{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020321_1bvr211901","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020321.1bvr211901","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"1 BvR 2119/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2119/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsbeistands X...\n\ngegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 17. Oktober 2001 -\n      13 Ds 169/01 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 21. März 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Aktenübersendung gegenüber einem Rechtsbeistand, der nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.\n\n 1. Der Beschwerdeführer verfügt seit 1974 über eine Vollerlaubnis als Rechtsbeistand im Sinne des Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) a.F. Von der 1980 geschaffenen Möglichkeit, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu werden (vgl. § 209\nBundesrechtsanwaltsordnung; im Folgenden: BRAO), hat er keinen Gebrauch gemacht. Schwerpunktmäßig ist er im Bereich der Regulierung von KFZ-Schäden für\nVersicherungsunternehmen tätig.\n\n Der Beschwerdeführer beantragte für die Versicherung eines geschädigten Fahrzeughalters beim Amtsgericht Akteneinsicht durch Überlassung der Akten in seine\nGeschäftsräume. Das Amtsgericht lehnte das Akteneinsichtsgesuch ab, weil der Beschwerdeführer weder Rechtsanwalt sei noch als Rechtsbeistand der Kammer angehöre. Ein Rechtsanwalt dürfe gemäß § 406 e Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) die\nAkten einsehen. Rechtsbeistände, die einer Rechtsanwaltskammer angehörten,\nstünden den Rechtsanwälten gleich, da sie den gleichen standesrechtlichen Pflichten\nunterworfen sowie der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer und der Anwaltsgerichte\nunterstellt seien.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 und Art. 12 GG. Rechtsanwälte und Rechtsbeistände alten\n\n\n                                        1/5\n\nRechts betrieben die gleiche geschäftliche Rechtsbesorgung. Der Gesetzgeber sei\ndavon ausgegangen, dass Rechtsanwälte auf Grund ihrer von gesetzlichen Pflichten\ngeprägten Stellung innerhalb der Rechtspflege wegen des für sie geltenden Disziplinarrechts sowie der Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammer im Umgang mit überlassenen Akten besonders zuverlässig seien. Die regelmäßig weniger fundierte fachliche Qualifikation der Rechtsbeistände gebe aber keinen Grund zur Annahme, dass\nsie deswegen ihre beruflichen Pflichten weniger ernst nähmen als Rechtsanwälte.\nSchließlich unterliege der Beschwerdeführer bereits seit 25 Jahren der Rechtsaufsicht des Präsidiums des Landgerichts.\n\n Der gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde gestellte Antrag auf Erlass einer       5\neinstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2002 abgelehnt.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg im           7\nSinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft. Eine Entscheidung über die Aktenüberlassung nach § 406 e StPO ist - ebenso wie eine Entscheidung gemäß der hier richtigerweise anzuwendenden Vorschrift des § 475 StPO - nicht anfechtbar (vgl. § 406 e\nAbs. 3 Satz 2 bzw. § 475 Abs. 3 Satz 3 StPO).\n\n 2. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind.\n\n  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten\nim Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen\nbeiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,\ndass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 102, 41\n<54>). Kammerrechtsbeistände sind mit Rechtsanwälten insofern gleich zu behandeln, als sie mit Ausnahme der Vor- und Ausbildung dieselben Voraussetzungen erfüllen müssen, welche für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlich sind,\nund zudem als Kammermitglied denselben Standespflichten wie Rechtsanwälte unterliegen (vgl. BVerfGE 80, 269 <283>). Ebenso ist entschieden, dass Eingriffe in die\nFreiheit der Berufsausübung nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, wenn sie\nauf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen\nBeschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht\nweiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis ste-\n\n\n                                         2/5\n\nhen (BVerfGE 101, 331 <347> m.w.N.).\n\n 3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der              10\nvom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn die\nVerfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Verweigerung von Akteneinsicht und Aktenüberlassung in der angegriffenen Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n a) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen.           11\nWird sie abgelehnt, stellt dies einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich\ngerechtfertigt. Es liegen hinreichende Gründe des Gemeinwohls vor, das gewählte\nMittel ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich, und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn\nrechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt (vgl. BVerfGE 85,\n248 <259> m.w.N.; 93, 362 <369>). Auch für die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber einem Rechtsanwalt sind hinreichende Differenzierungsgründe\nvorhanden.\n\n aa) Durch die Akteneinsicht erlangt der Rechtsbeistand Kenntnis von zum Teil sensiblen Informationen, insbesondere im Fall von Strafverfahren. Der Akteninhalt bezieht sich regelmäßig nicht nur auf den Auftraggeber des Rechtsbeistands, sondern\nauch auf Dritte, nämlich diejenigen, gegen die sich die Strafverfolgung richtet - im\nvorliegenden Fall den Unfallverursacher. Selbst wenn für die Akteneinsicht besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile sowie das Vorstrafenregister abgetrennt\nwerden (vgl. Nr. 187 i.V.m. Nr. 16 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren - RiStBV), kann das Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten oder\nAngeklagten bezüglich der verbleibenden Daten von großer Bedeutung sein.\n\n  Erlangt ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, im Wege der Akteneinsicht Informationen, gibt es gesetzliche Vorkehrungen gegen deren Weiterverbreitung. Der wichtigste Schutzmechanismus ist\ndie Beschränkung des Einsichtsrechts auf Rechtsanwälte, also auf Personen, die zur\nGeheimhaltung berechtigt und verpflichtet sind. Sie handeln bei der Akteneinsicht\nnicht bloß im Auftrag ihrer Mandanten, sondern haben zugleich das Recht auf Vertraulichkeit zugunsten solcher Personen zu wahren, über die aus den Akten Erkenntnisse gewonnen werden. Sie agieren nicht als Boten, die Akten anfordern, den Inhalt\nkopieren und sodann an die Verletzten oder deren Versicherungen weiterleiten. Sie\nhaben vielmehr die schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten (vgl. BRDrucks 51/\n86, S. 17) oder deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BRDrucks\n65/99, S. 33) zu beachten. Die Befugnis der Akteneinsicht ist mit der Beschränkung\nauf Rechtsanwälte und ihnen gleichgestellte Personen kein Privileg, sondern eine\ndiesen zugewiesene Aufgabe als vertrauenswürdige Organe der Rechtspflege. Dem\nhiermit betrauten Personenkreis wird diese Stellung durch flankierende Regelungen\nin der Strafprozessordnung und im Strafgesetzbuch ermöglicht. In einem Strafverfah-\n\n\n\n                                           3/5\n\nren steht ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gemäß § 53\nAbs. 1 Nr. 3 StPO zu; hinsichtlich der Unterlagen besteht ein Beschlagnahmeverbot\nnach § 97 StPO. Nachdruck verliehen wird der Verschwiegenheitspflicht im Strafgesetzbuch; die Offenbarung des erlangten Wissens ist gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 in\nVerbindung mit Abs. 3 StGB mit Strafe bedroht.\n\n Diese Vorschriften gelten nicht für Rechtsbeistände, die keine Kammermitglieder           14\nsind. Dieser Personenkreis, dem der Beschwerdeführer angehört, bietet minder wirksamen Schutz hinsichtlich der aus den Akten erlangten Informationen. Damit ist der\nEingriff in die Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen. Die Einschränkung steht in\neinem angemessenen Verhältnis zum Eingriffszweck; sie ist den Rechtsbeiständen\nauch zumutbar, weil es in ihrer Entschließungsfreiheit liegt, ob sie sich durch Beitritt\nzur Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 BRAO derselben Pflichtenbindung wie\nRechtsanwälte unterwerfen. Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit ist nicht\nallein Folge eines gesetzgeberischen Eingriffs; sie beruht gleichermaßen auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht für die Verkammerung optiert hat.\n\n bb) Aus der oben dargestellten unterschiedlichen Pflichtenbindung ergibt sich zugleich, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Rechtsbeiständen, die einer Rechtsanwaltskammer angehören, und Rechtsbeiständen, bei denen dies nicht der Fall ist,\nnicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.\n\n  b) Ist schon die Verweigerung der Akteneinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so gilt dies erst recht für die vom Beschwerdeführer beantragte Aktenüberlassung. Bei einer Überlassung von Akten in die Räume des Rechtsbeistandes besteht in höherem Maße die Gefahr, dass weitere Personen vom Akteninhalt Kenntnis\nnehmen können mit der Folge, dass die Geheimhaltung der schützenswerten Informationen noch weniger gewährleistet ist.\n\n  c) Die Verweigerung der Akteneinsicht und der Aktenüberlassung ist demnach verfassungsmäßig. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, gemäß § 209\nBRAO Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu werden und sich damit den erwünschten Tätigkeitsbereich zu eröffnen, indem er sich den in der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte näher umschriebenen Anforderungen an Rechtsanwälte unterwirft. Damit wäre er zur Zeugnisverweigerung\nberechtigt und strafbewehrt zur Verschwiegenheit verpflichtet, deren Einhaltung -\nauch zugunsten der Beschuldigten - der straf- und berufsgerichtlichen Kontrolle unterläge.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                       19\n\n                Jaeger                  Hömig                   Bryde\n\n\n\n\n                                           4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n21. März 2002 - 1 BvR 2119/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                21. März 2002 - 1 BvR 2119/01 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020321_1bvr211901.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020321.1bvr211901\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020321_1bvr211901.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-21/1-bvr-2119-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406e","ref_norm":"406e","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020321_1bvr211901.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020321_1bvr211901.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-21/1-bvr-2119-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020321_1bvr211901.html","retrieved":"2026-07-10 10:49:39.527871+00:00"}}