{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020514_2bvr061402","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020514.2bvr061402","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"2 BvR 614/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 614/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau L...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peter-D. Schulte und Koll.,\n                   Niederwall 53, 33602 Bielefeld -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 19. März 2002 - Qs 169/\n         02 VIII -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Westfalen) vom 30. Januar 2002\n          - 6 Gs 23/02 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Mai 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Entscheidungen zur Beschlagnahme            1\neines Einziehungsgegenstands (Pkw) im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.\n\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein           2\nAnnahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts   3\nliegt eine tragfähige Begründung für die Beschlagnahme des Pkw zu Grunde. Eine\nins Einzelne gehende Nachprüfung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts.\nEs kann nur eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen\nBestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen einer Beschlagnahme von\nEinziehungsgegenständen (§ 111b StPO) objektiv willkürlich sind oder Fehler erken-\n\n\n\n                                         1/3\n\nnen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des\nBeschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.> und stRspr). Beides ist\nnicht der Fall. Die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs.\n4 StGB i.V.m. § 21 Abs. 3 StVG für die Einziehung des Kraftfahrzeugs vorliegen, hat\ndas Landgericht damit begründet, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit das Fahrzeug mehrfach zu Fahrten benutzt habe, ohne im Besitz einer\nFahrerlaubnis zu sein. Auch nach dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Eigentumserwerb des Pkw sei dies der Fall gewesen. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, es bestehe deshalb - ungeachtet des Umstandes, dass möglicherweise das\nEigentum an dem Fahrzeug innerhalb der Familie vom Vater der Beschwerdeführerin\nauf die Beschwerdeführerin übertragen worden sei - die Gefahr, dass der Pkw auch\nweiterhin zu Straftaten nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG benutzt werde, ist, gemessen\nan den oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen\n(vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das\nErgebnis der Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte entzieht sich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn es hat nicht seine eigene Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen\nRichters zu setzen. Ob in jeder Hinsicht eine zutreffende Gewichtung vorgenommen\nwurde oder ob eine andere Beurteilung näher gelegen hätte, unterfällt nicht seiner\nEntscheidung (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>).\n\n  Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt gleichfalls nicht vor. Das Amtsgericht   4\nhatte seinen Beschluss auch damit begründet, ohne eine Beschlagnahme des Fahrzeugs bestehe die Gefahr, dass die Mutter der Beschwerdeführerin weiterhin mit dem\nPkw Straftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis begehen werde. Dass das Landgericht den damit benannten Einziehungsgrund des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB i.V.m. § 21\nAbs. 3 StVG als allein maßgeblichen erachtet hat, stellt keinen Gehörsverstoß dar.\nDarüber hinaus hat das Landgericht der Beschwerdeführerin inzwischen im Hinblick\nauf ihr Vorbringen auch nachträglich rechtliches Gehör gewährt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 6\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Mai 2002 - 2 BvR 614/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                14. Mai 2002 - 2 BvR 614/02 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020514_2bvr061402.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020514.2bvr061402\n\n\n\n\n                                         3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/05/rk20020514_2bvr061402.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-14/2-bvr-614-02","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/05/rk20020514_2bvr061402.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/05/rk20020514_2bvr061402.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-14/2-bvr-614-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/05/rk20020514_2bvr061402.html","retrieved":"2026-07-10 10:49:50.026658+00:00"}}