{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020416_2bvr055302","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020416.2bvr055302","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-04-16","aktenzeichen":"2 BvR 553/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 553/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. April 2002 - 11\n      VG A 357/2002 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Sommer,\n                                  Di Fabio\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. April 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.\n\n Die vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2 GG geltend gemachte Gefährdung von Leib\nund Leben, weil er suizidgefährdet und deshalb reiseunfähig sei, bezieht sich nicht\nauf die im Herkunftsland herrschenden Bedingungen. Diese Gefahren sind deshalb\nasylrechtlich und auch als \"zielstaatsbezogene\" Abschiebungshindernisse nach § 53\nAuslG, über die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in\ndem dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Bescheid zu entscheiden\nhatte (§ 31 Abs. 3 AsylVfG), irrelevant. Bei der behaupteten Reiseunfähigkeit und der\nSuizidgefahr handelt es sich vielmehr um eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindernde Umstände, die im Zusammenhang mit den dem Abschiebestaat,\nder Bundesrepublik Deutschland, zuzurechnenden tatsächlichen Beeinträchtigungen\nstehen, wie sie typischerweise mit dem Vollzug einer Abschiebung verbunden sind.\nÜber solche Hindernisse hat nicht das Bundesamt, sondern allein die zuständige\n\n\n                                         1/3\n\nAusländerbehörde zu befinden. Es ist Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung\nbetrauten Behörde, derartigen Gefahren, die der Abzuschiebende bis zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung muss geltend machen können, angemessen,\netwa durch Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG, zu begegnen (vgl. Beschlüsse\nder 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar\n1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241, und vom 13. November 1998 - 2 BvR\n140/97 -, nur in JURIS); dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. November 1997, BVerwGE 105, 322).\n\n  Hieraus folgt für die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf der Grundlage des Bundesamtsbescheides richtet, dass\nder Beschwerdeführer mit seinem Begehren auch bei einer Zurückverweisung an das\nAusgangsgericht keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch - ungeachtet der sein Eilrechtsschutzbegehren ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts - unbenommen, aus seinem Gesundheitszustand möglicherweise folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse\nals inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis bei der Ausländerbehörde geltend zu\nmachen. Die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Stelle ist auch von Amts wegen zur Beachtung solcher (tatsächlicher) Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung verpflichtet und hat gegebenenfalls durch ein\nvorübergehendes Absehen von der Abschiebung oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen\n(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 26. Februar 1998, a.a.O.).\n\n  Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 5\n\n              Sommer                 Di Fabio            Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. April 2002 - 2 BvR 553/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                16. April 2002 - 2 BvR 553/02 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020416_2bvr055302.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020416.2bvr055302\n\n\n\n\n                                         3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/04/rk20020416_2bvr055302.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-16/2-bvr-553-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/04/rk20020416_2bvr055302.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/04/rk20020416_2bvr055302.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-16/2-bvr-553-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/04/rk20020416_2bvr055302.html","retrieved":"2026-07-10 10:49:46.004774+00:00"}}