{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020328.1bvr040802","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-03-28","aktenzeichen":"1 BvR 408/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 408/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder A... GmbH\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans-Heinrich Schmidt-Felzmann und Koll.,\n                   Habichthorst 32, 22459 Hamburg -\ngegen Art. 1 des Gesetzes zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz -\n      AABG) vom 15. Februar 2002 (BGBl I S. 684)\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 28. März 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die am 23. Februar         1\n2002 in Kraft getretene Ausweitung der Aut-idem-Regelung (Abgabe eines wirkstoffgleichen Arzneimittels) im Krankenversicherungsrecht.\n\n                                         I.\n Gemäß Art. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben       der    gesetzlichen      Krankenversicherung      (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz - AABG) vom 15. Februar 2002 (BGBl I S. 684) wurden § 73\nAbs. 5, § 92 Abs. 2 und § 129 SGB V dahin geändert, dass dem Apotheker bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Auswahl eines preisgünstigen wirkstoffgleichen Arzneimittels überlassen wird. Mit den vorgenannten Änderungen wurde eine Umkehr des bisher bestehenden Regel-Ausnahmeverhältnisses\nvorgenommen, weil die Ärzte von der bisherigen Möglichkeit, dem Apotheker die\nAuswahl eines preisgünstigen, wirkstoffgleichen Arzneimittels zu überlassen, unzureichend Gebrauch gemacht hätten (vgl. BTDrucks 14/7144, S. 5; 14/7827, S. 10).\n\n Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund des zu erwartenden Verord-           3\n\n\n                                         1/4\n\nnungsverhaltens der Ärzte und des zukünftigen Abgabeverhaltens der Apotheker\nkomme es faktisch mittelbar zu einer Preisfestsetzung bzw. -regulierung, die die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG\nverletze.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde    keine    Aussicht   auf    Erfolg  hat.  Die   Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n  1. Eine unmittelbar gegen ein Gesetz erhobene Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig\nund unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 90, 128 <135>;\nstRspr). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass sie\nselbst unmittelbar in ihren durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten\nRechten durch die angegriffenen gesetzlichen Regelungen betroffen ist. Zwar hat sie\ngeltend gemacht, aufgrund des Verordnungsverhaltens der Vertragsärzte und des\nAbgabeverhaltens der Apotheker befürchte sie, dass Umsatz und Gewinn existenzbedrohend geschmälert würden, selbst eine Verdrängung vom Markt sei nicht ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Auswirkungen nicht lediglich\num mögliche Reflexwirkungen der angegriffenen Regelungen handelt, die nicht ausreichen, um die Beschwerdeführerin als rechtlich selbst und unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. November 1996 - 1 BvR 580/93 -; NJW 1997, S. 791 m.w.N.). Jedenfalls ist die faktisch\nmittelbare Beeinträchtigung nicht hinlänglich plausibel gemacht.\n\n  2. Insoweit fehlt es an der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 92            6\nBVerfGG erforderlichen substantiierten Begründung, in welchem Umfang sich ihr\nUmsatz bei den Originalpräparaten auf Generikahersteller verlagern wird. Dies ergibt\nsich nicht zwangsläufig, weil der verordnende Arzt nach wie vor berechtigt und in Einzelfällen sogar verpflichtet ist, bei der Verordnung auszuschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben (vgl. § 73 Abs. 5 Satz 2 SGB V in der Fassung des\nArzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetzes). Noch ist offen, ob die Ärzte, die sich in\nZukunft an Richtgrößen orientieren sollen, ihr Verordnungsverhalten ändern werden.\nDas hängt nicht zuletzt davon ab, in welchem Umfang die Ärzte andere Arzneimittel\nfür therapeutisch gleichwertig halten. Insoweit hat die Beschwerdeführerin schon\nnach ihrem eigenen Vortrag wenig zu befürchten.\n\n Die Anforderungen an die Substantiierung sind auch deshalb hoch, weil schon seit        7\n1989, also vor In-Kraft-Treten des Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetzes, eine\nSubstitutionsregelung als \"Ausnahme-Regel-Verhältnis\" gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 1\nSGB V galt. Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer bedeutsamen Verdrängung der\nOriginalpräparatehersteller gekommen wäre, sind nach den von der Beschwerdefüh-\n\n\n                                          2/4\n\nrerin mitgeteilten Umsatzzahlen nicht ersichtlich. Im Übrigen spricht gegen eine solche Annahme auch ihr eigener Vortrag zu den besonderen Merkmalen der von ihr\nhergestellten Arzneimittel, die einer Substitution ohnedies entgegenstünden. Ohne\nfachgerichtliche Vorklärung wird sich das Ausmaß der faktischen Betroffenheit nicht\ndarstellen lassen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    9\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n28. März 2002 - 1 BvR 408/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                28. März 2002 - 1 BvR 408/02 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020328_1bvr040802.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020328.1bvr040802\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-28/1-bvr-408-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-28/1-bvr-408-02","retrieved":"2026-07-10 10:49:40.914488+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-03-28/1-bvr-408-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-03-28","dockets":["1 BvR 408/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020328.1bvr040802","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020328.1bvr040802"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.03.2002 – 1 BvR 408/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-28/1-bvr-408-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"SGB 5/129","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"129","label":"§ 129 SGB 5","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"SGB 5/73","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"73","label":"§ 73 SGB 5","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:49:40.914488+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}