{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020404_1bvr006002","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020404.1bvr006002","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-04-04","aktenzeichen":"1 BvR 60/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 60/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. B...\n\ngegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. November 2001 - B 11 AL\n         19/01 R -,\n\n       b) das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2000\n          - L 10 AL 1487/97 -,\n\n       c) das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. Oktober 1997 - S-5/\n          Ar-236/97 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. April 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsfolgen einer unrichtigen gerichtlichen   1\nRechtsbehelfsbelehrung. Der Beschwerdeführer, ein angestellter Arzt, begehrt im\nAusgangsverfahren höheres Kurzarbeitergeld. Widerspruch und Klage beim Sozialgericht blieben ohne Erfolg. Nur der Arbeitgeber und die Betriebsvertretung seien befugt, Ansprüche auf Kurzarbeitergeld zu verfolgen. Das Landessozialgericht wies die\nBerufung zurück. Das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es einer Zulassung der Berufung nicht bedürfe. Dieser Irrtum dürfe jedoch nicht zu Lasten\ndes Beschwerdeführers gehen. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz liege vor. Daher sei das Rechtsmittel vom Berufungsgericht zuzulassen. Jedoch sei die Berufung wegen fehlender Klagebefugnis des Beschwerdeführers unbegründet. Das Bundessozialgericht hat die Revision mit der Maßgabe\nzurückgewiesen, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts als unzulässig verworfen werde. Dem Berufungsgericht sei es nach der höchstrichterlichen\nRechtsprechung verwehrt, die nicht zugelassene Berufung ohne Nichtzulassungsbe-\n\n\n\n                                         1/5\n\nschwerde zuzulassen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt eine grundsätzliche verfassungsrechtliche           3\nBedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu Art. 19 Abs. 4 GG sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 88, 118\n<123 f.>; 96, 27 <39>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           4\nals verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 96, 27\n<39>; stRspr). Der in dieser Vorschrift verbürgte Anspruch auf eine umfassende und\nwirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen gilt allerdings nur im\nRahmen der jeweiligen Prozessordnung. Die Beschreitung des Rechtswegs darf daher von der Erfüllung bestimmter, gesetzlich geregelter formaler Voraussetzungen\nabhängig gemacht werden. Die Rechtsschutzgarantie ist erst dann verletzt, wenn der\nZugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>; stRspr).\n\n Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird das angegriffene Urteil des           6\nBundessozialgerichts gerecht. Das Bundessozialgericht hat die Bedeutung und Tragweite von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht verkannt, wenn es die Berufung auf der\nGrundlage des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG als unzulässig verworfen\nhat und deshalb die Revision zurückgewiesen wurde.\n\n  Seine Auffassung, das Berufungsgericht sei außerhalb des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (§ 145 SGG) nicht befugt, über die\nZulassung der Berufung zu entscheiden (vgl. schon BSG SozR 3-1500 § 158 SGG\nNr. 1), begegnet nicht schon deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Beschwerdeführer auf das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145\nSGG verwiesen wird. Infolge des Anspruchs auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann es zwar geboten sein, Schwierigkeiten bei der Bestimmung des\nRechtszuges nicht auf dem Rücken des Rechtsuchenden auszutragen (vgl. auch\nBVerfGE 57, 9 <22>). Eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG käme aber nur\ndann in Betracht, wenn keine Möglichkeit bestünde, eine Sachentscheidung zu erlangen. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Zugang zum Berufungsrechtszug erscheint\nfür den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, kann nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG der statthafte\nRechtsbehelf innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung ein-\n\n\n                                         2/5\n\ngelegt werden; wird der Kläger schriftlich belehrt, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs auch nach Ablauf der Jahresfrist\nmöglich. Die Jahresfrist ist zwar wegen des am 28. Oktober 1997 zugestellten sozialgerichtlichen Urteils bereits während des Berufungsverfahrens abgelaufen. Die\nFrage, ob in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 71,\n359 <361>; 77, 181 <184 f.>) die unzutreffende Belehrung, die Berufung sei zulässig,\neiner Belehrung gleichsteht, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben, ist aber bislang -\nsoweit ersichtlich - weder vom Hessischen Landessozialgericht noch vom Bundessozialgericht entschieden worden (vgl. näher unter b). Da es danach für den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen erscheint, das Rechtsmittel der Beschwerde nach\n§ 145 SGG zulässig einzulegen, ist ihm nicht die Möglichkeit genommen, Rechtsschutz zu suchen und eine Sachentscheidung zu erwirken.\n\n b) Die gegen die Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts erhobene         8\nVerfassungsbeschwerde ist unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer geltend\nmacht, auch ein Arbeitnehmer müsse das Recht haben, die Gerichte zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld anzurufen, hat er den Rechtsweg nicht\nausgeschöpft.\n\n aa) Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich erst nach Erschöpfung des               9\nRechtswegs erhoben werden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer\nhat daher zunächst die ihm nach der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen. Dabei ist von einem Rechtsbehelf auch dann\nGebrauch zu machen, wenn unklar ist, ob er im konkreten Fall in zulässiger Weise\neingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 91, 93 <106>). Bestehen solche Zweifel, ist es\ngrundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte, über die Gewährung des begehrten Rechtsschutzes nach einfachem Recht unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen\nRechtsansichten zu entscheiden. Der Funktion der Verfassungsbeschwerde würde\nes zuwiderlaufen, sie an Stelle eines möglicherweise statthaften Rechtsmittels oder\ngleichsam wahlweise neben ihm zuzulassen (vgl. BVerfGE 68, 376 <381> m.w.N.).\n\n bb) Nach diesen Grundsätzen fehlt es an der Rechtswegerschöpfung.                        10\n\n  Die Rechtsfolgen einer gerichtlichen Belehrung, die auf einen nicht statthaften         11\nRechtsbehelf wie hier der Berufung hinweist, werden in Rechtsprechung und Lehre\nunterschiedlich beurteilt. Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass in einem solchen\nFall nicht von einer Belehrung gesprochen werden könne, ein Rechtsbehelf sei nicht\ngegeben; es komme, unbeschadet der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung, die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG, der § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht, zur\nGeltung (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl., 1998, § 66 Rn. 12 b;\nDanckwerts, in: Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Band 1, § 66 Rn. 12 <Stand: April\n1996>; Zeihe, NVwZ 1995, S. 560 <561>). In Rechtsprechung und Schrifttum findet\nsich aber auch die Auffassung, der statthafte Rechtsbehelf könne auch nach Ablauf\nder Jahresfrist in zulässiger Weise eingelegt werden, weil in der unzutreffenden Belehrung zum Ausdruck komme, der nach dem Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf sei\n\n\n\n                                          3/5\n\nnicht gegeben (vgl. BVerwGE 71, 359 <361>; 77, 181 <184 f.>; Kopp/Schenke,\nVerwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., 2000, § 58 Rn. 21; Redeker/von Oertzen,\nVerwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., 2000, § 58 Rn. 18; Schmidt, in: Eyermann,\nVerwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., 2000, § 58 Rn. 20; Meissner, in: Schoch/\nSchmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Band I, § 58 Rn. 46\n<Stand: Januar 2001>; Ulmer, SGb 1998, S. 575; Roos, NZS 1999, S. 182 <184>).\nDer Beschwerdeführer ist daher gehalten, vor der Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts von der nicht offensichtlich unzulässigen Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Berufung Gebrauch zu machen und eine Entscheidung des Landessozialgerichts herbeizuführen.\n\n cc) Die Verweisung auf das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auch        12\nzumutbar. Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG liegen nicht vor. Abgesehen davon ist der Rechtssache bereits mit der angegriffenen Entscheidung des Landessozialgerichts eine grundsätzliche Bedeutung\nim Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG beigemessen worden. Danach ist - die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 145 SGG unterstellt - die Zulassung der Berufung zu\nerwarten.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                14\n\n               Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n4. April 2002 - 1 BvR 60/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2002\n                - 1 BvR 60/02 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020404_1bvr006002.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020404.1bvr006002\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-04/1-bvr-60-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-04/1-bvr-60-02","retrieved":"2026-07-10 10:49:43.543557+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-04-04/1-bvr-60-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-04-04","dockets":["1 BvR 60/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020404.1bvr006002","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20020404_1bvr006002","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020404.1bvr006002"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.04.2002 – 1 BvR 60/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-04/1-bvr-60-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":4},{"id":"SGG/145","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"145","label":"§ 145 SGG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"SGG/66","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"66","label":"§ 66 SGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"SGG/144","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"144","label":"§ 144 SGG","mentions":1},{"id":"SGG/158","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"158","label":"§ 158 SGG","mentions":1},{"id":"VwGO/58","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"58","label":"§ 58 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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