{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020514_2bvr049902","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020514.2bvr049902","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"2 BvR 499/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 499/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. O...\n\ngegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar\n         2002 - 3 Ws 15/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. Februar 2002 - 618\n         KLs 2/01 -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 31. Mai 2001 - 618 KLs\n          2/01 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Mai 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Der für die Frage der Gerichtszuständigkeit allein maßgebende Art. 101 Abs. 1      2\nSatz 2 GG ist nicht verletzt.\n\n  Die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts ist nicht selbstständig angreifbar.    3\nWar darin mitgeteilt worden, die Zurückhaltung der Beschwerde erfolge im Einvernehmen mit dem Verteidiger bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens, dann lag\nbeim Beschwerdegericht allenfalls ein error in procedendo vor, wenn es sich darauf\nin tatsächlicher Hinsicht verließ und in rechtlicher Hinsicht seine Entscheidungszuständigkeit annahm. Willkür im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl.\nBVerfGE 29, 45 <48 f.>; 82, 159 <194>; 86, 133 <143>; 96, 68 <77>; 101, 331\n\n\n                                         1/3\n\n<359 f.>) ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts\nfür die Beschwerde auch nach Abschluss des Revisionsverfahrens lag auch mit Blick\nauf § 305a Abs. 2 StPO nicht auf der Hand. Darauf hat auch der Bundesgerichtshof\nin der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung (NStZ 1986, S. 423) in\nAbgrenzung zu anders lautender Rechtsprechung hingewiesen.\n\n  2. Die Bewährungsauflage, nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden          4\nwieder gut zu machen, entsprach dem Wortlaut des § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB. Dann\nfehlt es für die Beschränkung der Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht an\neiner gesetzlichen Grundlage. Eine Begrenzung des Begriffs \"Schaden\" auf zivilrechtlich ersatzfähige Schäden unter Ausschluss von öffentlich-rechtlichen Schadenspositionen ist nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht geboten. Zumindest\nist die Auslegung der Norm durch die Fachgerichte verfassungsrechtlich (vgl.\nBVerfGE 95, 96 <128>) nicht zu beanstanden.\n\n 3. Die Annahme des Oberlandesgerichts, bei Ziffer 3 des Bewährungsbeschlusses           5\nhandele es sich um eine Weisung, so dass § 56c Abs. 1 StGB zu prüfen sei, ist\ngleichfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Anders als in dem von der\n2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss\nvom 7. September 1994 - 2 BvR 598/93 - (NStZ 1995, S. 25 f.) entschiedenen Fall\nging es hier nicht um die Offenlegung der Vermögensverhältnisse zur Ermöglichung\neiner Überprüfung der Erfüllung der Auflage der Schadenswiedergutmachung. In jenem Falle hatte die Anordnung der Offenlegung der Vermögensverhältnisse einen\nunmittelbaren Bezug zur Auflage der Schadenswiedergutmachung. Sie konnte dort\nals deren Annex gelten. Dann war § 56b StGB die maßgebliche Bestimmung, aber\nals Eingriffsermächtigung nicht ausreichend. Im Ausgangsverfahren ging es hingegen nach der Auslegung der dortigen Bestimmung durch das Oberlandesgericht um\neine Maßnahme zur spezialpräventiven Einwirkung auf den Beschwerdeführer. Zumindest kann diese Auslegung der richterlichen Anordnung verfassungsrechtlich\nnicht beanstandet werden.\n\n  Dem steht auch der Beschluss in BVerfGE 58, 358 (365) nicht entgegen, der unter        6\ndem Blickpunkt der Berufsfreiheit die Bestimmtheit berufsbezogener Auflagenregelungen und deren strikte Einhaltung bei der Rechtsanwendung forderte, aber Weisungen davon unterschied.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    7\n\n              Hassemer                Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Mai 2002 - 2 BvR 499/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                14. Mai 2002 - 2 BvR 499/02 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020514_2bvr049902.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020514.2bvr049902\n\n\n\n\n                                         3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/05/rk20020514_2bvr049902.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-14/2-bvr-499-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/05/rk20020514_2bvr049902.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/05/rk20020514_2bvr049902.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-14/2-bvr-499-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/05/rk20020514_2bvr049902.html","retrieved":"2026-07-10 10:49:49.758066+00:00"}}