{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020328_2bvr030701","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020328.2bvr030701","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-03-28","aktenzeichen":"2 BvR 307/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 307/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                       über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1. des Herrn A.,\n\n2. des Herrn R.,\n\n3. der Frau R.,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilhelm Blümel und Koll.,\n                   Bayerstraße 13, 80335 München -\n\n    gegen      a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln\n                  vom 21. April 1998 - 22 U 190/97 -,\n\n               b) das Urteil des Landgerichts Bonn\n                  vom 9. Juli 1997 - 7 0 55/97 -\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n\n                                 und die Richter Jentsch,\n\n                                 Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. März 2002 einstimmig beschlossen:\n\n        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                   Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Beschwerdeführer waren Mitglieder der Christlich Demokratischen Union            1\nDeutschlands (CDU) und zugleich Mitglieder der als rechtsfähige Vereine konstituierten örtlichen Scientology Kirche Frankfurt und Düsseldorf. Sie wenden sich mit der\nVerfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Rechtsschutz nach dem Ausschluss aus der CDU.\n\n\n\n                                         1/8\n\n Die CDU hatte auf ihrem Bundesparteitag am 17. Dezember 1991 (Beschluss C 47)            2\nbeschlossen, die Mitgliedschaft in der \"Scientology Church (Sekte)\" sei mit der CDU-Mitgliedschaft unvereinbar.\n\n Die daraufhin erfolgten Parteiausschlüsse der Beschwerdeführer wurden von den            3\nParteischiedsgerichten jeweils bestätigt.\n\n  Die hiergegen gerichteten Klagen der Beschwerdeführer wiesen Landgericht und            4\nOberlandesgericht als unbegründet zurück. Das Oberlandesgericht führte aus, die\nEntscheidung des Bundesparteigerichts der CDU dürfe von den staatlichen Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung finde, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren\nbeachtet worden, sonst kein Gesetzes- oder Satzungsverstoß vorgekommen und die\nMaßnahme auch nicht grob unbillig sei. Weil es sich bei politischen Parteien weder\num Monopolverbände noch um Vereinigungen mit überragender Machtstellung im\nwirtschaftlichen oder sozialen Bereich handele, die einem Aufnahmezwang unterlägen, gelte kein erweiterter Prüfungsmaßstab, wonach der Ausschluss aus der Vereinigung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein müsse, also nicht unbillig sein dürfe.\n\n  Aber auch bei einer Überprüfung auf schlichte Unbilligkeit sei der Parteiausschluss     5\nder Beschwerdeführer nicht fehlerhaft. Die Entscheidung des Bundesparteigerichts,\ndie Beschwerdeführer hätten durch ihre fortdauernde Zugehörigkeit zur Scientology\nKirche erheblich gegen die Grundsätze der CDU verstoßen und ihr hierdurch schweren Schaden zugefügt, verletze weder Grundrechte der Beschwerdeführer noch\nsonstige Gesetzes- oder Satzungsbestimmungen. Sie beruhe auf einer zutreffend\nfestgestellten Tatsachengrundlage und sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt.\nDer Beschluss C 47 konkretisiere einen Grundsatz der Partei im Sinne des § 10\nAbs. 4 PartG.\n\n                                          II.\n Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2         6\nAbs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und\nArt. 9 Abs. 1 GG.\n\n Auch dann, wenn man eine nur begrenzte Überprüfung der Entscheidungen der                7\nParteigerichte für angezeigt halte, sei die Umsetzung dieser Willkürkontrolle in den\nangegriffenen Entscheidungen fehlerhaft. Ihr Ausschluss aus der Partei knüpfe an\npersonengebundene Merkmale - die Zugehörigkeit zur Scientology Kirche - an, sodass ein strenger Prüfungsmaßstab hätte angewandt werden müssen.\n\n Die Gerichte hätten zudem bei Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 4 PartG              8\nTragweite und Bedeutung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und\nArt. 10 EMRK verkannt. Der Parteiausschluss stelle eine Sanktion für eine durch die\nMitgliedschaft in der Scientology Kirche manifestierte Meinung der Beschwerdeführer\ndar. Dieser Eingriff lasse sich nicht rechtfertigen. Die Meinungsfreiheit der Beschwer-\n\n\n                                          2/8\n\ndeführer müsse nicht hinter der Funktionsfähigkeit und der Autonomie der Partei zurücktreten.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen verletzten darüber hinaus die Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Die Scientology Kirche sei eine Religionsgemeinschaft. Die Grundrechtsausübung, die in der Mitgliedschaft in dieser Gemeinschaft liege, sei auch gegen Störungen durch Dritte zu schützen. Die\nBeschwerdeführer würden allein wegen ihres Glaubens benachteiligt, damit werde\nzugleich gegen demokratische Grundsätze verstoßen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG enthalte ein absolutes Diskriminierungsgebot, gegen das durch den Parteiausschluss\nverstoßen worden sei.\n\n                                               III.\n  Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat weder\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96,\n245 <248 ff.>). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen\nFragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. Beschluss der\n4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001\n- 2 BvE 1, 2, 3/99 -, DVBl 2001, S. 1665 ff. - Wahlkreiseinteilung Krefeld -; BVerfGE\n97, 391 ff.; 86, 122 ff.; 85, 264 ff.; 74, 358 ff.; 52, 223 ff.; 20, 56 ff., 7, 198 ff.). Den Beschwerdeführern entsteht durch die Nichtannahme kein besonders schwerer Nachteil, weil die Verfassungsbeschwerde in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg ist.\n\n  1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Landgericht und Oberlandesgericht den Beschluss des Bundesparteigerichts keiner umfassenden zivilgerichtlichen Kontrolle unterzogen, sondern nur eingeschränkt überprüft haben. Diese Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1\nGG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\n\n a) Das Rechtsstaatsprinzip verlangt einen wirkungsvollen Rechtsschutz in                           12\nbürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (allgemeiner Justizgewährungsanspruch; vgl.\nBVerfGE 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Dieser umfasst das Recht\nauf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und\nrechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung\ndurch den Richter (BVerfGE 85, 337 <345>). Der Justizgewährungsanspruch be- darf\nder gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 85, 337 <345 f.>; 88, 118 <123>; 93,\n99 <107 f.>); daraus können sich im Einzelfall auch Begrenzungen des Rechtsschutzes ergeben. Diese Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtssuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>). Diesen\nAnforderungen ist vorliegend Genüge getan.\n\n b) Bei der Überprüfung von Entscheidungen der Parteischiedsgerichte durch staatli-                 13\n\n\n                                                3/8\n\nche Gerichte sind der Grundsatz der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG und die\nverfassungsrechtlich verbürgten Rechte der von der Maßnahme betroffenen Parteimitglieder jeweils angemessen zur Geltung zu bringen. Die vom Grundgesetz vorausgesetzte Staatsfreiheit der Parteien erfordert nicht nur die Gewährleistung ihrer\nUnabhängigkeit vom Staat sondern auch, dass die Parteien sich ihren Charakter als\nfrei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren\nkönnen. Der Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes muss grundsätzlich \"staatsfrei\" bleiben (vgl. BVerfGE 20, 56 <99 ff.>; 85, 264 <287>). Die Parteienfreiheit umfasst die freie Wahl der Rechtsform, der inneren Organisation sowie der\nZielsetzung einschließlich Name, Satzung und Programm, die Teilnahme an Wahlen sowie die Verfügung über Einnahmen und Vermögen. In personeller Hinsicht verbürgt sie die freie Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bis\nhin zur Selbstauflösung der Partei und der Vereinigung mit anderen Parteien (vgl.\nBeschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n22. Mai 2001 - 2 BvE 1, 2, 3/99 -, DVBl 2001, S. 1665 <1666> - Wahlkreiseinteilung\nKrefeld -; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 6. Aufl., 2000, Art. 21 Rn. 15).\n\n  c) Hieraus folgt eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte, wie sie     14\ndie Rechtsprechung (vgl. BGHZ 75, 158 <159>; BGH, NJW 1994, S. 2610 <2611>)\nbejaht. Es ist nicht Sache der staatlichen Gerichte, über die Auslegung der Satzung\nund der bestimmenden Parteibeschlüsse zu entscheiden. Die Einschätzung, ob ein\nbestimmtes Verhalten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung oder einen erheblichen Verstoß gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei bedeutet und der Partei damit schweren Schaden zufügt (§ 10 Abs. 4 PartG), ist den Parteien vorbehalten.\n\n d) Andererseits steht auch dem einzelnen Mitglied die Betätigungsfreiheit des              15\nArt. 21 Abs. 1 Satz 2 GG zu, daher bleiben die staatlichen Gerichte zur Missbrauchsund Evidenzkontrolle verpflichtet, soweit der Gesetzgeber privatautonome Streitbereinigung durch Schlichtungsgremien zulässt (vgl. Herzog, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Art. 92 Rn. 145 ff.; insbes. Rn. 165 ff.; Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, Art. 19 Abs. 4 Rn. 17; Schulze-Fielitz, in: H. Dreier <Hrsg.>, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 20 <Rechtsstaat> Rn. 198). Diese eingeschränkte\nKontrolldichte genügt dem Justizgewährungsanspruch.\n\n Die eingeschränkte, insbesondere auf eine Willkürprüfung beschränkte Kontrolldichte der Zivilgerichtsbarkeit stellt die Mitglieder der Parteien jedoch nicht rechtlos.\nZum einen ist ein Ausschluss nach § 10 Abs. 4 PartG nur möglich, wenn ein Mitglied\nvorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der\nPartei verstößt und ihr dabei schweren Schaden zufügt. Zum anderen entscheiden\nüber den Ausschluss Schiedsgerichte in einem zumindest zweizügigen Instanzenzug\ndurch schriftlich begründete Entscheidungen (§ 10 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 PartG). § 14\nAbs. 2 PartG verhindert eine zu enge Bindung der Mitglieder der Schiedsgerichte an\ndie Partei und sichert ihre Unabhängigkeit. In § 14 Abs. 4 PartG sind rechtsstaatliche\n\n\n                                           4/8\n\nStandards für das Verfahren vor den Schiedsgerichten vorgeschrieben. Damit sind\nParteimitglieder, die sich gegen ihren Ausschluss aus der Partei wehren, zuvörderst\ndurch die Parteischiedsgerichte geschützt. Die staatlichen Gerichte können sich daher auf eine beschränkte Überprüfung zurückziehen, ohne hierdurch den Justizgewährungsanspruch des Einzelnen zu verletzen.\n\n  2. Die angegriffenen Entscheidungen beachten diesen Prüfungsmaßstab. Sie prüfen entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob die\nverhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung findet, das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet, sonst kein Gesetzes- oder Satzungsverstoß vorgekommen und die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich\nist. Darüber hinaus kontrollieren sie, ob die der Entscheidung zu Grunde liegenden\nTatsachen ordnungsgemäß festgestellt sind.\n\n  Im Rahmen der Überprüfung, ob die Ausschließungsentscheidung der Parteigerichte nicht grob unbillig oder willkürlich ist, haben die staatlichen Gerichte sich auch mit\nden grundgesetzlichen Rechten der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise auseinander gesetzt.\n\n a) Damit haben sie die Bedeutung der Parteienfreiheit sowie das innerparteiliche           19\nDemokratieprinzip und den Minderheitenschutz berücksichtigt und so den Rechten\nder Beschwerdeführer aus Art. 21 Abs. 1 GG Genüge getan.\n\n  Die Fachgerichte setzen sich mit dem Unvereinbarkeitsbeschluss des Bundesparteitags als Konkretisierung der Grundsätze der Partei im Sinne des § 10 Abs. 4 PartG\nauseinander. Sie erkennen das verfassungsimmanente Spannungsverhältnis zwischen dem Prinzip der Parteienfreiheit und der daraus folgenden Selbstbestimmung\nder Parteien bei der Ausgestaltung ihrer inneren Ordnung einerseits und dem andererseits aus der Stellung der Partei als Institution des Verfassungslebens folgenden\nErfordernis einer Einbindung in die Strukturen demokratischer politischer Willensbildung. In diesem Zusammenhang prüfen sie die Rechte der Beschwerdeführer auf\nMitwirkung, freie Meinungsäußerung (auch ihrer religiösen Auffassung) und innerparteiliche Opposition.\n\n b) Die angegriffenen Entscheidungen sind des Weiteren mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar. Dies gilt auch, wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführer davon ausgeht,\ndass die Scientology Kirche jedenfalls eine Weltanschauungsgemeinschaft ist (vgl.\nauch BVerwGE 90, 112 <115> hinsichtlich der Osho-Bewegung <\"Bhagwan\">). Soweit es sich bei der Bestätigung der Beschlüsse der Parteischiedsgerichte durch die\nangegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen um einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG handeln sollte, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt.\n\n Art. 4 GG enthält zwar keinen Gesetzesvorbehalt, der Eingriffe rechtfertigen kann.         22\nGleichwohl gilt die Glaubensfreiheit nicht schrankenlos. Ihre Grenzen werden jedoch\nallein durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang bestimmt (vgl. Beschluss der\n1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1989\n\n\n\n                                           5/8\n\n- 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, S. 3269 <3270> m.w.N.).\n\n  Bei Konflikten zwischen der Glaubensfreiheit und anderen Verfassungsrechtsgütern         23\nist eine Abwägung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte und\nHeranziehung des Toleranzgebots ist bei Kollisionen verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen ein schonender Ausgleich zu suchen (vgl. BVerfGE 52, 223\n<247, 251>; BVerwGE 94, 82 <89>; vgl. Bergmann, in: Seifert/Hömig, Grundgesetz\nfür die Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl., 1995, Art. 4 Rn. 12).\n\n  Es ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen die      24\nBedeutung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 4 GG verkannt hätten. Dass\nsie im Rahmen der erfolgten Abwägung der jeweiligen verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Parteiautonomie aus Art. 21 Abs. 1 GG höhere Bedeutung\nals der Glaubensfreiheit der Beschwerdeführer beigemessen haben, ist nicht willkürlich und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n c) Die angegriffenen Entscheidungen verkennen auch nicht die Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) der Beschwerdeführer.\n\n Es kann offen bleiben, ob durch die Bestätigung des Parteiausschlusses der Beschwerdeführer in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen wurde, denn der\nEingriff wäre nach Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Der Ausschluss erfolgte nach § 10\nAbs. 4 PartG. Diese Vorschrift ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2\nGG, denn die Regelung richtet sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche,\nsondern dient dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes (vgl. BVerfGE 97, 125 <146>; stRspr).\n\n  Die aus allgemeinen Gesetzen sich ergebenden Grenzen der Grundrechte des                 27\nArt. 5 Abs. 1 GG müssen ihrerseits im Lichte dieser Grundrechte gesehen werden;\ndies gilt auch für Zivilgerichtsurteile (vgl. BVerfGE 86, 1 <10 f.>). Die Gerichte haben\nin den angegriffenen Entscheidungen - ausgehend von einer durch das Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstandenden Deutung der Meinungsäußerung der Beschwerdeführer - diese Wechselwirkung erkannt und die Parteienfreiheit der CDU\naus Art. 21 Abs. 1 GG gegen die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5\nAbs. 1 GG abgewogen. Die gefundene Abwägung zu Gunsten der Rechte der Partei\nberuht nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der\nMeinungsfreiheit, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs.\n\n d) Soweit die Beschwerdeführer Rechte aus Art. 10 Abs. 1 EMRK herleiten wollen,           28\ngewährleistet diese Vorschrift im vorliegenden Fall keinen weiter gehenden Schutz\nals Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. Bethge, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Art. 5\nRn. 7a m.w.N.).\n\n e) Die Gerichte haben auch die Bedeutung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verkannt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).               30\n\n\n\n                                           6/8\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    31\n\n             Limbach               Jentsch   Di Fabio\n\n\n\n\n                                       7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n28. März 2002 - 2 BvR 307/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n                28. März 2002 - 2 BvR 307/01 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020328_2bvr030701.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020328.2bvr030701\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020328_2bvr030701.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-28/2-bvr-307-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020328_2bvr030701.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020328_2bvr030701.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-28/2-bvr-307-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020328_2bvr030701.html","retrieved":"2026-07-10 10:49:41.687382+00:00"}}