{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020307.1bvr233494","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"1 BvR 2334/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2334/94 -\n- 1 BVR 63/95 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\nI. 1. des Herrn L...,\n  2. des Herrn F...\n\n- 1 BVR 2334/94 -,\n\nII. des K...\n\n- 1 BVR 63/95 -\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Jochen Michels und Koll.,\n                   Hindenburgstraße 24,\n                   45127 Essen -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1994 - 23 B 3170/94 -,\n\n        b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Dezember 1994 - 14 L 2545/94 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. März 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerden betreffen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu einem Versammlungsverbot.\n\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den          2\nVerfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grund-\n\n\n                                        1/4\n\nrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden bieten keine hinreichende Aussicht\nauf Erfolg.\n\n  1. Hinsichtlich der geltend gemachten Rüge der Verletzung des Grundrechts aus             3\nArt. 8 GG steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden der Grundsatz der\nSubsidiarität verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe entgegen. Die Beschwerdeführer sind gehalten, ihr Rechtsschutzanliegen im - bereits beschrittenen - Verwaltungsrechtsweg durch weiteres Betreiben des anhängigen Hauptsacheverfahrens zu verfolgen.\n\n  Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes kann allerdings selbständig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Insoweit war hier nach der abschlägigen\nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 9. Dezember 1994 der\nRechtsweg erschöpft. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt jedoch über die\nRechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus, dass ein Beschwerdeführer die\nihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme des\nBundesverfassungsgerichts zu erwirken. Für Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt hieraus, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs\nin der Hauptsache geboten sein kann, wenn sich dort nach der Art des gerügten\nGrundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsgerichtlichen Beschwer abzuhelfen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. Allerdings\nmüssen Beschreitung und Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs für den Beschwerdeführer zumutbar sein (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 79, 275 <278 f.>;\nBVerfG, Erster Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 1 BvR 622/01 -).\n\n  Im vorliegenden Fall sind die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen einer             5\nfachgerichtlichen Klärung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren\nzugänglich. Dies gilt auch für die auf die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte\nbezogene Rüge. Denn der Sache nach geht es auch hier um die Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten und der rechtlichen Vorgaben für den Erlass des verfügten Demonstrationsverbotes.\n\n  Die weitere Beschreitung des Hauptsacherechtswegs ist für die Beschwerdeführer            6\nauch zumutbar. Sie ist nicht von vornherein aussichtslos. Das Verwaltungsgericht\nund das Oberverwaltungsgericht haben ihre Eilrechtsschutzentscheidungen auf das\nErgebnis der von ihnen durchgeführten \"summarischen\" Prüfungen der Sach- und\nRechtslage gestützt. Seitens der Fachgerichte ist keine das Hauptsacheverfahren\nvorwegnehmende abschließende Sach- und Rechtsprüfung durchgeführt worden.\nEin Erfolg der Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren bleibt damit möglich. Hinzu kommt, dass die Beantwortung der hier aufgeworfenen Fragen einer weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedarf, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob unter den Initiatoren Einigkeit in Bezug auf die Friedlichkeit der von\n\n\n\n                                           2/4\n\nihnen angemeldeten Demonstration bestand und ob tatsächlich konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass mit der Teilnahme mehrerer Tausend gewaltbereiter Demonstranten gerechnet werden musste. Auch sind gegebenenfalls noch schwierige\neinfachrechtliche Fragen zu klären, etwa hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Sperrung behördlicher Ermittlungsergebnisse durch ihre\nEinstufung als Verschlusssache (\"VS-NfD\").\n\n  Eine verfassungsgerichtliche Prüfung der angegriffenen Eilrechtsschutzentscheidungen kann somit allenfalls dahin gehen, ob sich die Gerichte bei der von ihnen vorgenommenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von Erwägungen\nhaben leiten lassen, die der Bedeutung und der Reichweite von Grundrechten nicht\nausreichend Rechnung tragen und die für die Versagung des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausschlaggebend gewesen sein können (vgl. BVerfG, 1. Kammer\ndes Ersten Senats, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 1 BvR 2045/00, 2166/00 -).\nDabei ist das Vorbringen der Beschwerdeführer von Bedeutung, der gerichtliche Eilrechtsschutz sei durch eine zu späte Sachentscheidung der Behörde faktisch vereitelt worden (vgl. dazu BVerfGE 69, 315 <363 f.>). Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Fachgerichte bei der Prüfung dieses Gesichtspunktes Bedeutung und\nReichweite von Art. 8 GG offensichtlich verkannt haben.\n\n  2. Soweit die Beschwerdeführer ohne nähere verfassungsrechtliche Spezifizierung        8\nrügen, durch \"das Verfahren, insbesondere das verwaltungsgerichtliche Verfahren...\nin ihren Grundrechten\" verletzt worden zu sein, genügt ihr Vorbringen nicht den Begründungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    9\n\n                Papier                 Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n7. März 2002 - 1 BvR 2334/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2002\n                - 1 BvR 2334/94 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020307_1bvr233494.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020307.1bvr233494\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-07/1-bvr-2334-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-07/1-bvr-2334-94","retrieved":"2026-07-10 10:49:36.979369+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-03-07/1-bvr-2334-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-03-07","dockets":["1 BvR 2334/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020307.1bvr233494","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020307.1bvr233494"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.03.2002 – 1 BvR 2334/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-07/1-bvr-2334-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/8","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"8","label":"Art 8 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:49:36.979369+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}