{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020502.2bvr061302","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-05-02","aktenzeichen":"2 BvR 613/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 613/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn E...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. März 2002 - 2\n         Ws 267, 268/02 -,\n\n      b) die Beschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 27. Februar 2002 - 7\n         StVK 2027/01 -,\n\n       c) mittelbar § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Mai 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein         1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Entscheidungen über die Ablehnung der Strafrestaussetzung zur Bewährung     2\nsind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n a) Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist es von Verfassungs wegen         3\nnicht geboten, dass Beschlüsse im Strafvollstreckungsverfahren gleichen Begründungsanforderungen wie ein Strafurteil (§ 267 StPO) unterliegen. Insbesondere ist\ndies nicht erforderlich, um eine Rechtskontrolle wie in einem Rechtsbeschwerdeoder Revisionsverfahren zu ermöglichen; denn das Rechtsmittelgericht im Verfahren\nüber die sofortige Beschwerde gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO hat eine eigene\nSachentscheidung zu treffen (vgl. § 309 Abs. 2 StPO).\n\n\n\n                                         1/5\n\n  Bezugnahmen in einem Beschluss auf frühere Entscheidungen zur gleichen Frage            4\nsind deshalb in den Gründen des Beschlusses nicht ausgeschlossen. Die vom Landgericht in Bezug genommene frühere Entscheidung hat der Beschwerdeführer nicht\nmitgeteilt; der sich daraus ergebende Substantiierungsmangel der Verfassungsbeschwerde wird nicht dadurch geheilt, dass früher bereits Verfassungsbeschwerden\n(vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 20. März 2001 - 2 BvR 250/01 - und vom 9. November 2001 - 2 BvR 1700/01 -)\nzu den nunmehr in Bezug genommenen Entscheidungen erhoben worden waren\n(vgl. für Bezugnahmen auf Schriftsätze in anderen Verfahren BVerfGE 78, 320\n<327>).\n\n  Die Annahme des Beschwerdeführers, die Strafrestaussetzung zur Bewährung sei            5\nnur deshalb abgelehnt worden, weil er inzwischen die Tatbegehung bestreite, geht\nfehl; dies belegt bereits die Bezugnahme des Landgerichts auf weitere Ablehnungsgründe in anderen Entscheidungen. Lagen aber auch andere entscheidungserhebliche Gründe für die Versagung der Strafrestaussetzung als die Leugnung der Begehung der abgeurteilten Taten vor, dann war das Gericht von Verfassungs wegen\nnicht verpflichtet, ausdrücklich darauf einzugehen, dass sich der Beschwerdeführer\neiner zur Beweissicherung für künftige Strafverfahren durchgeführten molekulargenetischen Untersuchung nach § 2 DNA-IFG in Verbindung mit § 81g StPO unterzogen hatte.\n\n  b) Ein Verstoß der Fachgerichte gegen die Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 <308 ff.>) ist nicht substantiiert dargelegt worden. Der zuständige Richter hat autonom zu entscheiden. Auf die Unterstützung eines Sachverständigen ist er nach Aufklärungsgesichtspunkten nur angewiesen, wenn konkrete\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ergänzende Befunderhebung oder sachverständige wissenschaftliche Bewertung erforderlich sein könnte, für die ihm die Sachkunde fehlt. Dies ist mit Blick auf psychiatrische oder psychologische Sachverständigengutachten      nur     dann     der    Fall,   wenn     Anhaltspunkte    für   eine\nentscheidungserhebliche psychische Fehlhaltung oder gar Erkrankung vorliegen\n(vgl. BVerfGE 70, 297 <309>). Anknüpfungspunkte dafür, dass dies bei dem Beschwerdeführer der Fall sein könnte, hat dieser nicht dargelegt. Insbesondere sind\ndie Feststellungen im Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. August 1998 - 110 Js\n14010/98 KLs -, welches die Grundlage der Strafvollstreckung bildet, nicht mitgeteilt\nworden.\n\n 2. Die gesetzliche Regelung des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch diese Bestimmung trägt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar vor.\n\n Die Vorschrift geht über die genannten Maßstäbe für die gerichtliche Aufklärungspflicht hinaus. Ein allgemeiner Anspruch eines Verurteilten, dass bei der Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung stets ein Sachverständiger einge-\n\n\n\n                                          2/5\n\nschaltet wird, besteht von Verfassungs wegen nicht. Das Grundgesetz kennt keinen\nAnspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Benutzung eines bestimmten Beweismittels durch ein Gericht (stRspr, vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; 57, 250 <274>; 63, 45\n<60>). Warum vor diesem Hintergrund die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nStPO den Beschwerdeführer in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten\nverletzt haben soll, ist der Verfassungsbeschwerde-Begründung nicht substantiiert\nzu entnehmen.\n\n Die mittelbare Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist im             9\nÜbrigen deshalb unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet wurde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat seine diesbezügliche Beanstandung im Ausgangsverfahren nicht geltend gemacht. Dies war ihm zumutbar (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), zumal er zumindest bei der\nBeschwerdebegründung anwaltlich beraten war.\n\n 3. Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die          10\nAblehnung der Verteidigerbestellung ist nicht substantiiert dargelegt worden.\n\n  Prozessuale \"Waffengleichheit\" der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 38, 105         11\n<111>; 63, 45 <61>) wird im Strafprozess vor allem für die als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltete Hauptverhandlung verlangt. Auch dort besteht indes kein unbedingter Anspruch auf Mitwirkung eines Verteidigers zu Gunsten des Angeklagten in\nallen Strafverfahren, sondern nur in solchen Verfahren, in denen das Gesetz die Verteidigung wegen der Bedeutung der Sache oder wegen der Schwierigkeit der Sachund Rechtslage für erforderlich erachtet (vgl. § 140 StPO, Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c\nMRK). Dadurch soll der Angeklagte in der Hauptverhandlung unter anderem in Bezug auf die für eine sachgerechte Verteidigung gegen den Anklagevorwurf erforderliche Akten- und Rechtskenntnis der Anklagebehörde gleichgestellt werden. Das Vollstreckungsverfahren sieht für Entscheidungen über die Frage der\nStrafrestaussetzung zur Bewährung ein Beschlussverfahren vor (§ 454 Abs. 1\nStPO), das nicht in gleicher Weise kontradiktorisch ausgestaltet ist. Die gerichtliche\nEntscheidung ergeht dort ohne mündliche Verhandlung im Freibeweisverfahren. Die\nStaatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde wird zwar angehört; sie hat aber\nkeine ebenso weit reichenden prozessualen Befugnisse wie in der Hauptverhandlung\ndes Erkenntnisverfahrens. Geht es bei dem Beschluss über die Strafrestaussetzung\nzur Bewährung um eine Tatsachenentscheidung in Form einer Prognose gemäß § 57\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, die namentlich auf die dem Verurteilten bekannten Urteile,\nauf sein Verhalten im Strafvollzug und auf seine dortige Persönlichkeitsentwicklung\ngestützt ist, dann ist ein Verteidigerbeistand zur Erlangung von Akteneinsicht und zur\nBeratung über Sach- und Rechtsfragen sowie zur schriftsätzlichen Stellungnahme\ngegenüber dem Gericht nicht in gleichem Maße erforderlich wie ein Verteidigerbeistand in der Hauptverhandlung des Erkenntnisverfahrens (§ 140 StPO). Dass nicht\njedem Verurteilten im Verfahren über die Strafrestaussetzung einer Freiheitsstrafe\nzur Bewährung ein Verteidiger zu bestellen ist, kann deshalb verfassungsrechtlich\nnicht beanstandet werden. Vielmehr ist von Fall zu Fall zu entscheiden (vgl. BVerfGE\n\n\n                                          3/5\n\n103, 21 <41>). Warum die angegriffenen Entscheidungen im konkreten Fall bei der\nAuslegung und entsprechenden Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO spezifisches\nVerfassungsrecht verletzt haben sollen, trägt der Beschwerdeführer nicht unter Berücksichtigung der Gründe der angegriffenen Entscheidungen vor.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                12\n\n             Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002\n                - 2 BvR 613/02 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020502_2bvr061302.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020502.2bvr061302\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-02/2-bvr-613-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81g","ref_norm":"81g","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-02/2-bvr-613-02","retrieved":"2026-07-10 10:49:48.979506+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-05-02/2-bvr-613-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-05-02","dockets":["2 BvR 613/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020502.2bvr061302","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020502.2bvr061302"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.05.2002 – 2 BvR 613/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-02/2-bvr-613-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/454","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"454","label":"§ 454 StPO","mentions":5},{"id":"StPO/140","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"140","label":"§ 140 StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/309","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"309","label":"§ 309 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/81g","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"81g","label":"§ 81g StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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