{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020327.2bvr063601","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-03-27","aktenzeichen":"2 BvR 636/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 636/01 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut A. Grams und Koll.,\n                   Eisenzahnstraße 4, 10709 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2001 -\n         BVerwG 8 B 9.01 -,\n\n      b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom\n         20. September 2000 - 1 A 197/98 -,\n\n       c) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg\n          vom 16. März 2000 - 1 A 197/98 -,\n\n      d) den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bernau vom\n         28. August 1997 über die Abberufung des Beschwerdeführers\n         (Beschluss-Nr. 556-2.40/97) und den Beschluss über den Widerspruch\n         des Beschwerdeführers (Beschluss-Nr. 603-2.43/97) vom 27. November\n         1997 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                Sommer,\n                                Broß,\n                                Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. März 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.\n\n                                    Gründe:\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender\nAussicht auf Erfolg nicht im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG angezeigt (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n\n\n                                       1/4\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1           2\nSatz 1 BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92\nBVerfGG entsprechenden Weise substantiiert begründet (vgl. BVerfGE 18, 85 <89>;\n81, 208 <214 f.>; 88, 40 <45>). Die fristgemäße Begründung erfordert insbesondere,\ndass die angegriffenen Entscheidungen entweder selbst vorgelegt oder doch wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Weise wiedergegeben werden, die eine\nBeurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz erlaubt (vgl. BVerfGE 88, 40\n<45>; 93, 266 <288>).\n\n Vorliegend gingen die angegriffenen Entscheidungen erst verspätet beim Bundesverfassungsgericht ein. Die einmonatige Beschwerdefrist lief am 21. März 2001 ab.\nMit der vor Fristablauf am 20. März 2001 per Telefax erhobenen Verfassungsbeschwerde wurden keinerlei Anlagen übersandt. Vielmehr folgten die angegriffenen\nEntscheidungen auf dem Postwege erst am 26. März 2001 nach.\n\n Die fristgerecht vorgelegte Begründung der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht         4\nausreichend, um die behauptete Grundrechtsverletzung aus sich heraus verständlich\nsubstantiiert und nachvollziehbar darzutun (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>).\n\n 2. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand         5\n(§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen ließen. Der Bevollmächtigte hat offenbar nicht durch allgemeine Weisung im Rahmen\nder ihm obliegenden Organisation dafür Sorge getragen, dass der Ablauf von\nRechtsmittelfristen einschließlich der Rechtsmittelbegründungsfrist zuverlässig rechtzeitig bemerkt wurde (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse der 1. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 30. Juli 2001 - 2 BvR 128/00 -, nicht veröffentlicht, und vom\n21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 <1568>; s. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2000, NVwZ 2001, S. 430, und\nBeschluss vom 24. August 1995, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 202).\n\n  Die insoweit bestehende Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass der Bevollmächtigte die Wahrung der prozessualen Fristen eigenverantwortlich überwacht (vgl.\nBVerwGE 74, 289 <293>). Eine gesteigerte Aufmerksamkeit (vgl. BVerwGE 74, 289\n<293 f.> für die Revisionsbegründungsfrist) erfordert die Einhaltung der Frist des\n§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert ist\n(vgl. BVerfGE 5, 1 <1>; 18, 85 <89>; 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Mit\nihr muss sich der Bevollmächtigte befassen, um die Einhaltung der Frist sicherstellen\nzu können (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten\nSenats vom 21. Februar 2001, a.a.O.). Dies schließt freilich nicht aus, dass sich der\nRechtsanwalt im Allgemeinen darauf verlassen darf, dass eine damit beauftragte erfahrene Hilfsperson den Fristenkalender ordentlich führt und entsprechend den erteilten allgemeinen Anweisungen im Einzelfall die maßgeblichen Fristen beachtet (vgl.\n\n\n\n                                          2/4\n\nBVerwGE 74, 289 <294>; s. auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2001,\nNJW-RR 2001, S. 1072). Dem Anwalt ist es bei einer normalen und regelmäßigen\nÜberwachung der Hilfspersonen dann nicht als Verschulden anzulasten, wenn diese\nentgegen seiner Weisung die Fristen unrichtig eintragen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. November 2000, NJW 2001, S. 1578; Beschluss vom 12. November\n1969, VersR 1970, S. 87; Beschluss vom 27. November 1964, VersR 1965, S. 188).\nDie gesteigerte Sorgfaltspflicht bei der Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt setzt\ndann aber wieder ein, wenn ihm in der Fristsache die betreffende Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. BVerwGE 74, 289 <294>; Bundesgerichtshof, Beschluss\nvom 23. November 2000, a.a.O.). In diesem Fall obliegt es ihm, sich dieser Akte mit\nbesonderer Sorgfalt anzunehmen und sich erforderlichenfalls durch Einsicht in die\nAkte selbst Gewissheit über den Ablauf der Frist zu verschaffen.\n\n Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist - ausgehend von den tatsächlichen Angaben des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags - nicht glaubhaft gemacht, dass es ohne ein nach Maßgabe von\n§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG dem Verschulden des Beschwerdeführers gleichstehendes Verschulden des Bevollmächtigten zu der Fristversäumung gekommen ist. Hiernach lag die Akte dem Bevollmächtigten jedenfalls spätestens am 20. März 2001 vor,\nweil er an diesem Tag die Beschwerdeschrift nach deren Abfassung vorsorglich\nselbst per Fax absandte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihm auffallen müssen, dass die Verfassungsbeschwerde-Frist am Folgetag ablaufen würde, so dass\nEile geboten war und insbesondere ein postalischer Eingang der zur substantiierten\nBegründung erforderlichen Anlagen am 26. März 2001 nicht mehr fristgerecht sein\nwürde.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    8\n\n               Sommer                   Broß                Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. März 2002 - 2 BvR 636/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                27. März 2002 - 2 BvR 636/01 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020327_2bvr063601.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020327.2bvr063601\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-27/2-bvr-636-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-27/2-bvr-636-01","retrieved":"2026-07-10 10:49:40.576002+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-03-27/2-bvr-636-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-03-27","dockets":["2 BvR 636/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020327.2bvr063601","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020327.2bvr063601"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.03.2002 – 2 BvR 636/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-27/2-bvr-636-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"VwGO/60","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"60","label":"§ 60 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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