{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020306_2bvr161900","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020306.2bvr161900","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-03-06","aktenzeichen":"2 BvR 1619/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1619/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Anne Wehnert,\n                   Wasserstraße 13, 40213 Düsseldorf -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 1. August 2000 - III Qs\n         82 und 83/00 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2000 - III Qs 82/\n          00 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. November 1999 -\n          150 Gs 2949/99 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. März 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2000 und vom 1. August 2000 - III Qs 82/00 und 83/00 - sowie des Amtsgerichts Düsseldorf vom\n     5. November 1999 - 150 Gs 2949/99 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 13 Absatz 1, Absatz 2 in Verbindung mit Artikel\n     19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n     Die Sache wird an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die richterliche Anordnung einer Durchsuchung      1\nim Steuerstrafverfahren.\n\n 1. Das Amtsgericht beschloss die Gestattung der Durchsuchung der Wohnung und          2\nder Geschäftsräume der Beschwerdeführerin und die Beschlagnahme dort gegebenenfalls aufgefundener Beweismittel. Begründet wurde dies wie folgt:\n\n\"Die getroffene Anordnung beruht auf §§ 94, 98, 102, 103, 105, 162 StPO.               3\n\nNach den bisherigen Ermittlungen ist die Beschuldigte der Steuerhinterziehung verdächtig.\n\nDie Durchsuchung soll zur Auffindung von Beweismitteln führen, nämlich von Kontounterlagen, Unterlagen über Kapitalanlagen im Ausland, wozu auch Kontoauszüge\ngehören, Aufzeichnungen über Einkünfte und Vermögen, Disketten.\n\nEs liegen Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchten Sachen         6\nsich in den zu durchsuchenden Räumen befinden (§§ 102, 103 StPO).\"\n\n 2. Das Landgericht verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet        7\nund führte dazu aus:\n\n\"Die Beschwerdebegründung vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.       8\n\nInsbesondere dient die Maßnahme nicht der Ausforschung, da nach dem damaligen          9\nErmittlungsergebnis zureichende tatsächliche Anhaltspunkte hinsichtlich bestimmter\nSteuerarten vorhanden waren. Eine konkrete Bezeichnung erschiene aber nach der\nAnsicht der Kammer wegen der Wahrung des Steuergeheimnisses als problematisch, sodass die allgemeine Bezeichnung als ausreichend anzusehen ist.\"\n\n 3. Die Beschwerdeführerin erhob Gegenvorstellung mit der Begründung, das ihrem       10\nSchutz dienende Steuergeheimnis dürfe nicht dazu dienen, sie selbst über den gegen sie erhobenen Vorwurf im Unklaren zu lassen. Die Gegenvorstellung wurde vom\nLandgericht mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass sie keine andere Entscheidung\nrechtfertige und hinsichtlich der Bemerkung zum Steuergeheimnis kein Irrtum vorliege.\n\n                                        II.\n Die Beschwerdeführerin macht mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geltend. Der Durchsuchungsbeschluss habe nur pauschale Angaben zum Tatvorwurf und zu den gesuchten Beweismitteln enthalten. Dies sei nicht ausreichend gewesen, um die Zwangsmaßnahme\nmessbar und kontrollierbar zu gestalten. Das Landgericht habe sich im Beschwerdeverfahren gleichfalls auf pauschale Äußerungen beschränkt. Sein Zusatz, eine nähere Tatkonkretisierung im Durchsuchungsbefehl erscheine mit Blick auf das Steuerge-\n\n\n                                        2/7\n\nheimnis bedenklich, sei verfehlt. Auch bei der Zurückweisung der Gegenvorstellung\nhabe es sich mit ihren Einwendungen letztlich nicht ernsthaft befasst.\n\n                                        III.\n Das Land Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Äußerung. Es hat von einer         12\nStellungnahme abgesehen.\n\n                                        IV.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur        13\nDurchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist; ihr entstünde durch\ndie Versagung der Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht im Sinne   14\ndes § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden, weil das Nachverfahren (vgl. § 33a StPO)\nzur Erschöpfung des Rechtswegs erforderlich war. Die Verfassungsbeschwerde ist\nauch in einer die Kammerzuständigkeit eröffnenden Weise begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin offensichtlich in ihren Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  1. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem    15\nEinzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In\ndiese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 59, 95 <97>; 96, 27 <40>; 103, 142\n<150 f.>). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung\ndes Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die\nAnordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 <223>; 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>;\n103, 142 <150 f.>). Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer\npersönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter\ndas Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können. Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass\ndie Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE\n103, 142 <151>). Dies setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine\nbloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346 <355>).\n\n Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der         16\nEingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162\n\n                                         3/7\n\n<224>; 42, 212 <220>; 103, 142 <151>). Dazu muss der Beschluss insbesondere\nden Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb\ndessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von\nvornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>; 103, 142 <151 f.>). Um\ndie Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende\nStraftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen\ndes Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220 f.>). Der Richter muss weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen\nBeweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach\nLage der Dinge geschehen kann. Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als - wenn auch noch so entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden\nSachverhalt in Frage kommen können (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>). Der Schutz der\nPrivatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit\nder Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl.\nBVerfGE 42, 212 <220>). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret\ngesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen\njedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen\nErgebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 44, 353 <371>; 45, 82; 50,\n48 <49>; 71, 64 <65>).\n\n 2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht ausreichend Rechnung.\n\n  a) Der Beschluss des Amtsgerichts bezeichnete die Tat, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde, nur als Steuerhinterziehung, ohne diesen Vorwurf zu konkretisieren. Tatsächliche Angaben zur Umschreibung fehlten. Der Vorwurf hinsichtlich der betroffenen Steuerart und der maßgeblichen Einzelbestimmungen im Gesetz\nwurde nicht näher steuerstrafrechtlich eingeordnet, obwohl dies bei Steuerstraftaten\nregelmäßig zu den Mindestangaben gehört (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 -, StV\n2000, S. 465 f.). Ferner wurde im Durchsuchungsbeschluss die Art der gesuchten\nBeweismittel nur allgemein umschrieben; dies war nicht dazu geeignet, den Mangel\nder Tatkonkretisierung als Möglichkeit zur Eingrenzung der Vollziehung der Durchsuchung auszugleichen.\n\n  Die formularmäßige Fassung der Beschlussbegründung ohne einzelfallbezogenen           19\nHinweis lässt schließlich besorgen, dass eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktionen des Richtervorbehalts gemäß Art. 13\nAbs. 2 GG nicht stattgefunden hat. Andeutungen dazu, dass die Frage der Verhält-\n\n\n                                         4/7\n\nnismäßigkeit des schwer wiegenden Eingriffs im Einzelfall vom Richter in eigener\nVerantwortung geprüft wurde, sind dem Beschluss nicht zu entnehmen.\n\n  Dass eine nähere Konkretisierung und Gewichtung des Tatvorwurfs in der Begründung des Beschlusses nach der Lage des Einzelfalls unmöglich oder aus ermittlungstaktischen Gründen unangebracht gewesen wäre, ist auszuschließen. Der Antrag der zuständigen Ermittlungsbehörde auf Erlass einer richterlichen\nDurchsuchungsanordnung hatte nähere Angaben zum Tatvorwurf enthalten. Dies\nenthob den Richter bei dessen eigenverantwortlicher Prüfung nicht der Aufgabe, eine\nKontrolle der Eingriffsvoraussetzungen vorzunehmen und eigene Anweisungen zur\nEingriffsbegrenzung in den Beschlusstext aufzunehmen. Er konnte sich auch nicht\netwa darauf verlassen, dass die Beamten, die den Durchsuchungsbeschluss vollziehen würden, den enger gefassten Behördenantrag kennen und als Maßstab für eine\nEingriffsbegrenzung der richterlich gestatteten Durchsuchung beachten würden.\n\n  b) Das Landgericht hat der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss mit             21\neinem nicht erläuterten Hinweis auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) den Erfolg versagt. Dabei blieb unberücksichtigt, dass das Steuergeheimnis den steuerpflichtigen\nBürger vor dem unbefugten Offenbaren oder Verwerten seiner Steuerdaten durch einen Amtsträger schützen soll. Dies betrifft aber nicht die Mitteilung des steuerstrafrechtlichen Vorwurfs an den Steuerpflichtigen in einem gegen diesen gerichteten Ermittlungsverfahren (§ 102 StPO). Das Steuergeheimnis kann es allenfalls gebieten,\nin einer Anordnung der Durchsuchung bei Dritten (§ 103 StPO) Steuerdaten des Beschuldigten nicht im Rahmen der Beschreibung des steuerstrafrechtlichen Vorwurfs\nzu offenbaren (vgl. LG Konstanz, wistra 3/2000, S. 118 mit Anm. Burkhard). In der\nfehlerhaft begründeten Beschwerdeentscheidung wurde das Begründungsdefizit des\nermittlungsrichterlichen Durchsuchungsbeschlusses im Sinne seiner Rechtsschutzfunktion nach Art. 13 Abs. 2 GG unberücksichtigt gelassen und zugleich der Beschwerdeführerin der im Rechtsmittelverfahren gebotene Rechtsschutz gemäß Art.\n19 Abs. 4 GG verkürzt (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>). Das Landgericht konnte das Begründungsdefizit des mit der Beschwerde angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses nicht als unbeachtlich bezeichnen, ohne seine eigene Rechtsschutzaufgabe zu\nverletzen. Dass für einen anderen Beurteiler ein konkretisierbarer Verdacht der Steuerhinterziehung bezüglich bestimmter Steuerarten und Veranlagungszeiträume aus\nden Akten entnehmbar sein mag, konnte den Ermittlungsrichter nicht von der Mitteilung und Bewertung des aus seiner Sicht maßgebenden Verdachts entheben.\n\n Die Entscheidung des Landgerichts im Nachverfahren hat diesen Fehler aufrecht           22\nerhalten.\n\n                                         V.\n  Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführerin demnach in ihren Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 19 Abs. 4 GG. Sie sind aufzuheben; die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).\n\n\n                                          5/7\n\n  Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                           25\n\n              Limbach              Hassemer           Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. März 2002 - 2 BvR 1619/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020306_2bvr161900.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020306.2bvr161900\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020306_2bvr161900.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-06/2-bvr-1619-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020306_2bvr161900.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020306_2bvr161900.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-06/2-bvr-1619-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/rk20020306_2bvr161900.html","retrieved":"2026-07-10 10:49:36.010249+00:00"}}