{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020507.1bvr169901","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-05-07","aktenzeichen":"1 BvR 1699/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1699/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau F...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jürgen Maus und Koll.,\n                   Humboldtstraße 7, 39112 Magdeburg -\ngegen den Beschluss des Kammergerichts vom 30. August 2001 - 20 W 272/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richterinnen Haas,\n                                 Hohmann-Dennhardt\n\nam 7. Mai 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 30. August 2001 - 20 W 272/01 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz\n     3 des Grundgesetzes). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Prozesskostenhilfeverfahren.                  1\n\n                                         I.\n 1. Im Klageverfahren will die Beschwerdeführerin Schadenersatz wegen einer ärztlichen Behandlung in der O. C. in der Zeit vom 25. November 1985 bis zum 20. Februar 1986 geltend machen. Sie sei während dieser Zeit ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen mit Psychopharmaka behandelt worden, was zu bleibenden Schäden\ngeführt habe.\n\n\n\n\n                                         1/4\n\n  2. a) Das Landgericht Berlin hatte den Prozesskostenhilfeantrag mangels ausreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Zur Begründung hatte es unter anderem\nausgeführt: Ein Zahlungsanspruch sei jedenfalls verjährt. Nach dem einschlägigen\nRecht der ehemaligen DDR seien im Falle ärztlicher Fehlbehandlung ausschließlich\nvertragliche Ansprüche in Betracht gekommen. Gemäß § 475 Nr. 3 ZGB der DDR sei\nfür den Beginn der für vertragliche Ansprüche geltenden vierjährigen Verjährungsfrist\nderjenige Zeitpunkt maßgeblich gewesen, zu dem der Anspruch objektiv hätte geltend gemacht werden können. Demgegenüber habe nach § 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB die\nVerjährungsfrist außervertraglicher Ansprüche erst dann zu laufen begonnen, wenn\nder Geschädigte positive Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers\nerlangt habe. Der Bundesgerichtshof habe offen gelassen, ob die in der Rechtsliteratur der DDR erwogene analoge Anwendung dieser Vorschrift auf vertragliche Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden in Betracht komme. Nach Auffassung der Kammer sei maßgeblich auf die Rechtspraxis in der ehemaligen DDR\nabzustellen. Diese lasse indes eine analoge Anwendung des § 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB\nauf Fälle der vorliegenden Art nicht erkennen. Somit sei ein vertraglicher Schadenersatzanspruch verjährt; die vierjährige Verjährungsfrist habe unmittelbar nach Abschluss der ärztlichen Behandlung im Februar 1986 zu laufen begonnen, und habe\ndaher noch vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik\nDeutschland geendet (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).\n\n  b) Das Kammergericht wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Das Landgericht sei zu\nRecht von einem vertraglichen Anspruch ausgegangen. Der Senat schließe sich\nauch der Auffassung des Landgerichts an, dass allein die Verjährungsvorschrift des\n§ 475 Nr. 3 ZGB einschlägig sei. Demnach sei ein vertraglicher Schadenersatzanspruch verjährt. Verjährung wäre aber auch eingetreten, wenn sich die Beschwerdeführerin auf einen außervertraglichen Anspruch berufen könnte.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Kammergerichts           5\nvom 30. August 2001 und rügt die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 20\nAbs. 3 GG) und des Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                         II.\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist angezeigt (§ 93 a           6\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Beschluss des Kammergerichts vom 30. August\n2001 - 20 W 272/01 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die für die Entscheidung\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 1. a) Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein        7\nverankerten Rechtsstaatsprinzip folgt das Gebot einer weitgehenden Angleichung\nder Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <356>). So darf die \"hinreichende\n\n\n                                         2/4\n\nAussicht auf Erfolg\" des Rechtsschutzbegehrens im Sinne des § 114 ZPO nicht unter\nBeantwortung schwieriger, bislang nicht geklärter Rechtsfragen verneint werden. Dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zur bemittelten die Möglichkeit\ngenommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und gegebenenfalls von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfGE 81, 347\n<357 ff.>).\n\n  b) Diese Grundsätze werden durch den angegriffenen Beschluss des Kammergerichts verletzt. Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Klage auf Schadenersatz wirft schwierige, bislang nicht geklärte Rechtsfragen auf. Nach der maßgeblichen     Rechtsauffassung      des    Kammergerichts     wäre    ein   vertraglicher\nSchadenersatzanspruch nicht verjährt, wenn der Fristlauf nicht gemäß § 475 Nr. 3\nZGB bereits mit der objektiv bestehenden Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs begonnen hätte, sondern in analoger Anwendung des § 475 Nr. 2 Satz 1\nZGB erst mit Erlangung der Kenntnis von Schaden und Schädiger durch die Beschwerdeführerin. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 3. Mai 1994 offen\ngelassen, ob § 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB auf vertragliche Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden analog anzuwenden ist, wie dies in der Rechtsliteratur der\nehemaligen DDR erwogen wurde (vgl. BGHZ 126, 87 <96>). Diese schwierige\nRechtsfrage ist danach in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.\nWie sie zu entscheiden ist, muss dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Daher durfte das Kammergericht diese Rechtsfrage nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.                                          9\n\n 2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  11\n\n                                                           Hohmann-Papier                  Haas\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n7. Mai 2002 - 1 BvR 1699/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2002 -\n                1 BvR 1699/01 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020507_1bvr169901.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020507.1bvr169901\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-07/1-bvr-1699-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 6","ref_norm":"231-6","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-07/1-bvr-1699-01","retrieved":"2026-07-10 10:49:49.158563+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-05-07/1-bvr-1699-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-05-07","dockets":["1 BvR 1699/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020507.1bvr169901","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020507.1bvr169901"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.05.2002 – 1 BvR 1699/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-07/1-bvr-1699-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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