{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020313_2bvr026101","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020313.2bvr026101","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-03-13","aktenzeichen":"2 BvR 261/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 261/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\ngegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8.\n         Januar 2001 - 3 Vollz (Ws) 66/00 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Juli 2000 - 613 Vollz\n         112/00 -,\n\n       c) die vom 21. März 2000 bis 30. Juni 2000 vollzogene Unterbringung des\n          Beschwerdeführers mit einem Mitgefangenen in einem Einzelhaftraum\n          von rund 8 Quadratmetern Fläche\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Hassemer,\n                                Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. März 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Januar 2001 - 3 Vollz (Ws) 66/00 - und des Landgerichts Hamburg vom 25. Juli\n     2000 - 613 Vollz 112/00 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\n  2. Die weiter gehende Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                       1/7\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zeitweilige Unterbringung zweier Strafgefangener in einem Einzelhaftraum.\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt             2\nHamburg-Fuhlsbüttel II. Er wurde am 21. März 2000 dort aufgenommen und wegen\nÜberbelegung der Anstalt bis zum 30. Juni 2000 zusammen mit einem Mitgefangenen in einem Einzelhaftraum von rund 8 qm Fläche untergebracht. Ausgestattet war\ndieser Haftraum mit einem Etagenbett, zwei Stühlen, einem Esstisch und einem\nSchrank. An sanitären Einrichtungen waren - ohne räumliche Abtrennung - ein\nWaschbecken und ein Klosett vorhanden. Die Gemeinschaftsunterbringung in dem\nEinzelhaftraum wurde auf Grund eines Beschlusses des Landgerichts vom 28. Juni\n2000 - 613 Vollz 83/00 - im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig beendet.\n\n Gegen die gemeinschaftliche Unterbringung in der Einzelzelle wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Widerspruch, der von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen wurde. Das generelle Problem der Überbelegung der Haftanstalten sei derzeit nicht restlos zu beseitigen; ein Neubau sei in Aussicht genommen. Vorerst\nwürden alle neu aufgenommenen Gefangenen, von Sonderfällen abgesehen, vorübergehend zu zweit in Einzelhafträumen untergebracht und später einzeln auf freiwerdende Hafträume verteilt.\n\n Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung. Er machte             4\ndie Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 104 Abs. 1 GG\nsowie einfach-rechtlicher Bestimmungen geltend. Die zuständige Justizbehörde der\nFreien und Hansestadt Hamburg beantragte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Er sei aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen\nunbegründet. Im Übrigen werde eine \"Doppelunterbringung\" des Beschwerdeführers\nauf Grund der \"erfolgten Senkung der Belegungsfähigkeit der Anstalt\" in Zukunft nicht\nmehr erforderlich sein. Dazu gab die Behörde später auch eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung ab.\n\n  Das Landgericht erklärte den Leistungsantrag des Beschwerdeführers in der Hauptsache für erledigt und wies den verbleibenden Antrag auf nachträgliche Feststellung\nder Rechtswidrigkeit der Art seiner Unterbringung zurück. Die Justizvollzugsanstalt\nhabe verbindlich erklärt, dass der Beschwerdeführer künftig nicht erneut mit einem\nanderen Gefangenen in einem Einzelhaftraum untergebracht werde. Für den Antrag\nauf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsunterbringung\nsei, auch wenn der Beschwerdeführer schlüssig eine Grundrechtsverletzung vorgetragen habe, ein Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben. Wiederholungsgefahr\nbestehe wegen der Erklärung der Anstalt nicht. Eine fortwirkende Diskriminierung\ndes Beschwerdeführers liege nicht vor. Seine Resozialisierung sei durch die frühere\nArt seiner Unterbringung nicht gefährdet.\n\n\n\n                                         2/7\n\n  Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde. Die Fassung der landgerichtlichen Entscheidung deute darauf hin, dass\ndas Gericht die Bedeutung des von der Justizvollzugsanstalt verletzten Persönlichkeitsrechts verkannt habe. Er sei zudem zum Objekt des Verfahrens gemacht worden. Der angegriffene Widerspruchsbescheid sei aufrecht erhalten worden, obwohl\ndas Landgericht eine Grundrechtsverletzung erkannt habe. Es habe übersehen, dass\nbei Vorliegen von Grundrechtsverletzungen stets ein Rechtsschutzinteresse für die\nnachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns bestehe.\nGerügt worden sei eine Verletzung der Menschenwürde, die besonders schwer wiege. Zudem sei mit Blick auf die Aufrechterhaltung des Widerspruchsbescheides zweifelhaft, ob die Hauptsache wirklich erledigt sei; auch daraus ergebe sich ein Rechtsschutzinteresse.\n\n  Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig im Sinne von          7\n§ 116 Abs. 1 StVollzG. Die Auffassung des Landgerichts, ein Feststellungsinteresse\nfolge nicht schon aus dem Gewicht des erledigten Grundrechtsverstoßes, sei nicht zu\nbeanstanden. Sie stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ein Feststellungsinteresse anzunehmen sei, wenn einerseits\nein tief greifender Grundrechtseingriff vorliege und die Belastung andererseits auf einen Zeitraum beschränkt sei, innerhalb dessen der Betroffene typischerweise gerichtlichen Rechtsschutz nicht erlangen könne. Zwar sei es bedenklich, dass sich das\nLandgericht nicht mit der Frage befasst habe, ob die Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes faktisch unterlaufen habe. Dies\nkönne aber dahinstehen, denn dieser mögliche Aufklärungsmangel sei nicht entscheidungserheblich. Die Anstalt habe in einem Parallelverfahren erklärt, dass keine\nunfreiwillige Gemeinschaftsunterbringung in Einzelhafträumen mehr erfolge und\nzwar auch nicht in Fällen, in denen Anträge auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt worden seien. Daher sei ein Unterlaufen des Rechtsschutzes auszuschließen.\n\n                                          II.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der             8\nArt. 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1, 19 Abs. 2, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1, 104\nAbs. 1 GG geltend. Das Oberlandesgericht sei über sein Vorbringen hinweggegangen, dass eine Erledigung der Hauptsache wegen fortdauernder Bestandskraft des\nWiderspruchsbescheids nicht eingetreten sei. Er sei zudem mit Kosten belastet worden. Unberücksichtigt geblieben sei sein Hinweis auf einen beabsichtigten Amtshaftungsanspruch als Grund für ein fortbestehendes Feststellungsinteresse. Das für\nAmtshaftungsklagen zuständige Zivilgericht vertrete die Rechtsauffassung, dass die\nArt der zeitweiligen Gemeinschaftsunterbringung in einem Einzelhaftraum nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoße; insoweit habe er ein berechtigtes Interesse an der\nFeststellung der Verletzung der Menschenwürde durch das Strafvollstreckungsgericht. Er habe auch im Fall der Verlegung in eine andere Haftanstalt in Hamburg wegen der generellen Überbelegung der Haftanstalten mit einem Wiederholungsfall zu\nrechnen, zumal die zuständigen Behörden ihren Rechtsstandpunkt nicht aufgegeben\n\n\n                                          3/7\n\nhätten und eine klarstellende Gerichtsentscheidung fehle. Das Oberlandesgericht habe bei sachgemäßer Anwendung des § 116 StVollzG nicht von der Unzulässigkeit\nseiner Rechtsbeschwerde ausgehen dürfen.\n\n                                         III.\n Die Freie und Hansestadt Hamburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hat           9\nvon einer Äußerung abgesehen.\n\n                                         IV.\n Der unmittelbare Angriff des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerde-               10\nVerfahren auf die Maßnahme der Justizvollzugsanstalt geht fehl; denn die Maßnahme bildet neben den angegriffenen Gerichtsentscheidungen keinen eigenständigen\nAngriffspunkt im Verfassungsbeschwerde-Verfahren.\n\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im Übrigen zur Entscheidung an,            11\nweil dies zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist\n(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer ist auch zur Entscheidung berufen, da die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht namentlich durch den Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR\n527/99, 1337/00 und 1777/00 - bereits entschieden (§§ 93b Satz 1, 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Das Rechtsschutzinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass die beanstandete Unterbringungssituation nicht mehr besteht.\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht bei schwer wiegenden Grundrechtseingriffen auch nachträglich ein Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. Beschluss des Zweiten Senats a.a.O.). Zwar wird im vorliegenden Fall nicht die Freiheitsentziehung als solche beanstandet. Wohl aber richtet\nsich die verfassungsrechtliche Beanstandung gegen die besonders einschneidende\nArt und Weise der zeitweiligen Unterbringung des Beschwerdeführers während des\nStrafvollzuges. Steht insoweit eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1\nGG) in Frage, dann muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen\nÜberprüfung zulässig sein. Zudem kann der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen\nFrage weit reichende Bedeutung zukommen (vgl. Dünkel/Morgenstern, Überbelegung im Strafvollzug - Gefangenenraten im internationalen Vergleich, in: Grundfragen staatlichen Strafens, Festschrift für Müller-Dietz, 2001, S. 133 ff.).\n\n  Die im Eilverfahren nach § 114 StVollzG zu Gunsten des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung des Landgerichts vom 28. Juni 2000 - 613 Vollz 83/00 - enthält\nnur eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage. Sie hat das Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Hauptsachefrage nicht entfallen lassen.\n\n 2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).\n\n\n                                          4/7\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 19        15\nAbs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte\nanzurufen; er garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle\n(stRspr; vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 100, 313 <364>; 101, 397 <407>; Beschluss des\nZweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00 -). Der\nZugang zu den staatlichen Gerichten darf nicht in einer Weise erschwert werden, die\nsich aus Sachgründen nicht rechtfertigen lässt. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet daher den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird.\nStatthafte Rechtsbehelfe dürfen nicht durch eine zu enge Auslegung und Anwendung\nprozessualer Regeln, wie der Annahme der prozessualen Überholung, leer laufen\n(vgl. BVerfGE 96, 27 <39>). Die Fachgerichte haben auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde die zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu erfüllen.\n\n b) Diesem Maßstab tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend            16\nRechnung.\n\n  Ein berechtigtes Interesse des Bürgers an der nachträglichen Feststellung der         17\nRechtswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, besteht\nunter anderem dann, wenn die Maßnahme diskriminierend wirkt (vgl. Beschluss des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/\n99, 1337/00 und 1777/00 -). In solchen Fällen ist auch nach Erledigung der Maßnahme ein Rehabilitationsinteresse des Betroffenen anzuerkennen. Das Landgericht hat\nangenommen, die Unterbringung des Beschwerdeführers zusammen mit einem weiteren Gefangenen in einem Einzelhaftraum wirke nicht diskriminierend. Dies trifft auf\nverfassungsrechtliche Bedenken, da die Art der Unterbringung des Strafgefangenen\ndessen Menschenwürde verletzen kann (Art. 1 Abs. 1 GG). In der fachgerichtlichen\nRechtsprechung ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der Unterbringung in\nkleinen Hafträumen durch die Menschenwürde der betroffenen Strafgefangenen\nGrenzen gesetzt sind (vgl. OLG Frankfurt, StV 1986, S. 27 f. mit Anm. Lesting). Das\nRecht auf Achtung seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen werden, mag er sich in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen die Werteordnung der Verfassung vergangen haben (vgl. BVerfGE 72, 105 <115>). Mit Blick darauf hätte die Annahme, die beanstandete Art der Unterbringung wirke nicht\ndiskriminierend, jedenfalls näherer Erläuterung bedurft; daran fehlt es in der vom\nRechtsbeschwerdegericht gebilligten Entscheidung des Landgerichts. Dem Recht\nauf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) kommt in der Verfassung ein\nHöchstwert zu; es ist als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte\nzu betrachten (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>; 87, 209 <228>). Schon dies lässt in aller\nRegel nach Erledigung eines Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an - auch nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen. Auf die\nvom Oberlandesgericht hervorgehobene Frage, ob der Beschwerdeführer Rechts-\n\n\n\n                                         5/7\n\nschutz in angemessener Zeit vor Erledigung der Maßnahme erreichen konnte,\nkommt es dabei nicht maßgeblich an (vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00 -).\n\n Auf den weiteren Vortrag des Beschwerdeführers, das Verfahren diene der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage, gehen die Fachgerichte nicht ein.\n\n Nach allem haben die Fachgerichte dem Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund eine Sachentscheidung über sein Begehren versagt und seinen Rechtsschutz dadurch in einer Weise verkürzt, die mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist.\n\n 3. Dieser Befund führt zur Aufhebung der fachgerichtlichen Entscheidungen und zur       20\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die weiteren Grundrechtsrügen\ndes Beschwerdeführers bedürfen hiernach keiner weiteren Prüfung.\n\n                                         V.\n Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten. Soweit sein Antrag im\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren zum Teil zu weit ging, fällt dies kostenrechtlich\nnicht ins Gewicht.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    22\n\n               Limbach               Hassemer               Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n13. März 2002 - 2 BvR 261/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                13. März 2002 - 2 BvR 261/01 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020313_2bvr026101.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020313.2bvr026101\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020313_2bvr026101.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-13/2-bvr-261-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020313_2bvr026101.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020313_2bvr026101.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-13/2-bvr-261-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020313_2bvr026101.html","retrieved":"2026-07-10 10:49:38.314864+00:00"}}