StPO dem Recht der Beschwerdeführer auf\ninformationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE\n65, 1 <41 ff.>) hinreichend Rechnung getragen oder ob es in unzulässiger Weise\ndurch eine nicht vertretbare Auslegung u.a. der §§ 88 BörsG, 15 WpHG als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB in dieses Recht eingegriffen hat.\n\n 2. Da die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG für den Hauptantrag vorliegen, ist in       19\ndie gebotene Folgenabwägung einzutreten. Diese lässt die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.\n\n  Unterbliebe die einstweilige Anordnung, so würde die Staatsanwaltschaft in Ausführung des landgerichtlichen Beschlusses unverzüglich Akteneinsicht an Rechtsanwälte Rotter u.a. gewähren. Stellte sich die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen\nMaßnahme heraus, wäre damit ein unzulässiger und irreversibler Eingriff in das\nRecht der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE\n65, 1 <41 ff.>) erfolgt, der auch durch das Verdikt einer der Verfassungsbeschwerde\nstattgebenden Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Dieses\nErgebnis können die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Auflagen aus den von\nden Beschwerdeführern zutreffend aufgezeigten Gründen nicht verhindern. Die Gefahr der Preisgabe der in den Ermittlungsakten enthaltenen Informationen besteht\nauch dann, wenn die Unterlagen selbst nicht weitergegeben werden. Denn die von\nden Rechtsanwälten Rotter u.a. vertretenen und im angegriffenen Beschluss aufgeführten zwei Aktionäre können bei einer Klageerhebung an die Unterlagen oder jedenfalls die in ihnen enthaltenen Informationen gelangen, da sie Kläger wären und\ndie Klageschrift selbstverständlich mit ihnen abzusprechen wäre.\n\n Da die Kanzlei Rotter zudem, wie sich nicht nur aus den im Ermittlungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen, sondern insbesondere aus den Darstellungen auf ihrer\n\n\n                                          5/7\n\nHomepage sowie dem dort in Bezug genommenen Artikel (u.a. vom 11. März 2001 in\nFAZ.Net) ergibt, einen Musterprozess gegen die Verantwortlichen der Met@box AG\nführen will und sich in diesem Zusammenhang verpflichten würde, alle von ihr vertretenen Aktionäre über den Verlauf der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zu informieren, wäre der Kreis der mit den Informationen versehenen Personen kaum noch\nüberschaubar. Damit stiege proportional auch die Gefahr einer Veröffentlichung in\nden Medien. Das im angegriffenen Beschluss enthaltene Werbeverbot für die Kanzlei\nRotter würde auf diese Weise leicht umgangen werden können. Jedenfalls bestünde durch den nicht mehr steuerbaren Informationsfluss die Gefahr weiterer schwerer\nEingriffe in das Recht der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung.\n\n Da die Ermittlungsakten nach der Darstellung der Beschwerdeführer zudem Geschäftsgeheimnisse sowohl hinsichtlich der Konstruktion der von der Met@box AG\nhergestellten Set-top-Boxen als auch in Bezug auf zurzeit noch in der Anbahnung\noder Ausführung befindliche Verträge und andere firmeninterne Daten enthalten, bestünde zudem in Konsequenz einer Informationsweitergabe die Gefahr erheblicher,\nnicht überschaubarer Folgen für die Geschäftsentwicklung des Unternehmens.\n\n  Sofern die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde          23\naber später keinen Erfolg hätte, wäre der Zweck der Maßnahme - Gewährung von\nAkteneinsicht - zwar nicht vereitelt, das Interesse der Aktionäre an der sofortigen\nDurchführung einer vom Landgericht für rechtmäßig gehal- tenen Maßnahme jedoch\nbeeinträchtigt. Diesem Interesse kommt aber angesichts des Umstands, dass die Akteneinsichtnahme nach einer Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde jederzeit\nnachgeholt werden könnte, kein besonderes Gewicht zu. Etwas anderes ergäbe sich\nallenfalls dann, wenn die Verjährung der behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche unmittelbar drohte. Da sich die Aktionäre nach den im Ermittlungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen ausschließlich auf deliktische Ansprüche berufen und die Tatzeit mit der Bekanntgabe der in Rede stehenden Ad-hoc-Mitteilungen (ab dem 10.\nApril 2000) zusammenfallen dürfte, kommt eine Verjährung mithin erst ab Anfang\nApril 2003 in Betracht (§ 852 Abs. 1 BGB a.F., § 195 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6\nEGBGB).\n\n Die Aktionäre haben zudem, da ihnen ausweislich der Stellungnahmen der Rechtsanwälte Rotter u.a., die die Erfolgsaussichten der Klage auch ohne Akteneinsicht bereits im März 2001 als mit über 50% einschätzten (vgl. den gen. Artikel in FAZ.Net),\ndie wesentlichen Eckdaten ohnehin schon bekannt sind, die Möglichkeit, verjährungshemmende Maßnahmen durch die Erhebung einer Klage vorzunehmen (§ 204\nAbs. 1 Nr. 1 BGB n.F.).\n\n Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erweist sich wegen der aufgezeigten Nachteile im Falle eines Obsiegens der Beschwerdeführer in der Hauptsache\nals unabweisbar.\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Mai 2002 - 2 BvR 742/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                27. Mai 2002 - 2 BvR 742/02 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020527_2bvr074202.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020527.2bvr074202\n\n\n\n\n                                         7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-27/2-bvr-742-02","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406e","ref_norm":"406e","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-27/2-bvr-742-02","retrieved":"2026-07-10 10:49:52.396872+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-05-27/2-bvr-742-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-05-27","dockets":["2 BvR 742/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020527.2bvr074202","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020527.2bvr074202"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.05.2002 – 2 BvR 742/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-27/2-bvr-742-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Hildesheim vom 30. 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