{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020522.1bvr079796","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-05-22","aktenzeichen":"1 BvR 797/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 797/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peter Nolte und Koll.,\n                   Warburgstraße 50, 20354 Hamburg -\ngegen a) das Urteil des Kammergerichts vom 21. Februar 1996 - 26 U 5562/95 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 1995 - 61 O 61/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Mai 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Verfügungsurteile auf Unterlassung            1\nvon Äußerungen.\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist Mehrheitsaktionär und Vorstandsvorsitzender der G.          2\nAG. Gemeinsam mit einem Familienangehörigen war er darüber hinaus mittelbar\nMehrheitsaktionär und Aufsichtsratsvorsitzender der K. AG in B. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war, seit Ende 1992 gemeinsam mit einem weiteren Mitglied, Vorstand der K. AG. Diese geriet 1994 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Zuvor hatten\ndie Vorstandsmitglieder der AG den Beschwerdeführer bewogen, dem Unternehmen\nüber eine von ihm beherrschte Gesellschaft ungesicherte Darlehen in Höhe von insgesamt 33,5 Mio. DM zu gewähren. In Anbetracht des wirtschaftlichen Scheiterns der\nAG erhob der Beschwerdeführer gegen die Vorstandsmitglieder den Vorwurf, ihn\nüber die finanzielle Situation des Unternehmens nicht vollständig informiert zu haben.\n\n Am 30. Januar 1995 widerrief der Aufsichtsrat der K. AG die Bestellung des Klägers      3\nzum Vorstand und kündigte dessen Dienstvertrag aus wichtigem Grund. Der neue\nVorstand stellte am 27. Februar 1995 Konkursantrag. Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der K. AG erhob in einem an\n\n\n                                          1/5\n\ndie Vertrauensleute und den Betriebsrat des B.-Werkes B. gerichteten Schreiben\nvom 6. Juni 1995 gegen den Beschwerdeführer verschiedene Anschuldigungen und\nbewirkte darüber hinaus entsprechende Pressemeldungen.\n\n In einem Schreiben vom 16. Juni 1995 äußerte der Beschwerdeführer gegenüber            4\nden selben Adressaten daraufhin Folgendes:\n\nIn der Aufsichtsratssitzung der K. AG am 30.1.95 erkannte er (gemeint ist der Betriebsratsvorsitzende) das für den Konkurs allein ursächliche unverzeihliche Verhalten des ehemaligen Vorstands der K. AG, Herrn Dr. S. (des Klägers), mit dessen\nManipulationen und stimmte konsequenterweise für die sofortige fristlose Abberufung des Vorstandsmitglieds.\n\n  Unter dem 19. Juni 1995 wandte der Beschwerdeführer sich in einem persönlichen        6\nSchreiben an den Betriebsratsvorsitzenden. In diesem hieß es unter anderem wie\nfolgt:\n\n... nachdem ich Sie im Januar d. J. über die Verfehlungen von Dr. S. unterrichtet       7\nhatte, spontan der sofortigen fristlosen Entlassung aus guten Gründen zugestimmt\n[habe] ...\n\nAus allen diesen Gründen habe ich eine Strafanzeige gegen Herrn Dr. S. und gegen        8\nSie ein Gerichtsverfahren wegen falscher Behauptungen veranlasst. ... Ich behalte\nmir vor, Schadensersatz für den vor allen Dingen durch die Verleumdung in den Zeitungen erlittenen Schaden zu verlangen und erwarte von Ihnen, dass Sie endlich\nzur Wahrheit zurückkehren, die nur lauten kann, dass die Seilschaft an der Spitze\nvorsätzlich Betrug begangen hat.\n\n 2. Der Kläger verlangte mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung      9\nvon dem Beschwerdeführer unter anderem, die Äußerungen zu unterlassen,\n\n(a) dass ein vorwerfbares Verhalten des Klägers \"mit dessen Manipulationen\" allein     10\noder maßgeblich ursächlich für den Konkurs der K. AG gewesen sei,\n\n(b) dass er (\"als zur Seilschaft an der Spitze\" der K. AG gehörend) vorsätzlich Betrug begangen habe.\n\n Das Landgericht gab dem Verfügungsantrag nach mündlicher Verhandlung durch            12\nUrteil statt. Das Kammergericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück.\n\n  3. Mit der fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist\ndie Annahme zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts erforderlich.\n\n\n\n                                          2/5\n\nDie Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil\nder Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet worden ist.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Der in diesem Verfahren zulässige Rechtsweg ist erschöpft, da\ndas Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gemäß § 545\nAbs. 2 Satz 1 ZPO a.F. ausgeschlossen war. Dagegen spricht nicht, dass dem Beschwerdeführer nach Erlass des Berufungsurteils die Möglichkeit offen gestanden\nhätte, gemäß § 926 Abs. 1, § 936 ZPO einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung zu stellen, und dass er diesen Weg nicht eingeschlagen hat (vgl. BVerfGE 75,\n318 <325>).\n\n  2. a) Dennoch hat der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität missachtet, da er den Rechtsweg in der Hauptsache nicht beschritten hat, obwohl er mit dem\nVorbringen, er sei in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, eine\nRüge erhebt, die das Hauptsacheverfahren betrifft. Nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der Subsidiarität im materiellen\nSinne über die formelle Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine\nKorrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar\nzu verhindern. Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache\ngeboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275\n<278 f.>; 86, 15 <22 f.>; stRspr, zuletzt Beschluss des Ersten Senats vom 9. Oktober\n2001 - 1 BvR 622/01 -). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie vorliegend - mit\nder Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf\ndie Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 <22>).\n\n  b) Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung         17\nin der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.\n\n Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf      18\ndie Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens\nvon vornherein aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 <186>; 86, 15\n<22 f.>), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen\ndas Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 86, 15 <22 f.>).\n\n Die Aussichtslosigkeit eines Hauptsacheverfahrens lässt sich nicht erkennen. Der      19\nFall hat einen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht komplexen Sachverhalt zur\nGrundlage. Die untersagten Äußerungen zu (a) und (b) werden in den angegriffenen\nUrteilen unter eingehender Darlegung des Meinungsbegriffs daraufhin untersucht, ob\nsie als Tatsachenäußerung oder als Meinung anzusehen sind. Sie stellen sich nach\nAuffassung des Kammergerichts, das sich hierbei mit dem Landgericht weitgehend in\n\n\n                                         3/5\n\nEinklang sieht, \"zumindest als Mischform\" dar, in der die Meinungsäußerung überwiegt. Im Einzelnen heißt es, zu (a) habe der Beschwerdeführer nur eine Meinungsäußerung abgegeben; jedenfalls wäre ein möglicher Tatsachenkern derart substanzlos, dass er bei der ganz im Vordergrund stehenden pauschalen Abwertung in den\nHintergrund träte. Zu (b) handele es sich zumindest um eine Mischform, in deren\nErgebnis die Meinungsäußerung überwiege; selbst wenn man jedoch im überwiegenden Maße eine Tatsachenbehauptung annähme, würde dies zu keiner für den\nBeschwerdeführer günstigeren Beurteilung führen, da \"im jetzigen Vortragsstadium\"\nkeine zwingenden Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass es sich bei dem erhobenen Betrugsvorwurf um erweislich wahre Tatsachenbehauptungen handele.\n\n Das Kammergericht hat damit zumindest einzelne tatsächliche Anteile der streitigen   20\nÄußerungen in seine Erwägungen einbezogen, deren Wahrheitsgehalt unter Hinweis\nauf das \"jetzige Vortragsstadium\" aber letztlich offen gelassen. Damit hat das Kammergericht sich in einem zentralen Punkt bislang nicht festgelegt und insofern auch\nkeine für das Bundesverfassungsgericht verwertbare Tatsachenbasis geschaffen.\nAuf Grund des Hinweises des Kammergerichts ist nicht hinreichend gesichert, dass\nder Sachverhalt von den Parteien schon vollständig vorgetragen worden war. Es liegt\nvielmehr nahe, dass das Kammergericht von seinem eigenen Rechtsstandpunkt aus\ndurchaus eine Möglichkeit gesehen hat, im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BVerfGE 7, 198 <210 f.>; 3. Kammer des\nErsten Senats, NJW 1993, S. 1845) weiter gehenden Sachvortrag zu dieser Frage zu\nberücksichtigen. Eine Ergänzung, etwa auf Grund einer Auflage nach § 139 Abs. 1\nZPO a.F., kam in dem Eilverfahren nicht in Betracht. Auch ist auf Grund der Beschränkung der Beweismittel im Verfahren der einstweiligen Verfügung nach § 294\nAbs. 2, § 920 Abs. 2, § 936 ZPO das Ausgangsverfahren für eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts seiner Natur nach weniger geeignet als das Hauptsacheverfahren.\n\n Das Urteil des Landgerichts gibt über den Sachvortrag des Beschwerdeführers keinen weiteren Aufschluss, da die dort in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien sowie die Schutzschrift des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Auch aus der Beschwerdebegründung ist nicht zu ersehen, welche Tatsachen seinerzeit insgesamt\nbeigebracht worden sind.\n\n Andere Gründe, aus denen die Durchführung des Hauptsacheverfahrens, das einem Verfügungsbeklagten auf dem Weg über § 926 ZPO offen steht, für den Beschwerdeführer unzumutbar ist, sind nicht ersichtlich.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 24\n\n               Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Mai 2002 - 1 BvR 797/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2002\n                - 1 BvR 797/96 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020522_1bvr079796.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020522.1bvr079796\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-22/1-bvr-797-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-22/1-bvr-797-96","retrieved":"2026-07-10 10:49:51.387298+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-05-22/1-bvr-797-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-05-22","dockets":["1 BvR 797/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020522.1bvr079796","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020522.1bvr079796"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.05.2002 – 1 BvR 797/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-22/1-bvr-797-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":2},{"id":"ZPO/936","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"936","label":"§ 936 ZPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/926","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"926","label":"§ 926 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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