{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020406.2bvr182901","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-04-06","aktenzeichen":"2 BvR 1829/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1829/01 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Frau W...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte White & Case, Feddersen,\n                   Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin -\ngegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8\n         C 7.01 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. April 2000 - VG 7 A\n         60.97 -,\n\n      c) den Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Berlin vom 31. Januar 1997 - V 523 - VV 5118 (USA) -,\n\n      d) das Eintragungsersuchen der Oberfinanzdirektion Berlin vom 20. Juni\n         1994\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Jentsch,\n                                Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. April 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Abkommen vom 13. Mai 1992 zwischen          1\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche (BGBl\n1992 II S. 1223).\n\n                                        I.\n 1. Dieses Pauschalentschädigungsabkommen gilt die Ansprüche der von (faktischen) Enteignungsmaßnahmen der DDR betroffenen US-amerikanischen Staatsbürger in Bezug auf ihr in Deutschland belegenes Vermögen ab, Art. 2. Nach Art. 1\nerfasst das Abkommen neben Ansprüchen aus \"Verstaatlichung\", \"Enteignung\" und\n\"staatlichem Eingriff\" auch solche aus \"sonstigen Wegnahmen oder besonderen\n\n\n\n                                        1/4\n\nMaßnahmen\". Den Berechtigten war nach Art. 3 Abs. 1 des Abkommens das bis zum\n31. Dezember 1992 auszuübende Recht eingeräumt, ob sie einen Teil des Abfindungsbetrags nach dem Abkommen annehmen oder ihre Ansprüche im innerstaatlichen Verfahren der Bundesrepublik Deutschland geltend machen wollten. Trifft ein\nBerechtigter keine Entscheidung, so wird unterstellt, dass er sich für die Alternative Annahme eines Teils des Abfindungsbetrags entschieden hat, Art. 3 Abs. 3 des\nAbkommens. Das Abkommen stellt eine vollständige und abschließende Regelung\nund Abwicklung der Ansprüche der amerikanischen Staatsangehörigen, die ihren Anteil am Abfindungsbetrag in Anspruch nehmen oder für die dies unterstellt wird, dar.\nRechtstitel dieser Personen in Bezug auf Vermögenswerte in der Bundesrepublik gehen auf den Bund über, Art. 3 Abs. 9. Nach Art. 2 des (deutschen) Gesetzes zu dem\nAbkommen endet die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte, die von dem Abkommen erfasst werden, vier Monate nach Inkrafttreten des Abkommens.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin ist US-amerikanische Staatsbürgerin. Sie ist Erbeserbin     3\nihres Onkels, eines wohl österreichischen Staatsbürgers jüdischer Abstammung.\nDieser war Eigentümer des streitigen, im Ostteil Berlins belegenen Grundstücks. Der\nOberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin stellte mit Bescheid vom 8. Juni\n1998 fest, dass das Grundstück auf Grund des Abkommens vom 13. Mai 1992 in das\nEigentum der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei. Gegen den Antrag der\nOberfinanzdirektion Berlin, einen Verfügungsgenehmigungsvorbehalt gem. § 11c\nSatz 5 VermG zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland einzutragen, erhob die\nBeschwerdeführerin Klage, die letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Das Eigentum an dem streitigen Grundstück sei auf Grund von Art. 3\nAbs. 9 Satz 2 des Abkommens auf den Bund übergegangen. Das Grundstück unterfalle auch dem Abkommen. Es liege jedenfalls eine sonstige Wegnahme oder besondere Maßnahme im Sinne des Art. 1 des Abkommens vor. Mangels einer Äußerung\nder Beschwerdeführerin sei nach Art. 3 Abs. 3 des Abkommens zu unterstellen, dass\ndie Beschwerdeführerin einen Anteil an der Abfindungssumme gewählt habe.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG         4\nverletzt. Sie sei bis zum Abschluss des Abkommens Eigentümerin des streitigen\nGrundstücks gewesen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, § 93a Abs. 2          5\nBVerfGG. Die durch sie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt.\nDie Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wirft im Wesentlichen zwei Fragen der Auslegung           6\ndes Abkommens - eines völkerrechtlichen Vertrags - auf: Eigentumsentziehung\ndurch völkerrechtlichen Vertrag und sachlicher Anwendungsbereich des Vertrags.\n\n 2. Prüfungsmaßstab ist nicht Art. 14 Abs. 1 GG. Der Eigentumseingriff liegt in einer   7\n\n\n                                         2/4\n\nHandlung des Heimatstaats der Beschwerdeführerin, also der USA, da diese mit Wirkung für ihre Staatsangehörige über deren Rechtsposition durch Abschluss des Abkommens verfügt (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, DVBl 2001, S. 64). Dieser\nGrundrechtseingriff ist bei wertender Betrachtung der Bundesrepublik Deutschland\nnicht zurechenbar (vgl. BVerfGE 66, 39 <59 ff.>; 43, 203 <209>).\n\n 3. Prüfungsmaßstab für die angegriffenen Urteile ist Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20      8\nAbs. 3 GG.\n\n  a) Auslegung und Anwendung des die Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkervertragsrechts ist Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung des Völkervertragsrechts grundsätzlich nach\nden für die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen allgemein geltenden Maßstäben (vgl. BVerfGE 18, 441 <450>; 99, 145 <160>; Beschluss der 4. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/\n00 -, DVBl 2001, S. 64). Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot ist\nverletzt, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar\nist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Völkerrechtliche Verträge sind ausgehend von ihrem\nWortlaut im Zusammenhang nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts auszulegen. Von Willkür kann auch bei der Auslegung und Anwendung von Völkerrecht nicht gesprochen werden, wenn das Fachgericht sich mit\nder Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>).\n\n  b) Die angegriffenen Urteile werden den aufgezeigten Anforderungen gerecht. Die      10\nAuffassung des Bundesverwaltungsgerichts, Art. 1 des Abkommens erfasse mit Ansprüchen aus \"sonstigen Wegnahmen oder besonderen Maßnahmen\" auch die von\nder Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Auslegung, als eine sonstige Wegnahme oder besondere Maßnahme könne auch der faktische Ausschluss des Bucheigentümers von\njeglicher Eigentümerbefugnis anzusehen sein, ist nachvollziehbar. Für die Rechtsauffassung des Gerichts spricht etwa der im Wortlaut der Vorschrift und der Systematik des Abkommens zum Ausdruck kommende Gedanke einer umfassenden Regelung und Abgeltung von Vermögensansprüchen auf Grund von Eigentumseingriffen\ndurch DDR-Behörden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  11\n\n               Limbach                Jentsch               Di Fabio\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. April 2002 - 2 BvR 1829/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n                6. April 2002 - 2 BvR 1829/01 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020406_2bvr182901.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020406.2bvr182901\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-06/2-bvr-1829-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11c","ref_norm":"11c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-06/2-bvr-1829-01","retrieved":"2026-07-10 10:49:44.434456+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-04-06/2-bvr-1829-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-04-06","dockets":["2 BvR 1829/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020406.2bvr182901","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020406.2bvr182901"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.04.2002 – 2 BvR 1829/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-06/2-bvr-1829-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"VermG/11c","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"11c","label":"§ 11c VermG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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