{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020508.1bvr048501","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"1 BvR 485/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 485/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\ngegen 1. den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 2001 - 1 U\n         523/98 (Baul) -,\n\n      2. das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Februar 2001 - 1 U\n         523/98 (Baul.) -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richterinnen Haas,\n                                 Hohmann-Dennhardt\n\nam 8. Mai 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Februar 2001 - 1 U 523/\n     98 (Baul.) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3\n     Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit der weiter gehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen wurden.\n     In diesem Umfang wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts\n     Koblenz vom 19. März 2001 - 1 U 523/98 (Baul) - ist danach gegenstandslos.\n  2. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verneinung eines Anspruchs auf Verzinsung des Geldausgleichs in einer Baulandsache.\n\n 1. Das Oberlandesgericht änderte den Umlegungsplan dahingehend ab, dass an          2\nden Beschwerdeführer eine Geldentschädigung in Höhe von 46.050,86 DM zu zah-\n\n\n                                         1/5\n\nlen ist. Den weiter gehenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die weiter gehende Berufung wies es zurück, weil es einen Zinsanspruch des Beschwerdeführers\nverneinte.\n\n  Zwar könne grundsätzlich auch im Umlegungsverfahren ein Zinsanspruch gemäß             3\n§ 99 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Betracht kommen. Denn die Geldabfindung nach § 59\nAbs. 2 Satz 2 BauGB trage im Hinblick auf die entsprechend anzuwendenden Entschädigungsvorschriften der §§ 95 f. BauGB enteignungsrechtlichen Charakter, sei\nalso dem Grunde nach der für Enteignungsfälle geltenden Zinspflicht gleichzubehandeln. Allerdings sei dieser zusätzliche Zinsausgleich nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 3 BauGB möglich. Er setze voraus, dass die Anfechtung des Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung erfolgt\nsei und dass ein Härtefall vorliege. Denn auch ein Prozess, der nur in diesem beschränkten Umfang die Anfechtung des Umlegungsplans zum Gegenstand habe,\nsolle nur in Ausnahmefällen zu einem Zinsgewinn führen.\n\n  Im Wege der Tatbestandsberichtigung beschloss das Oberlandesgericht den Wegfall eines weiteren den Zinsausspruch betreffenden Absatzes der Entscheidungsgründe.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die          5\nEntscheidungen des Oberlandesgerichts und rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1\nGG in der Ausprägung als Willkürverbot und des Art. 103 Abs. 1 GG. Die Entscheidung, dass der Entschädigungsanspruch nicht verzinst werde, finde im Baugesetzbuch keine Stütze und sei daher willkürlich. Die Auslegung des § 64 Abs. 2 Satz 3\nBauGB durch das Oberlandesgericht sei abwegig.\n\n 3. Die weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens, das Ministerium der Justiz          6\nRheinland-Pfalz sowie der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht\nhatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben sich nicht geäußert.\n\n                                          II.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG              7\nzur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des\nBeschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt die Entscheidung des Baulandsenats, den die\nZinsforderung betreffenden weiter gehenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nund die weiter gehende Berufung zurückzuweisen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der\nAusprägung als Willkürverbot.\n\n  a) Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen.\nSchuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung des\n\n\n                                          2/5\n\nGesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend\nauseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt\n(vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>).\n\n b) Die angegriffene Zinsentscheidung hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung anhand dieses Maßstabes nicht stand.\n\n Die rechtlichen Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht einen Zinsanspruch               10\ndes Beschwerdeführers verneint, sind unter keinem Gesichtspunkt vertretbar. Das\nOberlandesgericht verkennt den Anwendungsbereich des § 64 Abs. 2 Satz 3 BauGB.\n\n  Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann zur Vermeidung von Härtefällen die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für Mehrwerte hinausgeschoben und vorgesehen werden, dass die Bezahlung in wiederkehrenden Leistungen erfolgt. Als Mehrwerte bezeichnet man die über dem Sollanspruch liegenden Zuteilungen an den Eigentümer,\ndie dieser auszugleichen hat (vgl. BTDrucks 10/4630, S. 100). In diesen Fällen soll\nnach Satz 3 der Vorschrift die Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung\ndes Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung ab In-Kraft-Treten\ndes Umlegungsplans verzinst werden. Ohne die Pflicht zur Verzinsung der Ausgleichsleistung käme die Stundung im wirtschaftlichen Ergebnis einer Minderung der\nAusgleichsleistung gleich und bestünde der Anreiz, einen Prozess über die Höhe des\nGeldbetrags möglichst lange hinauszuzögern (vgl. BTDrucks 10/4630, S. 103; Stang\nin: Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 64 Rn. 10 f.; Stemmler/Otte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 1987, § 64 Rn. 8, 12 a;\nSchriever in: Brügelmann, BauGB, Stand April 1999, § 64 Rn. 20, 23). Die Umlegungsstelle kann aber Ausnahmen von der Verpflichtung des Eigentümers, die Geldleistung in den genannten Fällen zu verzinsen, zulassen. Nach allgemeiner Meinung\nsetzt dies jedoch eine weitere besondere Härte voraus (vgl. BTDrucks 10/6166, S.\n157; Stang, a.a.O., § 64 Rn. 6; Stemmler/Otte, a.a.O., § 64 Rn. 8; Schriever, a.a.O.,\n§ 64 Rn. 17).\n\n  Für von der Gemeinde zu erbringende Geldleistungen hingegen gilt nach § 59 Abs.             12\n2 Satz 2 BauGB die Verzinsungspflicht des § 99 Abs. 3 BauGB, soweit die Zuteilung\nden Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet\n(vgl. Stang, a.a.O., § 64 Rn. 6), was vom Fachgericht zu prüfen wäre.\n\n  Vor dem dargestellten Hintergrund ist die vom Oberlandesgericht vertretene                  13\nRechtsauffassung, dass der Zinsanspruch des Eigentümers nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 3 BauGB gegeben sei und voraussetze,\ndass die Anfechtung des Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung erfolgt sei und dass ein Härtefall vorliege, nicht nachvollziehbar. Sie ist unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar und daher willkürlich.\n\n Soweit das Urteil des Oberlandesgerichts mit der Verfassungsbeschwerde angegrif-             14\n\n\n\n                                            3/5\n\nfen ist, beruht es auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist daher in dem aus\ndem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Tatbestandsberichtigungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 19. März 2001 wird damit gegenstandslos.\n\n c) Auf die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG kommt es damit nicht mehr      15\nan.\n\n 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                            16\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    17\n\n                                                           Hohmann-Papier                 Haas\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n8. Mai 2002 - 1 BvR 485/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2002 -\n                1 BvR 485/01 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020508_1bvr048501.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020508.1bvr048501\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-08/1-bvr-485-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-08/1-bvr-485-01","retrieved":"2026-07-10 10:49:49.339150+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-05-08/1-bvr-485-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-05-08","dockets":["1 BvR 485/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020508.1bvr048501","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020508.1bvr048501"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.05.2002 – 1 BvR 485/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-08/1-bvr-485-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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