{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020328.1bvr108200","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-03-28","aktenzeichen":"1 BvR 1082/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1082/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Heinz-Jörg von Olnhausen,\n                    Bünauplatz 2, 01159 Dresden -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2000 - Stb St (R) 2/00 -,\n\n      b) das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Dezember 1999 - StO\n         1/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 28. März 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2000 - Stb St (R) 2/00 - und\n     das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Dezember 1999 - StO 1/99\n     - verletzen Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n     Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Sachsen haben dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen\n     notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € (in\n     Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung eines angestellten Steuerbevollmächtigten zu einer Geldstrafe wegen des Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit.\n\n\n                                        1/7\n\n 1. Der Beschwerdeführer, ein in der Deutschen Demokratischen Republik ausgebildeter Diplomwirtschaftler, war zunächst bis Ende 1995 als vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter gemäß § 40 a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) a.F. bei einer\nSteuerberatungsgesellschaft angestellt. Von Januar 1996 bis Ende 1997 war er arbeitslos. Er übte während dieser Zeit keine Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter aus.\nIm Dezember 1997 wurde er endgültig als Steuerbevollmächtigter bestellt und fand\nim Januar 1998 wieder eine Anstellung bei einer Steuerberatungsgesellschaft.\n\n  Da er den Eintritt der Arbeitslosigkeit der Steuerberaterkammer nicht mitgeteilt hatte, sprach das Landgericht gegen ihn eine Warnung nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 StBerG\naus, weil er gegen seine Mitteilungspflicht verstoßen habe. Auf die Berufung der\nStaatsanwaltschaft verurteilte ihn das Oberlandesgericht zudem wegen der Verletzung der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung während der Arbeitslosigkeit. Es erteilte ihm einen Verweis und verhängte eine Geldbuße in Höhe\nvon 3.000 DM. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers:\nDie in § 37 StBerG geforderte Versicherungspflicht des Steuerbevollmächtigten\nknüpfe allein an dessen Bestellung an. Es komme nicht darauf an, ob der selbständige Steuerbevollmächtigte auch tatsächlich den Beruf ausübe und ob deshalb mit\nHaftpflichtansprüchen konkret zu rechnen sei. Wer nicht angestellt sei, gelte als selbständig. Das ergebe sich auch aus § 51 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der\nVorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB); die Regelung verlange die Versicherung während der Dauer der\nBestellung. Auch während der Arbeitslosigkeit sei der Beschwerdeführer bestellter\nSteuerbevollmächtigter gewesen. Diese Auslegung sei aus zwingenden Gründen\ndes Allgemeininteresses gerechtfertigt, weil so allein der Schutz des Recht suchenden Publikums sichergestellt werden könne.\n\n  2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die          4\nUrteile des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs und rügt im Wesentlichen die Verletzung von Art. 103 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG. Er sei bislang nur im\nAngestelltenverhältnis als Steuerbevollmächtigter tätig und auch während seiner Arbeitslosigkeit nicht selbständiger Steuerbevollmächtigter im Sinne des § 67 StBerG\ngewesen. Die Nichtselbständigkeit eines angestellten Steuerbevollmächtigten werde\ndurch die Arbeitslosigkeit nicht aufgehoben. § 67 StBerG knüpfe nach seinem Wortlaut die Versicherungspflicht nicht allein an die Bestellung. Die Gerichte seien nicht\nbefugt, eine etwaige Strafbarkeitslücke zu schließen.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Sächsische Staatsministerium der               5\nJustiz, die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband\nStellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93 b                   6\nBVerfGG), weil dies zur Durchsetzung des in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechts aus Art. 103 Abs. 2 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n\n                                          2/7\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche          7\nBedeutung gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen\nder gesetzlichen Bestimmtheit von Strafvorschriften (vgl. BVerfGE 48, 48 <57>; 96,\n68 <97 f.>) sowie der Grenzen strafausweitender Interpretation durch die Fachgerichte (vgl. BVerfGE 92, 1 <16, 18>) bereits entschieden. Geklärt ist ebenfalls, dass\nArt. 103 Abs. 2 GG auch für berufsgerichtliche Maßnahmen gilt (vgl. BVerfGE 60, 215\n<233 f.>).\n\n Der Gesetzgeber wird durch Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet, die Voraussetzungen         8\nder Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich\nzu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Der einzelne Normadressat soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Art. 103 Abs. 2 GG schließt jedoch nicht die Verwendung von Begriffen aus,\ndie in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Grenzfällen\nzweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht (vgl. BVerfGE 87, 209 <223 f.>).\n\n Art. 103 Abs. 2 GG setzt jedoch der tatbestandsausweitenden Interpretation von          9\nRechtsnormen durch die Gerichte Grenzen. Die Auslegung der Begriffe, mit denen\nder Gesetzgeber das pönalisierte Verhalten bezeichnet hat, darf nicht dazu führen,\ndass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 92, 1 <16>). Art. 103 Abs. 2 GG schließt jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl.\nBVerfGE 47, 109 <120>; 82, 236 <269>; 87, 399 <411>).\n\n 2. Mit diesen Maßstäben lassen sich die Urteile des Oberlandesgerichts und des         10\nBundesgerichtshofs nicht vereinbaren.\n\n  Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft\nwerden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen\nAnschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom\nUmfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht\nhinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248\n<257 f.>). Bei Auslegung und Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften muss\nder Richter den Grundgedanken des Art. 103 Abs. 2 GG beachten, der sicherstellen\nsoll, dass der Normadressat vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe oder\nBuße bedroht ist, und andererseits gewährleistet, dass der Gesetzgeber und nicht\nerst die Gerichte über die Strafbarkeit oder Ahndbarkeit entscheiden (vgl. BVerfGE\n87, 399 <411>).\n\n\n                                         3/7\n\n So liegt es hier. Die berufsgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen        12\ndes Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung während seiner Arbeitslosigkeit\nmissachtet den Wortlaut der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer solchen\nVersicherung, gründet hierauf einen Strafausspruch und berücksichtigt insoweit nicht\nhinreichend die Grenzen, die Art. 103 Abs. 2 GG dem Richter bei Auslegung und Anwendung von Strafnormen setzt.\n\n a) Aus § 67 Satz 1 StBerG lässt sich nicht entnehmen, dass zuvor im Angestelltenverhältnis beschäftigte Steuerbevollmächtigte, für die der Arbeitgeber die Haftpflichtversicherung abschließt (vgl. § 42 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der\nAusübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten (BOStB)\nvom 2. Juni 1997/14. Oktober 1998), während der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit zum\nAbschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind.\n\n aa) Der Begriff \"Selbständige\" wurde erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung           14\ndes Steuerberatungsgesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl I S. 1062, 1067) in § 67\nStBerG eingefügt. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt sich, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift damit auf \"selbständig tätige Berufsangehörige\" eingegrenzt werden sollte (BTDrucks 11/3915, S. 25, dort zu Nr. 36). Von angestellten\nSteuerberatern wird die Haftpflichtversicherung nur verlangt, wenn \"sie ihren Beruf\nauch außerhalb des Anstellungsverhältnisses ausüben\" (BTDrucks, a.a.O.). Diese\nErläuterung entspricht dem Wortlaut der Norm, die für die Verpflichtung zum Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nicht an die Bestellung, sondern an die\nAusübung einer selbständigen Tätigkeit anknüpft.\n\n  bb) Aus § 32 Abs. 2 StBerG ergibt sich entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs nichts anderes. Steuerbevollmächtigte üben einen freien Beruf aus, den\nsie unabhängig und eigenverantwortlich (§ 57 Abs. 1 StBerG) auszuüben haben. Diese Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit kommt auch angestellten Steuerbevollmächtigten zu (§ 60 StBerG). Das ergibt sich auch aus § 3 Abs. 2 BOStB, wonach\nauch die Tätigkeit des Angestellten eigenverantwortlich ist, wenn er sich nicht an\nWeisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtgemäßem Handeln genommen wird. Die sachliche Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Steuerbevollmächtigten bedeutet nicht, dass dem Begriffspaar selbständiger Steuerbevollmächtigter/angestellter    Steuerbevollmächtigter      eine     vom    allgemeinen\nSprachgebrauch abweichende Bedeutung zukäme.\n\n cc) Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus § 51 DVStB. Denn die Vorschrift sieht in Absatz 1 Satz 1 für die Berufsangehörigen zwar eine Versicherungspflicht \"während der Dauer ihrer Bestellung\" vor, bezieht sich jedoch - was in dem\nSubjekt des Satzes unmissverständlich zum Ausdruck kommt - ausschließlich auf\n\"selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte\". Nur für sie wird die Versicherungspflicht während der Dauer ihrer Bestellung geregelt und erfährt sogar noch\nAusnahmen, sofern ein selbständiger Steuerbevollmächtigter lediglich als freier Mitarbeiter Mandate übernimmt. In diesem Fall erlaubt § 51 Abs. 2 DVStB den Versiche-\n\n\n\n                                          4/7\n\nrungsschutz über den Auftraggeber, so als handele es sich nicht um Selbständige,\nsondern um Angestellte, sofern nur die Versicherung auch die Gefahren aus § 63\nStBerG abdeckt.\n\n dd) Auch diese besondere Gefährdungssituation, der § 63 StBerG Rechnung trägt,            17\nrechtfertigt keine Versicherungspflicht für den arbeitslosen, vormals angestellten\nSteuerbevollmächtigten.\n\n  Steuerbevollmächtigte haben nach dieser Vorschrift Schäden zu ersetzen, die aus          18\neiner schuldhaften Verzögerung bei der Ablehnung eines Auftrags entstehen, sofern\nsie in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden. Wer als Arbeitsloser keine Nebentätigkeit ausübt und keine Niederlassung unterhält, steht kaum in der Gefahr,\ndass Aufträge beruflicher Art an ihn herangetragen werden. Jedenfalls ist aber § 63\nStBerG beschränkt auf eine Schadensersatzpflicht bei einer Inanspruchnahme \"in ihrem Beruf\". Sie kann damit nur die haupt- oder nebenberuflich Tätigen meinen, denn\nnur sie werden beruflich in Anspruch genommen und können einen Auftrag mit\nschuldhafter Verzögerung ablehnen. Auch eine solche Ablehnung ist berufliche Tätigkeit und beruflich veranlasst. Ob die Ablehnung eines Auftrags mit der Begründung, der in Anspruch Genommene sei derzeit nicht als Steuerbevollmächtigter tätig,\neinen Anwendungsfall für § 63 StBerG darstellt, braucht vorliegend nicht in die Erwägungen einzugehen. Jedenfalls ist dieses - auch in den Stellungnahmen erwähnte -\nRisiko so minimal, dass es keine erweiternde Auslegung rechtfertigt, die in Wortlaut\nund Sinnzusammenhang des Gesetzes keine Stütze findet.\n\n Der vormals abhängig, also nicht selbständig tätig gewesene Steuerbevollmächtigte         19\nwird jedenfalls nicht mit Eintritt der Arbeitslosigkeit selbständig. Arbeitslos ist, wer\nvorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (§ 16 Nr. 1, § 118 Abs.\n1 Nr. 1 SGB III). Wer durchweg abhängig arbeitet und dies vorübergehend nicht tut,\nweil er keinen Arbeitsplatz hat, gehört noch zu den Arbeitnehmern, wenn er sich arbeitslos meldet. Die Unterbrechung verändert den Status nicht. Wird der Arbeitslose\nallerdings - anders als der Beschwerdeführer - während der Arbeitslosigkeit als Steuerbevollmächtigter beruflich tätig, ändert sich die Sachlage. Die berufliche Tätigkeit\nkann in abhängiger oder selbständiger Form unter den Voraussetzungen des § 141\nAbs. 1 Satz 1 oder Satz 2 SGB III stattfinden und hat - ungeachtet der Meldung beim\nArbeitsamt - die üblichen Folgen für die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Ohne jedwede berufliche Tätigkeit scheidet eine solche Annahme indessen aus; sie lässt sich mit dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen\nnicht vereinbaren.\n\n  Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Berufshaftpflichtversicherung eine erhebliche finanzielle Belastung für einen arbeitslosen Steuerbevollmächtigten darstellt, auf die bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes keine Rücksicht genommen\nwerden kann. Der angestellte Steuerberater zahlt zuvor die Haftpflichtversicherung\nregelmäßig nicht selbst, weil er in die Versicherung des Arbeitgebers einzubeziehen\nist (§ 42 BOStB). Der Betrag wird deshalb auch bei der Bemessung der Vergütung\n\n\n\n                                           5/7\n\nnicht in die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingestellt und\nmindert auch nicht als regelmäßige Belastung das für die Berechnung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Entgelt. Die Belastung durch eine Haftpflichtversicherung\nträfe den Arbeitnehmer erstmals in der finanziell beengten Lage als Arbeitsloser. Vorliegend hätte der Beitrag zur Berufshaftpflichtversicherung das Arbeitslosengeld um\n10 vom Hundert vermindert.\n\n b) Da die angegriffenen Urteile bereits gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen, bedarf      21\nes keiner Entscheidung mehr dazu, ob sie auch gegen die anderen vom Beschwerdeführer gerügten Verfassungsnormen verstoßen haben könnten.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34 a Abs. 2\n\n BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3           23\nBRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n28. März 2002 - 1 BvR 1082/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                28. März 2002 - 1 BvR 1082/00 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020328_1bvr108200.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020328.1bvr108200\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-28/1-bvr-1082-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":10},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StBDV","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-28/1-bvr-1082-00","retrieved":"2026-07-10 10:49:41.189455+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-03-28/1-bvr-1082-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-03-28","dockets":["1 BvR 1082/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020328.1bvr108200","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020328.1bvr108200"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.03.2002 – 1 BvR 1082/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-28/1-bvr-1082-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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