{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020308.1bvr197496","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-03-08","aktenzeichen":"1 BvR 1974/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1974/96 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Frau E...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Johann Schmid-Drachmann und Koll.,\n                   Kurfürstenstraße 40, 12249 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1996 -\n         BVerwG 1 B 198.95 -,\n\n       b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg\n          vom 31. August 1995 - 2 (4) A 26/94 -,\n\n       c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 14. Dezember\n          1993 - 2 D 404/92 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 8. März 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       I.\n Die Beschwerdeführerin, Pflichtmitglied der Landeszahnärztekammer Brandenburg, begehrt die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk\nder Zahnärztekammer Berlin; dem Versorgungswerk gehört sie nach der Satzung\nüber den Anschluss der Angehörigen der brandenburgischen Landeszahnärztekammer an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (Anschlusssatzung) vom\n28. März 1992 (ABl für Brandenburg S. 498) an.\n\n  1. Nach dem brandenburgischen Heilberufsgesetz (HeilBerG) vom 28. Januar 1992     2\n(GVBl S. 30) sind Zahnärzte, die in Brandenburg ihren Beruf ausüben, Kammermitglieder. Die Kammer kann nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter schaffen. Die Mindestbedingungen sind im Gesetz geregelt (§ 28 Abs. 1 und 3 HeilBerG). Die\nKammerversammlung kann auch den Anschluss an eine andere Versorgungseinrichtung beschließen (§ 21 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 28 Abs. 2 HeilBerG).\n\n\n\n                                       1/6\n\n  Die Berliner Zahnärztekammer unterhält seit vielen Jahren ein Versorgungswerk,       3\ndem 1966 die Zahnärztekammer Bremen und 1970 die Tierärztekammer Berlin beigetreten sind. 1992 beschloss auch die Brandenburger Zahnärztekammer den Beitritt. Diesen Beitritt hält die Beschwerdeführerin für rechtswidrig.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin ist eine 1991 niedergelassene selbständige Zahnärztin      4\nin Brandenburg. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Angestellte schloss sie eine Kapitallebensversicherung ab, blieb aber zusätzlich Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund dieser Pflichtmitgliedschaft beantragte sie nach dem Anschluss der Landeszahnärztekammer Brandenburg an das Versorgungswerk Berlin\ndie Befreiung von der weiteren Pflichtmitgliedschaft. Der Antrag wurde abgelehnt, da\nsie nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung nach der Anschlusssatzung erfülle.\nIhr Einwand, für die Anschlusssatzung an das Berliner Versorgungswerk bestehe keine Rechtsgrundlage, weil sich der brandenburgische Satzungsgeber in unzulässiger\nWeise des Rechts begeben habe, an der Willensbildung des Berliner Versorgungswerks mitzuwirken, überzeugte das Oberverwaltungsgericht nicht. Dynamische Verweisungen seien zulässig, wenn der Inhalt der Regelung, auf die verwiesen werde,\nim Wesentlichen feststehe (unter Hinweis auf BVerfGE 26, 338 <367>). Auch das\nDemokratieprinzip werde nicht verletzt, wenn die Kammerversammlung von einem\nihr gesetzlich eingeräumten Anschlussrecht Gebrauch mache.\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der         5\nRevision zurückgewiesen (Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 33). Zwar sei es\nrichtig, dass die Mitglieder der Landeszahnärztekammer nur eine abgeschwächte\nund indirekte Mitwirkungsmöglichkeit an der Willensbildung des Versorgungswerks\nder Berliner Zahnärztekammer hätten. Jedoch zeige die Beschwerde nicht auf, dass\nfür das Klagebegehren - die Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk -\ndie aufgeworfene Frage erheblich sein könne. Sollte die Mitwirkungsmöglichkeit der\nMitglieder der Landeszahnärztekammer Brandenburg im Versorgungswerk unzureichend und deswegen ihr Anschluss an das Versorgungswerk nichtig sein, so wäre\ndie Beschwerdeführerin nicht Mitglied des Versorgungswerks geworden mit der Folge, dass auch kein Raum für eine Befreiung von der Mitgliedschaft gegeben wäre.\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Zahnärztekammer\nBerlin verletze sie in den genannten Grundrechten, da sie von jeglicher Einflussnahme auf das Versorgungswerk ausgeschlossen sei. In den allein entscheidenden Organen des Versorgungswerks - der Delegiertenversammlung und dem Vorstand -\nseien die Zahnärzte Brandenburgs nicht vertreten.\n\n 4. Dem Bundesverwaltungsgericht, dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und       7\nEuropaangelegenheiten und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und\nFrauen des Landes Brandenburg, der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin,\ndem Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, der Zahnärz-\n\n\n\n                                         2/6\n\ntekammer Berlin, der Landeszahnärztekammer Brandenburg, der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., dem Hartmannbund - Verband der Ärzte Deutschlands e.V. -, dem Verein Demokratischer Ärztinnen und Ärzte\nsowie dem Marburger Bund - Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und\nÄrzte Deutschlands e.V. - wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2           8\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n  Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur\nDurchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine\nAussicht auf Erfolg hat.\n\n 1. Die Satzung über den Anschluss der Kammerangehörigen der Landeszahnärztekammer Brandenburg an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin ist allerdings mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar.\n\n  a) Die Frage der verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in      11\neinem öffentlichrechtlichen Verband hat das Bundesverfassungsgericht am Maßstab\ndes Art. 2 Abs. 1 GG geprüft und entschieden, dass eine solche Zwangsmitgliedschaft nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung möglich ist. Danach darf\nder Staat öffentlichrechtliche Verbände nur schaffen, um legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen. Diese öffentlichrechtlichen Körperschaften müssen in ihrer Organisation auch im Übrigen in formeller und materieller Hinsicht mit dem\nGrundgesetz zu vereinbaren sein (vgl. BVerfGE 15, 235 <239 ff.>). Die Befugnis von\nBerufsverbänden, freiheitseinschränkendes Satzungsrecht zu erlassen, folgt nicht\nschon aus dem Akt der Autonomieverleihung als solchem. Denn dieser berechtigt\nzwar zur Regelung eigener Verbandsangelegenheiten, nicht aber zugleich zu Eingriffen in Grundrechte der Mitglieder (vgl. BVerfGE 36, 212 <216>).\n\n  Die grundgesetzliche Ordnung setzt der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt bestimmte Grenzen (vgl. BVerfGE 33, 125 <157>). Der Gesetzgeber darf\nzwar einen bestimmten Kreis von Bürgern - innerhalb eines von vornherein durch\nWesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereichs - ermächtigen,\ndurch demokratisch gebildete Organe ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Der\nGedanke der Selbstverwaltung und die Verleihung von Satzungsautonomie haben ihren guten Sinn darin, gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren und den entsprechenden\ngesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern (BVerfGE 33, 125 <156 f.>). Außerdem soll die\nbesondere Sachkunde der Betroffenen genutzt werden. Schließlich ist die Selbstver-\n\n\n                                         3/6\n\nwaltung darauf angelegt, eine gesetzlich angeordnete Zwangsmitgliedschaft durch\nBeteiligungsrechte zu kompensieren (vgl. BVerwGE 106, 64 <83>; BVerwG, NVwZ\n1999, S. 870 <875>).\n\n  b) Dieser Gedanke der Satzungsautonomie wird verfehlt, wenn eine öffentlichrechtliche Körperschaft für ihre Mitglieder auf jede zukünftige Mitwirkung an der Normsetzung verzichtet, indem sie eine Anschlusssatzung erlässt, die die eigenen Mitglieder\nhinsichtlich eines verpflichtend eingeführten Versorgungswerks der Satzungsgewalt\neiner anderen Kammer unterwirft und von einer maßgeblichen Mitwirkung in den Organen dieser Kammer ausschließt. Ein solcher Verzicht auf Partizipation für gegenwärtige und künftige Mitglieder liegt nicht in der autonomen Kompetenz einer Satzungsversammlung und wird auch der Verbindung des Prinzips der Selbstverwaltung\nzum demokratischen Prinzip (vgl. BVerfGE 33, 125 <159>) nicht gerecht.\n\n  Einen solchen Verzicht hat die Landeszahnärztekammer Brandenburg jedoch vorliegend mit der Anschlusssatzung ins Werk gesetzt. Ihre Mitglieder nehmen an der\nWahl des obersten Organs des Versorgungswerks, der Delegiertenversammlung der\nZahnärztekammer Berlin, nicht teil. Sie haben keinen Einfluss auf die Bildung des\nVorstandes der Zahnärztekammer Berlin, die ebenfalls ein Organ des Versorgungswerks ist. Die wenigen in der Anschlusssatzung vorgesehenen Mitwirkungsrechte reichen nicht aus, um eine gleichberechtigte Teilhabe aller Pflichtmitglieder des Versorgungswerks an dessen Willensbildung sicherzustellen. Damit regelt die\nAnschlusssatzung nicht autonom eigene Angelegenheiten der Brandenburger Zahnärztekammer. Die Satzungsversammlung hat sich vielmehr ihres bestimmenden Einflusses auf die künftige Gestaltung des Versorgungswerks begeben, indem auf eine\nanteilige Mitwirkung, die freilich nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden öffentlichrechtlichen Körperschaft hergestellt werden kann, von vornherein verzichtet wurde. Eine solche Anschlusssatzung überschreitet die verliehene Rechtsetzungsbefugnis (in diesem Sinne auch Hess. VGH, ESVGH 43, 283 <285>).\n\n  2. Dennoch hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, da sie aus         15\nGründen der Subsidiarität unzulässig ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus muss ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu\nerwirken (vgl. BVerfGE 22, 287 <290>; 77, 275 <282>; 91, 1 <25>; stRspr). Daran\nfehlt es hier.\n\n Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss (Buchholz               16\n430.4 Versorgungsrecht Nr. 33, S. 32) ausgeführt, die mit dem Ziel der Zulassung der\nRevision eingelegte Beschwerde habe nicht aufgezeigt, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anschlusssatzung für das Klagebegehren erheblich sein könne.\nSollte der Anschluss an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin nichtig\nsein, wäre die Beschwerdeführerin dort nicht Mitglied geworden mit der Folge, dass\nauch kein Raum für eine Befreiung von der Mitgliedschaft gegeben wäre. Sollte die\n\n\n\n                                          4/6\n\nAnschlussregelung dagegen rechtlich unbedenklich sein oder doch die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk nicht berühren, wäre die genannte Frage für das\nKlagebegehren ebenfalls ohne Bedeutung. Die Entscheidung über dieses Begehren\nhänge demnach nicht von der Antwort auf die - hier unter 1. erörterte - Frage ab, ob\ndie Anschlusssatzung wirksam sei.\n\n  Nach dem Ergebnis der Beratung der Sache im Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts am 22. Januar 2002 sind diese Ausführungen verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat sie mit der Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert angegriffen. Ist deshalb von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, hat es die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren versäumt, alle ihr zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten zu\nnutzen. Die Beschwerdeführerin hat es insbesondere unterlassen, neben der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft hilfsweise die Feststellung zu beantragen, nicht\nPflichtmitglied geworden zu sein, oder die Rechtmäßigkeit der Anschlusssatzung direkt anzugreifen.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                   19\n\n               Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n8. März 2002 - 1 BvR 1974/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2002\n                - 1 BvR 1974/96 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020308_1bvr197496.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020308.1bvr197496\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-08/1-bvr-1974-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-08/1-bvr-1974-96","retrieved":"2026-07-10 10:49:37.405136+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-03-08/1-bvr-1974-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-03-08","dockets":["1 BvR 1974/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020308.1bvr197496","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020308.1bvr197496"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.03.2002 – 1 BvR 1974/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-08/1-bvr-1974-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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