{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020307.1bvr196201","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"1 BvR 1962/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1962/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Koll.,\n                   Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg i.Br. -\ngegen a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2001 - 2 AZR 139/\n         00 -,\n\n       b) das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 24. Februar 1999 - 5 Ca\n          10/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. März 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin, eine zuletzt bei einer evangelischen Kirchengemeinde         1\nbeschäftigte Erzieherin, wendet sich gegen die arbeitsgerichtliche Abweisung ihrer\nKündigungsschutzklage und die Bestätigung dieser Entscheidung im Revisionsverfahren (vgl. NZA 2001, S. 1136).\n\n Die außerordentliche Kündigung ist im Wesentlichen mit Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die Universale Kirche (vgl. zu ihr die Wiedergabe ihrer Internet-Homepage im angegriffenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts, a.a.O., S. 1136 f.), deren Mitglied sie bereits bei ihrer Einstellung als Erzieherin war, begründet und in den\nangegriffenen Entscheidungen vor allem im Hinblick auf das entsprechende außerdienstliche Verhalten der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Unstreitig ist die Beschwerdeführerin, die zuletzt die Leitungsfunktion in einem Kindergarten ihrer Arbeitgeberin wahrgenommen hat, unter anderem auf einem Anmeldungsschreiben für\n\"Grundkurse für höheres geistiges Lernen\" der Universalen Kirche als Ansprechpartnerin benannt worden.\n\n\n\n                                          1/4\n\n  2. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG (Religions- und Glaubensfreiheit) verletzt.\n\n                                           II.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 <24 f.>) liegen nicht\nvor.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die darin angesprochenen verfassungsrechtlichen Fragen sind\ndurch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>;\n70, 138).\n\n  a) Die angegriffenen Entscheidungen sind, was die Bedeutung des kirchlichen              6\nSelbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV\nfür die Bewertung arbeitsvertraglicher Loyalitätspflichten kirchlicher Mitarbeiter angeht, ausdrücklich von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 70, 138 <162 ff.>) ausgegangen und dieser nahezu wörtlich\ngefolgt. Die Verfassungsbeschwerde wirft insoweit keine neuen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Sie greift den Ausgangspunkt der angegriffenen\nEntscheidungen nicht ernstlich an. In der Beschwerdeschrift wird vielmehr ausdrücklich eingeräumt, dass das Bundesarbeitsgericht im Ansatz zutreffend auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen abgestellt habe und dieses für Vorgaben, die den anerkannten Maßstäben der verfassten Kirchen entsprächen, weiten Raum lasse. Dies\nwird auch nicht in Frage gestellt, soweit die Verfassungsbeschwerde im Weiteren die\nAuffassung vertritt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Aktivitäten für die Universale Kirche keine oder zumindest keine schwerwiegende\nVerletzung von Loyalitätspflichten gegenüber der Beklagten des Ausgangsverfahrens dargestellt hätten. Denn diese Einschätzung beruht nicht darauf, dass die Bedeutung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts für die Bewertung arbeitsvertraglicher Loyalitätspflichten gegenüber kirchlichen Arbeitgebern grundsätzlich in Zweifel\ngezogen wird. Sie hat ihren Grund vielmehr darin, dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin in den angegriffenen Entscheidungen neben dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin zu kurz gekommen seien.\n\n  b) Auch soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Auffassung              7\nvertritt, dass das Bundesverfassungsgericht bisher den Fall einer Kollision des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit Grundrechtspositionen noch nicht entschieden\nhabe, führt dies nicht zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde. Es entspricht seit dem Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>) gesicherter Erkenntnis, dass sich der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektiver Normen im Privatrecht durch das Medium der\ndieses Rechtsgebiet beherrschenden Vorschriften entfaltet und für den Zivilrichter\n\n\n                                           2/4\n\nvor allem über die jeweiligen Generalklauseln realisierbar ist. Von daher kann es\nnicht zweifelhaft sein, dass im Rahmen der Beurteilung, ob die Kündigung eines\nkirchlichen Arbeitnehmers gerechtfertigt ist, neben dem Selbstbestimmungsrecht der\nbetreffenden Kirche als Arbeitgeber auch hiermit kollidierende Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers einschließlich derjenigen aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG zu berücksichtigen sind. Von dieser Erkenntnis ist das Bundesverfassungsgericht auch in der\nEntscheidung BVerfGE 70, 138 ausgegangen (vgl. ebd., S. 172). An ihr hat sich bis\nin die jüngste Zeit nichts geändert (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl\n2001, S. 723).\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der         8\nals verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner das Ausgangsverfahren abschließenden Entscheidung bei\nder von ihm vorgenommenen Interessenabwägung auch die Glaubens-, Gewissensund Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin nach Art. 4 Abs. 1 GG berücksichtigt\n(vgl. NZA 2001, S. 1136 <1141>). Das Ergebnis dieser Abwägung ist nach den Maßstäben, die für die verfassungsgerichtliche Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen entwickelt worden sind (vgl. dazu BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248\n<257 f.>; speziell zur Auslegung und Anwendung arbeitsrechtlicher Kündigungsvorschriften BVerfGE 89, 276 <286>; 92, 140 <153>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 3474 <3475>) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach kommt auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Betracht.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                                        III.\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                  10\n\n               Jaeger                Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n7. März 2002 - 1 BvR 1962/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2002\n                - 1 BvR 1962/01 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020307_1bvr196201.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020307.1bvr196201\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-07/1-bvr-1962-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-07/1-bvr-1962-01","retrieved":"2026-07-10 10:49:36.730899+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-03-07/1-bvr-1962-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-03-07","dockets":["1 BvR 1962/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020307.1bvr196201","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020307.1bvr196201"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.03.2002 – 1 BvR 1962/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-07/1-bvr-1962-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"GG/4","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"4","label":"Art 4 GG","mentions":1},{"id":"GG/140","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"140","label":"Art 140 GG","mentions":1},{"id":"WRV/137","law":"WRV","abbreviation":"WRV","ref":"137","label":"Art 137 WRV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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