{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020418.1bvr136193","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"1 BvR 1361/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1361/93 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Jürgen Mische und Koll.,\n                   Paulinenstraße 37, 32756 Detmold -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. April 1993 - 5 RJ 12/92 -\n\nb) den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 18. Oktober 1988\n   in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. August 1989 - 11 020940\n   H 021/Wd. -\n\n2. mittelbar gegen\n§ 1255 a Abs. 4 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)\nin der Fassung des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung\nund zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20.\nDezember 1982 (BGBl I S. 1857)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. April 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Berechnung des Wertes der\nZurechnungszeit allein Pflichtbeiträge zugrunde zu legen sind oder ob entsprechend\ndem bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Recht auch freiwillige Beiträge berücksichtigt werden müssen.\n\n                                         I.\n 1. Die gesetzliche Rentenversicherung bietet den Versicherten Schutz gegen das       2\nRisiko von Alter und verminderter Erwerbsfähigkeit. Einzelheiten der Berechnung der\n\n\n\n                                         1/9\n\nRenten im Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum\n31. Dezember 1982 geltenden Recht sind in § 1260 in Verbindung mit § 1258 der\nReichsversicherungsordnung (RVO) geregelt.\n\n  Danach ist bei Versicherten, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden sind, bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen\nVersicherungsjahre die Zeit vom Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Kalendermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). Nach\n§ 1260 Abs. 1 RVO müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt oder das Erfordernis der\nso genannten Halbbelegung mit Pflichtbeitragszeiten erfüllt sein. Diese seit dem 1.\nJanuar 1957 geltende Regelung (vgl. Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter <Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz\n- ArVNG> vom 23. Februar 1957, BGBl I S. 45) blieb im Wesentlichen bis zum\n31. Dezember 1991 unverändert.\n\n  Die Berücksichtigung von Zurechnungszeiten bewirkt einen rentenrechtlichen Ausgleich für die Arbeitsjahre, die infolge der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausfallen.\nDer Gesetzgeber hat in § 1260 Abs. 1 RVO eine sinnvolle Anwendung des Versicherungsprinzips gesehen, die dazu beiträgt, das Risiko der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in vollem Umfange durch die Rentenversicherung zu decken (vgl. 2. Deutscher Bundestag, Niederschrift über die 184. Sitzung vom 16. Januar 1957, S.\n10251). Nach § 1258 RVO erhält die Zurechnungszeit den aus der gesamten Beitragszeit ermittelten Durchschnittswert. Sie wirkt sich als Bestandteil der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre rentensteigernd aus.\n\n  2. Das Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember\n1982 (BGBl I S. 1857; im Folgenden: Haushaltsbegleitgesetz oder HBeglG 1983) hat\nfür Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1977 (vgl. Art. 5 Nr. 2, Art. 6 Nr. 2\nund Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981, BGBl I S. 1205) die Bewertung der Zurechnungszeit geändert. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 1255 a\nAbs. 4 Satz 1 RVO hat folgenden Wortlaut:\n\nFür eine Zurechnungszeit wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, der sich            6\naus der Bewertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt sind.\n\n Mit der Einfügung dieser Vorschrift, die vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember         7\n1991 in Kraft war, erhielt die Zurechnungszeit einen eigenen Wert zugeordnet, der\nsich aus der Bewertung aller Pflichtbeitragszeiten ergibt. Dadurch sollte erreicht werden, dass Versicherte trotz gleicher Pflichtbeitragsleistung nicht unterschiedliche\nWerte für ihre Zurechnungszeit erhalten (vgl. BTDrucks 9/2140, S. 103).\n\n\n\n                                          2/9\n\n  3. Im Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) hat der Gesetzgeber - wie zuvor angekündigt (vgl. BTDrucks 9/2140 vom 30. November 1982, S. 95,\n103) - die Zurechungszeit und die anderen beitragsfreien Zeiten neu geregelt. Ab 1.\nJanuar 1992 werden diese Zeiten nach der Gesamtleistung aller Beiträge einschließlich der freiwilligen Beitragszeiten bewertet (so genannte Gesamtleistungsbewertung\nnach § 71 SGB VI).\n\n                                         II.\n  1. Der im Jahre 1940 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war seit 1955 zunächst versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Januar 1975 bis 31. Juli 1987 leistete er als selbständiger Handwerksmeister freiwillige Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen der Folgen eines im Juli 1987 erlittenen\nHirninfarkts gewährte der Rentenversicherungsträger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 1988 in Höhe von 1153,29 DM. Den Wert für die anzurechnende Zurechnungszeit (1. August 1987 bis 30. September 1995) ermittelte er nach § 1255 a\nAbs. 4 Satz 1 RVO auf der Grundlage der Summe aller Werteinheiten aus den zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen.\n\n  2. Alle Rechtsbehelfe mit dem Ziel, bei der Zurechnungszeit auch die freiwilligen     10\nBeiträge zu berücksichtigen, waren erfolglos. Durch Urteil vom 20. April 1993 wies\ndas Bundessozialgericht die Revision zurück. Die Vorschrift des § 1255 a Abs. 4\nSatz 1 RVO sei verfassungsgemäß. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1\nGG sei nicht verletzt. Der Gesetzgeber könne sowohl die Anrechnung von Zurechnungszeiten nach § 1260 Abs. 1 RVO als auch deren Bewertung von Pflichtbeitragszeiten abhängig machen. Ebenso wenig verstoße die Regelung gegen Art. 14 Abs. 1\nSatz 1 GG. Sie habe nicht in unzulässiger Weise in die Rentenanwartschaft eingegriffen. Das Ziel des Haushaltsbegleitgesetzes 1983, Einsparungen vorzunehmen, die\naus der Sicht des Gesetzgebers unabweisbar geworden waren, um die Wirtschaft zu\nbeleben und die Rentenversicherung und die Krankenkassen durch Senkung der\nAusgaben zu entlasten, gehe als Gemeinwohlbelang den Belangen des Einzelnen\nvor. Der Teil der Anwartschaft, der den Wert der Zurechnungszeit und dessen nähere\nBestimmung umfasse, sei änderbar, weil er nicht durch eigene Leistung, also durch\nBeitrag, verdient sei, sondern gewährt werde.\n\n  Schließlich verstoße die Neuregelung auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG. Der Eingriff in die Rentenanwartschaft sei nicht\nunverhältnismäßig, wenn der Wert der Zurechnungszeit sich nunmehr nach dem\nDurchschnitt der Zeiten richte, in denen der Beschwerdeführer als Pflichtversicherter\nin einer besonderen Beziehung zur Rentenversicherung gestanden habe.\n\n 3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n Gegenüber Pflichtversicherten, die genauso wie er Höchstbeträge entrichtet hätten,     13\n\n\n                                         3/9\n\nwerde er krass ungleich behandelt. Bei jenen würden alle Beiträge berücksichtigt, bei\nihm allein dagegen seine - von 1975 bis 1987 gezahlten - freiwilligen Höchstbeträge nicht. § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 verstoße auch gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Wenn der Beitrag nicht mehr das\nRisiko des Alters und der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei freiwillig Versicherten\nabdecke, so sei dies unverhältnismäßig. Schließlich sei auch der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Er habe im Vertrauen auf den Fortbestand der wesentlichen Grundprinzipien\nder Rentenversicherung seit 1975 Höchstbeiträge entrichtet. Dieses Vertrauen sei\nzerstört, da bei der jetzt eingeführten Bewertung der Zurechnungszeit das volle Äquivalent für diese Beiträge entfallen sei.\n\n                                          III.\n  1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung Stellung genommen. Es hält die beanstandete Regelung für verfassungsgemäß. Anders als bei den durch Beitragsleistung erworbenen Ansprüchen habe der Gesetzgeber einen größeren Gestaltungsspielraum,\nwenn er die Bewertung bei Änderung von beitragslosen Zeiten wie der Zurechnungszeit ändere. Bei typisierender Betrachtungsweise habe er auch die möglichen Interessen der wenigen Versicherten, die hohe freiwillige Beiträge gezahlt hätten, außer\nacht lassen können, zumal selbst mit freiwilligen Höchstbeiträgen die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit auch der beitragsfreien Zurechnungszeit nicht sicherstellt werden konnten.\n\n Die im Gesetzgebungsverfahren des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 angekündigte              15\nNeuregelung für die Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten habe der Gesetzgeber\nmit dem Rentenreformgesetz 1992 umgesetzt. Selbst wenn vorher bei der Berechnung der Zurechnungszeit ein Gleichheitsverstoß unterstellt werde, müsse dem Gesetzgeber bei einer so komplexen Materie ein schrittweises Vorgehen und Zeit für eine umfassende Diskussion und Sammlung von Erfahrungswerten zugebilligt werden.\n\n  Im Übrigen beruhe die Nichtberücksichtigung der geleisteten freiwilligen Beiträge        16\nbei der Bewertung der Zurechnungszeit auf der Entscheidung des Beschwerdeführers für eine freiwillige Versicherung und gegen eine auf Antrag mögliche Pflichtversicherung. Zudem sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Solidarität der abhängig\nBeschäftigten zu stärken, auf deren Schutz die Sozialversicherung nach wie vor in\nerster Linie ausgerichtet sei. Anders als diese könnten freiwillig Versicherte jederzeit\ndie Beitragszahlung mindern, erhöhen oder - zeitweilig oder auf Dauer - ganz einstellen.\n\n  2. Den vom Bundesverfassungsgericht übersandten Fragenkatalog haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Landesversicherungsanstalt Westfalen als zuständiger Rentenversicherungsträger des Ausgangsverfahrens, der Zentralverband des Deutschen Handwerks und der Verband Deutscher\nRentenversicherungsträger beantwortet.\n\n\n                                           4/9\n\n  Danach ergebe sich zum 1. Mai 1988 eine fiktive Rente wegen Berufsunfähigkeit         18\nvon monatlich 1.240,30 DM, wenn bei Bewertung der Zurechnungszeit - wie vom Beschwerdeführer gefordert - auch die von ihm entrichteten freiwilligen Beiträge einbezogen würden. Die Differenz zur tatsächlich gezahlten Rente betrage monatlich\n50,40 DM. Aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden SGB VI erhöhe sich der Differenzbetrag ab 1. Juli 1995 auf 64,37 DM pro Monat. Trete Erwerbsunfähigkeit ein\noder beantrage der Beschwerdeführer Rente wegen Alters, so werde die Rente nach\ndem ab 1. Januar 1992 geltenden Recht berechnet. Der Beschwerdeführer ziehe\ndann aus der Vereinheitlichung der Bewertung der rentenrechtlich relevanten beitragsfreien Zeiten Nutzen. So betrage zum 1. Oktober 1995 der Zahlbetrag einer fiktiven Erwerbsunfähigkeitsrente 2.432,73 DM, auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer für die Zeit vorher als verfassungsgeboten angesehenen Berechnung\njedoch nur 2.376,75 DM. Im Übrigen liege exaktes statisches Material darüber, wie\nviele Handwerker von den Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 betroffen\nseien, nicht vor.\n\n                                         IV.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25>).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Es handelt sich um ausgelaufenes Recht (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen sind bereits entschieden. Die Frage nach der Bedeutung des Gleichheitssatzes für die auf Beiträgen beruhenden Ansprüche der Sozialversicherung ist in der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 51, 1 <23 f.>;\n92, 53 <71 f.>; 102, 127 <142>). Weiterhin hat sich das Gericht bereits zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen geäußert, nach denen sich in besonderen Fällen\nfreiwillige Beiträge zur Rentenversicherung rentenvermindernd auswirken können\n(vgl. BVerfGE 59, 287 <297 ff.>). Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an\nStichtagsregelungen zu stellen sind (vgl. BVerfGE 101, 239 <270>; stRspr).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           21\nvom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte nach § 93 a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die mittelbar angegriffene Regelung des § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n a) Die Vorschrift des § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1    22\nGG.\n\n Der Beschwerdeführer wird zwar insoweit ungleich behandelt und benachteiligt, als      23\nbei Berechnung seiner mit Wirkung zum 1. Mai 1988 gewährten Rente wegen Berufs-\n\n\n                                         5/9\n\nunfähigkeit die von ihm geleisteten freiwilligen Beiträge - anders als die Pflichtbeiträge von Versicherten – für die Zeit bis zum 1. Januar 1992 nicht in die Bewertung\nder Zurechnungszeit einfließen und damit zu einer niedrigeren Rentenleistung führen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin jedoch nicht. Denn für die Ungleichbehandlung liegen hinreichend gewichtige Gründe vor.\n\n  (1) Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich zu behandeln, um die Solidarität der abhängig Beschäftigten zu stärken, auf deren Schutz die\nSozialversicherung in erster Linie ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 75, 78 <103, 106>).\nPflichtversicherte Beschäftigte tragen in aller Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte\nund Beitragshöhe in erheblich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft bei als\nfreiwillig Versicherte; sie können sich dieser Verpflichtung auch nicht - wie freiwillig\nVersicherte - entziehen. Freiwillig Versicherten ist es möglich, jederzeit die Beitragszahlung zu mindern, zu erhöhen oder - zeitweilig oder auf Dauer - ganz einzustellen\n(vgl. BVerfGE 75, 78 <103, 106>). Es ist daher im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht\nzu beanstanden, wenn die Zurechnungszeit allein nach Pflichtbeitragszeiten bewertet wird.\n\n  (2) § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO ist aber auch wegen der Befugnis des Gesetzgebers mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, unter bestimmten Voraussetzungen typisierende\nund generalisierende Regelungen zu treffen. Die Abhängigkeit der Bewertung der\nZurechnungszeit von Pflichtbeiträgen hat die Stellung freiwillig Versicherter, die außer Pflichtbeiträgen niedrige freiwillige Beiträge entrichtet hatten, verbessert; eine\nRentenminderung konnte insoweit nicht mehr eintreten (vgl. dazu schon BVerfGE 59,\n287 <300>). Andererseits hat der Gesetzgeber 1982 erkannt (vgl. BTDrucks 9/2140,\nS. 95 und 103), dass das geltende Recht der Anrechnung und Bewertung von Ersatz-\n, Ausfall- und Zurechnungszeiten einer Neuregelung bedarf. Da es sich dabei um\nkomplexe Sachverhalte handelt, ist es vertretbar, ihm zunächst eine angemessene\nZeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen, innerhalb der er sich mit gröberen\nTypisierungen und Generalisierungen begnügen kann (vgl. BVerfGE 70, 1 <34>; 89,\n15 <27>). Die vorübergehende, in der Zeit von 1983 bis 1991 bestehende Ungleichbehandlung ist durch das Rentenreformgesetz 1992 behoben worden. Die Neuregelung des § 71 SGB VI, die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung alle Beitragszeiten während des gesamten Versicherungslebens bei der Zurechnungszeit\nberücksichtigt, trat zum 1. Januar 1992 in Kraft.\n\n b) Die Vorschrift des § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG.        26\n\n Ebenso wie Renten stehen Rentenanwartschaften unter dem Schutz des Art. 14                27\nAbs. 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 <289 ff.>; stRspr). Eine solche Anwartschaft hatte\nder Beschwerdeführer vor dem In-Kraft-Treten des Haushaltsbegleitgesetzes 1983\nerworben. In diese hat jedoch die angegriffene Regelung nicht verfassungswidrig eingegriffen.\n\n (1) Auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts hat der Gesetzgeber einen wei-           28\n\n\n                                           6/9\n\nten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 81, 156 <205 f.>). Dies gilt im Besonderen\nfür den Erlass von Vorschriften, die die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller erhalten, verbessern\noder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anpassen sollen. Zur Erreichung dieser Ziele umfasst Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und\nRentenanwartschaften zu beschränken (vgl. BVerfGE 53, 257 <293 f.>; 100, 1 <40>).\nDie mittelbar angegriffene Vorschrift zielte darauf ab, die Rentenversicherungsträger durch eine vom Gesetzgeber als unabweisbar angesehene Senkung ihres Ausgabenvolumens finanziell zu entlasten (vgl. BTDrucks 9/2140, S. 1) und damit zur\nErhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung\nbeizutragen. Um dieses dem Gemeinwohl dienende Ziel zu erreichen, war der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, Regelungen zu treffen, die zu einer Minderung\nbereits erworbener Rentenanwartschaften führen konnten, sofern sie dem Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit nicht widersprechen.\n\n  Dabei sind an die Rechtfertigung eines gesetzgeberischen Eingriffs in bestehende       29\nRentenanwartschaften umso geringere Anforderungen zu stellen, je weniger die betroffenen Anwartschaften auf Vorleistungen der Versicherten beruhen. Der in\n§ 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO geregelte Bewertungsmodus betrifft mit der Zurechnungszeit einen Bestandteil der Rentenanwartschaften, den sich die Versicherten\nnicht durch eigene Beiträge \"verdient\" haben, sondern der ihnen gewährt wird, weil\nes ihnen nicht möglich war, ein volles Versicherungsleben lang zu arbeiten und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Der Gesetzgeber hat bei\nder Berücksichtigung und Bewertung solcher beitragsloser Zeiten einen sehr weiten\nGestaltungsspielraum, innerhalb dessen er auch zu Ungunsten der Versicherten vom\nbisherigen Rechtszustand abweichen kann (vgl. BVerfGE 58, 81 <112>).\n\n  (2) Im Hinblick darauf ist der Eingriff verhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat die Bewertung der Zurechnungszeit nur modifiziert. Die grundsätzliche Rechtsposition ist\nauch nach In-Kraft-Treten des § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO im Wesentlichen unangetastet geblieben. Alle erworbenen Zeiten sowie das Recht, bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine Zurechnungszeit in Anspruch zu nehmen, sind erhalten geblieben. Allein der Wert der Zurechnungszeit richtet sich nicht mehr nach\ndem Durchschnitt aller Zeiten, sondern nach den Zeiten, in denen der Beschwerdeführer Beiträge als Pflichtversicherter zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet\nhat. Unzumutbar ist diese Regelung nicht. Orientiert man die Prüfung der Verhältnismäßigkeit daran, dass das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der\nBegrenzung der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten (vgl. BVerfGE 58, 81\n<115 ff.>) eine Rentenminderung von bis zu 10 % nicht als unverhältnismäßig sieht,\nso ist § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO nicht zu beanstanden. Dieser Wert wird nach den\nvom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorgelegten Berechnungen im\nFalle des Beschwerdeführers nicht erreicht. Danach beträgt die Differenz zwischen\nder - nach der alten, vor 1983 geltenden Rechtslage berechneten - fiktiven Rente und\nder tatsächlich ausgezahlten Rente (Rentenbeginn: 1. Mai 1988) 50,40 DM (1.189,90\n\n\n\n                                          7/9\n\nDM statt 1.240,30 DM) und zum 1. Juli 1995 64,37 DM (1.520,21 DM statt\n1.584,58 DM). Diese Differenz macht etwas mehr als 4 % aus.\n\n  c) Art. 14 Abs. 1 GG ist auch insoweit nicht verletzt, als der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 95, 64 <82>; stRspr).\n\n  Zielsetzung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 war es, Einsparungen vorzunehmen, die aus der Sicht des Gesetzgebers unabweisbar geworden waren, um die\nWirtschaft zu beleben und die Rentenversicherung und die Krankenkassen durch\nSenkung der Ausgaben zu entlasten (vgl. BTDrucks 9/2140, S. 1). Das Interesse des\nBeschwerdeführers an dem Fortbestand der für ihn günstigeren Bewertung der Zurechnungszeit überwiegt diesen Gemeinwohlbelang nicht. Er konnte von vornherein\nnicht erwarten, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Berechnung von Leistungen der Rentenversicherung auf Dauer unverändert fortbestehen. Die gesetzliche\nRentenversicherung ist eine Solidargemeinschaft, deren Rechte und Verpflichtungen\nim Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen unterliegen können. Wer einer so geprägten Solidargemeinschaft beitritt, erwirbt nicht nur die mit einem solchen System\nverbundenen Chancen, sondern trägt mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken (vgl. BVerfGE 58, 81 <123>). Rentenansprüche und Rentenanwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf, stehen zugleich jedoch in einem ausgeprägten sozialen Bezug. Deshalb verleiht Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem\nGesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor (vgl. oben unter b).\n\n  Wenn für den Beschwerdeführer tatsächlich die durch die möglichen Zurechnungszeiten verbesserte Absicherung des Risikos der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit bei\nseiner Entscheidung für die gesetzliche Rentenversicherung so entscheidend gewesen ist, wie er vorgetragen hat, so hätte er nach Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes zum 1. Januar 1983 eigene Vorsorge treffen können. So wäre etwa eine Verringerung der freiwillig entrichteten Höchstbeiträge zugunsten einer ergänzenden\nprivaten Absicherung des Invaliditätsrisikos in Betracht gekommen. Bei der Abwägung fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer aus der freiwilligen Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung auch Leistungsvorteile ziehen kann (siehe oben unter III 2).\n\n Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen.                                           34\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      35\n\n                Papier                  Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                           8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n18. April 2002 - 1 BvR 1361/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                18. April 2002 - 1 BvR 1361/93 - Rn. (1 - 35), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020418_1bvr136193.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020418.1bvr136193\n\n\n\n\n                                         9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-18/1-bvr-1361-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-18/1-bvr-1361-93","retrieved":"2026-07-10 10:49:46.424574+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-04-18/1-bvr-1361-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-04-18","dockets":["1 BvR 1361/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020418.1bvr136193","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020418.1bvr136193"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.04.2002 – 1 BvR 1361/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-18/1-bvr-1361-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":3},{"id":"SGB 6/71","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"71","label":"§ 71 SGB 6","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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