{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020409_2bvr071001","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020409.2bvr071001","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-04-09","aktenzeichen":"2 BvR 710/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 710/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peter Ahner und Koll.,\n                   Van-der-Smissen-Straße 2, 22767 Hamburg -\ngegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. März 2001 - 2 Ws 19/01 -\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Jentsch,\n                                 Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. April 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n 1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Verwerfung eines Antrags nach         1\n§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO, mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer, der aus Glaubens- und Pietätsgründen mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau übereingekommen war, nach dem Tode des jeweils anderen ärztliche Eingriffe in dessen\nKörper nicht zuzulassen, versucht hat, die Bestrafung von Ärzten einer Universitätsklinik zu erzwingen, die am Leichnam seiner Ehefrau eine Obduktion vorgenommen\nhaben.\n\n 2. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245\n<248>) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat im Übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n a) Der Beschwerdeführer hat die von ihm erhobenen Rügen, mit denen er der Sache nach im eigenen Namen einen über den Tod hinausreichenden Anspruch seiner\nEhefrau auf Wahrung ihrer Menschenwürde sowie ein ihm selbst zustehendes, aus\nseiner Stellung als Totensorgeberechtigter abgeleitetes Recht aus Art. 1 Abs. 1 GG\ngeltend macht, nicht in einer den Anforderungen der §§ 92 und 23 Abs. 1 Satz 2\nBVerfGG entsprechenden Art und Weise begründet. Er hat weder den Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts vom 5. Dezember 2000 noch seinen Antrag auf\n\n\n                                         1/4\n\ngerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) vorgelegt und diese auch\nnicht dem Inhalt nach wiedergegeben. Deshalb kann nicht festgestellt werden, ob\ner dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG) Genüge getan hat, und welchen Inhalt die vom Generalstaatsanwalt angestellten Erwägungen haben, auf die das Oberlandesgericht entscheidungstragend\nBezug genommen hat.\n\n  b) Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass         5\nein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch eines Einzelnen auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat nicht besteht (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>). Auch aus\nArt. 1 Abs. 1 GG ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Dem durch eine Straftat Verletzten, der die Strafverfolgung eines Dritten mit Hilfe eines Antrags nach § 172\nAbs. 2 Satz 1 StPO erzwingen will, steht von Verfassungs wegen nur das Recht zu,\ndass über sein Begehren unter Beachtung der für das gerichtliche Verfahren geltenden Anforderungen des Grundgesetzes entschieden wird. Er kann verlangen, dass\nForm und Inhalt seines Antrags nicht überhöhten (Darlegungs-)Lasten unterworfen\nwerden, sein Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen wird und seine Ausführungen nicht in willkürlicher Weise gewürdigt werden. Diesen Vorgaben wird die\nEntscheidung des Oberlandesgerichts gerecht. Insbesondere lässt das ihr zu Grunde\nliegende Verständnis des Tatbestands von § 168 Abs. 1 StGB sachfremde Erwägungen nicht erkennen.\n\n  Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass im Zeitpunkt der Obduktion eine tatsächliche Beziehung des Beschwerdeführers zum Leichnam seiner Ehefrau nicht bestanden habe und das Totensorgerecht des Beschwerdeführers allein nicht ausreiche, ihm den Gewahrsam am Leichnam im Sinne von § 168 Abs. 1 StGB\nzuzusprechen. Eine Auslegung des Begriffs \"Gewahrsam\", die auf jedes tatsächliche\nElement verzichte, übersteige den Wortlaut des Gesetzes. Dieses Verständnis des\n§ 168 Abs. 1 StGB, das frei von Willkür ist und nicht nur mit dem in Bezug genommenen Schrifttum, sondern auch mit der einschlägigen Rechtsprechung in Einklang\nsteht (vgl. insbesondere OLG München, NJW 1976, S. 1805, OLG Stuttgart, Justiz\n1977, S. 313, OLG Karlsruhe, Justiz 1977, S. 313, KG Berlin, NJW 1990, S. 782 und\nOLG Zweibrücken, MDR 1992, S. 503), schließt es aus, die Vorschrift auf Fälle wie\nden vorliegenden zu erstrecken. Denn der mögliche Wortsinn markiert die äußerste\nGrenze der zulässigen Auslegung eines Strafgesetzes. Jede diese Grenze missachtende Interpretation wäre mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 64, 389\n<393>; 75, 329 <341>; 82, 236 <269>; 92, 1 <12 m.w.N.>; stRspr).\n\n Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob bei der vom Oberlandesgericht          7\ngewählten Auslegung eine mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbare Strafbarkeitslücke entsteht (verneinend: OLG München, aaO), ist für die Entscheidung im vorliegenden\nVerfahren nicht erheblich.\n\n\n\n                                         2/4\n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).   8\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             9\n\n             Limbach               Jentsch             Di Fabio\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. April 2002 - 2 BvR 710/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n                9. April 2002 - 2 BvR 710/01 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020409_2bvr071001.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020409.2bvr071001\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/04/rk20020409_2bvr071001.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-09/2-bvr-710-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/04/rk20020409_2bvr071001.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/04/rk20020409_2bvr071001.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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