{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020314.1bvr001602","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"1 BvR 16/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 16/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau H...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Pabst,\n                    Seybothstraße 46, 81545 München -\ngegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. November 2000 - 8\n      Sa 373/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig, Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. März 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das der Beschwerdeführerin in vollständig abgefasster Form erst mehr\nals 12 Monate nach der Verkündung zugestellt wurde.\n\n                                         I.\n 1. Im Ausgangsverfahren gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage der          2\nBeschwerdeführerin statt, verurteilte den Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin und wies den Antrag des Beklagten ab, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen.\n\n  Das Landesarbeitsgericht änderte auf die Berufung des Beklagten die arbeitsgerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 16. November 2000 ab: Es löste das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG auf und verurteilte den Beklagten zur Zahlung\neiner Abfindung; die Revision ließ es nicht zu. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts\nwurde dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin erst mehr als 12 Monate nach der Verkündung, am 4. Dezember 2001, in vollständig abgefasster Form\nzugestellt.\n\n Beim Bundesarbeitsgericht ging am 4. Januar 2002 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision im landesarbeitsgerichtlichen Urteil ein. Hierüber wurde bisher nicht entschieden.\n\n\n                                         1/5\n\n 2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer am 4. Januar 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil\ndes Landesarbeitsgerichts. Zur Begründung beruft sie sich auf die Entscheidung der\n2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 -\n1 BvR 383/00 - (NZA 2001, S. 982). Außerdem sei ihr Anspruch auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs verletzt, weil das Landesarbeitsgericht ihren Vortrag zum Auflösungsantrag nicht zur Kenntnis genommen habe.\n\n 3. Zur Verfassungsbeschwerde sind das Bayerische Staatsministerium für Arbeit           6\nund Sozialordnung, Familie und Frauen sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens\nangehört worden. Das Bayerische Staatsministerium hat sich dahin geäußert, dass\nes selbst und der Vorsitzende der zuständigen Landesarbeitsgerichtskammer die\nverspätete Urteilszustellung außerordentlich bedauerten. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat keine Stellung genommen.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\n\n 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen            8\nFragen zur Bedeutung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits entschieden.\n\n  Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten\nInstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 69, 381 <385>). Gleichzeitig gebietet die aus\ndem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse\nin angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 88, 118 <124>).\n\n Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen      10\nwurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung\nunterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete\nGrundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht,\ndas ein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät absetzt, erschwert damit für die\nunterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvR\n\n\n                                         2/5\n\n383/00 -, NZA 2001, S. 982 <983>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in      11\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß erhoben wurde.\n\n  a) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben (§ 93 Abs. 1        12\nSatz 1 BVerfGG). Maßgebender Fristbeginn für Verfassungsbeschwerden gegen\nlandesarbeitsgerichtliche Urteile, in denen die Revision nicht zugelassen wurde und\ndie nach Ablauf von fünf Monaten seit ihrer Verkündung noch immer nicht abgesetzt\nsind, ist der Tag des Ablaufs der Fünf-Monats-Frist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.\nKammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 -, NZA 2001, S. 982\n<984>). Die im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist nicht nur das Recht, unmittelbar Verfassungsbeschwerde gegen eine\nsolche landesarbeitsgerichtliche Entscheidung einzulegen. Sie ist auch gehalten, ab\ndiesem Zeitpunkt Verfassungsbeschwerde zu erheben, weil mit Überschreiten der\nFünf-Monats-Frist endgültig feststeht, dass eine rechtsstaatlich unbedenkliche Urteilsbegründung durch das Landesarbeitsgericht nicht mehr erfolgen kann (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvR\n383/00 -, NZA 2001, S. 982 <984>).\n\n Dem hat die Beschwerdeführerin nicht genügt. Das Landesarbeitsgericht hat das        13\nangegriffene Urteil im November 2000 verkündet. Die Verfassungsbeschwerde ist\naber erst am 4. Januar 2002, mithin verspätet, erhoben worden.\n\n b) Gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ist der Beschwerdeführerin keine         14\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\n War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, die Einlegungsfrist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 93\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar hat die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung nicht\nausdrücklich beantragt. Aber selbst wenn ihr Begehren als Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist zu verstehen sein sollte, wäre ihr\nkeine Wiedereinsetzung zu gewähren. Denn sie hätte die Wiedereinsetzungsfrist versäumt.\n\n Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen und    16\nbeträgt zwei Wochen (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Als Hindernis in diesem Sinne ist\ndie Unkenntnis der Beschwerdeführerin von ihrer Obliegenheit anzusehen, das vom\nLandesarbeitsgericht ohne Revisionszulassung verkündete und nach Ablauf der\nFünf-Monats-Frist noch immer nicht zugestellte Urteil innerhalb eines weiteren Monats mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen. Dieses Hindernis ist weggefallen\ndurch die mögliche Kenntnis ihres Prozessbevollmächtigten von dem hierzu ergangenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 -, NZA 2001, S.\n\n\n\n                                        3/5\n\n982 <984>). Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG).\n\n  Kenntnis von diesem Beschluss zu erlangen war seit seiner Veröffentlichung jedenfalls in der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht, Heft 17 vom 10. September 2001 (NZA\n2001, S. 982), möglich, nachdem es schon zuvor entsprechende Veröffentlichungen\ngegeben hatte (im Juni 2001: JURIS sowie FachanwArbR 2001, S. 174; im Juli 2001:\nEzA § 551 ZPO Nr. 9 sowie NJW 2001, S. 2161, allerdings mit unzutreffendem redaktionellem Leitsatz; im August 2001: DStZ 2001, S. 608). Die Wiedereinsetzungsfrist war damit verstrichen, als die Verfassungsbeschwerde am 4. Januar 2002 erhoben wurde.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  19\n\n               Jaeger                   Hömig                Bryde\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n14. März 2002 - 1 BvR 16/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                14. März 2002 - 1 BvR 16/02 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020314_1bvr001602.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020314.1bvr001602\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-14/1-bvr-16-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-14/1-bvr-16-02","retrieved":"2026-07-10 10:49:38.573888+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-03-14/1-bvr-16-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-03-14","dockets":["1 BvR 16/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020314.1bvr001602","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020314.1bvr001602"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.03.2002 – 1 BvR 16/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-14/1-bvr-16-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"KSchG/9","law":"KSchG","abbreviation":"KSchG","ref":"9","label":"§ 9 KSchG","mentions":2},{"id":"KSchG/10","law":"KSchG","abbreviation":"KSchG","ref":"10","label":"§ 10 KSchG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/551","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"551","label":"§ 551 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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