{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020228_1bvr167601","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020228.1bvr167601","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"1 BvR 1676/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1676/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wilhelm Krahn-Zembol,\n                    Lüneburger Straße 36, 21403 Wendisch Evern -\ngegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz\n      vom 20. August 2001 - 1 A 10382/01.OVG -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richterinnen Haas,\n                                 Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Februar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fragen, ob der Verordnungsgeber die geltenden Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor hypothetischen Gefährdungen verschärfen muss und unter welchen Voraussetzungen die Gerichte verpflichtet sind,\nBeweis über die Behauptung zu erheben, die geltenden Grenzwerte seien angesichts\nneuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit von Immissionen überholt.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines von ihm bewohnten Grundstücks in        2\nder Nähe einer Mobilfunkanlage; solche Anlagen werden in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26.\nBImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16. Dezember 1996,\nBGBl I S. 1966) als Hochfrequenzanlagen definiert. Die hier in Rede stehende Mobilfunkanlage hält die in Anhang 1 zu § 2 der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte\nunstreitig ein. Diese Grenzwerte beruhen auf den übereinstimmenden Empfehlungen\ndes Komitees für nichtionisierende Strahlen der Internationalen Strahlenschutzvereinigung, der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen sowie der beim Bundesamt für Strahlenschutz (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt) angesiedelten Strahlenschutzkommission (vgl. BRDrucks\n393/96, S. 10). Sie orientieren sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren einer\ndurch Hochfrequenzfelder ausgelösten Erwärmung des Gewebes (vgl. BRDrucks\n\n\n                                         1/7\n\n393/96, S. 15; Kutscheidt, NJW 1997, S. 2481, 2483). Der Verordnungsgeber hatte\nweiter gehende Schutzmaßnahmen abgelehnt, weil sie sich nicht auf verlässliche\nwissenschaftliche Erkenntnisse stützen könnten (vgl. BRDrucks 393/96, S. 22 und\nBRDrucks 393/1/96, S. 3 ff.). In einer Entschließung anlässlich der Verabschiedung\nder Verordnung forderte der Bundesrat die Bundesregierung auf, ihm einen Bericht\nvorzulegen, wenn sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse für die Bewertung der\nMöglichkeit langfristiger Gesundheitsschäden durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder ergäben (vgl. BRDrucks 393/96 <Beschl.> S. 5).\n\n 2. Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage mit der Begründung angefochten, die\nelektromagnetischen Felder, die diese Anlage verursache, schädigten seine Gesundheit. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.\n\n  Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung        4\nder Berufung mit Beschluss vom 20. August 2001 abgelehnt. Es bestünden keine\nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im\nBlick auf die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende staatliche Schutzpflicht. Der\nVerordnungsgeber könne gerichtlich nicht verpflichtet werden, bei der Bestimmung\nder Grenzwerte auch den nur möglichen, aber nicht nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen zu begegnen. Es werfe auch keine rechtlichen Bedenken auf, dass\ndas Verwaltungsgericht den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einholung von\nSachverständigenbeweisen zur Frage der Gefährlichkeit von elektromagnetischen\nStrahlen unterhalb der geltenden Grenzwerte nicht gefolgt sei. Es sei nicht Aufgabe\nder Gerichte, die dem Verordnungsgeber zugewiesene Wertung wissenschaftlicher\nStreitfragen durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Der Beschwerdeführer habe\nseine Auffassung einer gesundheitsschädlichen Wirkung der Immissionen von Hochfrequenzanlagen unterhalb der Grenzwerte auch nicht mit wissenschaftlich belegbaren Fakten untermauern können, welche die Entscheidung des Verordnungsgebers\nzu den Grenzwerten als völlig unzulänglich erscheinen lassen könnten. Den von ihm\nvorgelegten Berichten und Untersuchungen ließen sich keine neuen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der Frage entnehmen, ob die Grenzwerte der 26.\nBImSchV ausreichend seien. Auch die unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen geltend gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, seine Erkrankungen seien ursächlich auf die Mobilfunkstation zurückzuführen, hätten dem Verwaltungsgericht\nkeinen Anlass zu einer entsprechenden Beweiserhebung geben müssen. Den ärztlichen Bescheinigungen ließen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die behauptete\nKausalität entnehmen.\n\n                                         II.\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und rügt die Verletzung der Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1\nGG.\n\n\n\n\n                                         2/7\n\n Es verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn dem Verordnungsgeber das                6\nRecht zugesprochen werde, nicht auszuschließende Schädigungen der Gesundheit\ndurch elektromagnetische Strahlungen in Kauf zu nehmen, nur weil es schwierig sei,\ndie weiter gehenden Wirkungen auch mit konkreten Grenzwerten zu erfassen. Jedenfalls verlange die staatliche Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG von den\nGerichten, die Schutzeignung der geltenden Grenzwerte anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu überprüfen. Dies habe das Oberverwaltungsgericht verkannt, weil es die erstinstanzliche Ablehnung seiner Anträge auf Einholung\nvon Sachverständigenbeweisen zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die\nGefährlichkeit hochfrequenter Strahlen unterhalb der Grenzwerte und zur Ursächlichkeit der Strahlung für seine Erkrankungen unbeanstandet gelassen habe. Das Oberverwaltungsgericht habe außerdem die von ihm als Beleg für die behaupteten neuen\nwissenschaftlichen Erkenntnisse und seiner strahlenbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgelegten Berichte und ärztlichen Bescheinigungen in verfassungswidriger Weise falsch bewertet.\n\n                                         III.\n  Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf;\nsie hat auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Rüge einer Verletzung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitenden staatlichen Schutzpflicht durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts greift nicht\ndurch.\n\n a) Es kann offen bleiben, ob die staatliche Schutzpflicht vorliegend berührt ist (so    9\nauch hinsichtlich der Grenzwerte für Niederfrequenzanlagen BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 1997, NJW 1997, S. 2509). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts genügt jedenfalls den aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sich ergebenden\nAnforderungen an den staatlichen Schutz der menschlichen Gesundheit.\n\n b) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber sei im Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG\nnicht verpflichtet, die geltenden Grenzwerte zum Schutz vor Immissionen zu verschärfen, über deren gesundheitsschädliche Wirkungen keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen.\n\n  Dem Verordnungsgeber kommt bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach       11\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu\nberücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur\ndenkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht\ngetroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurück-\n\n\n                                          3/7\n\nbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 <81>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; stRspr).\n\n  Ausgehend hiervon besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine          12\nPflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen. Die geltenden Grenzwerte könnten nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn\nerkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen.\nDavon kann so lange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar\nnicht abschätzen lässt. Das Oberverwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass\nes allein der politischen Entscheidung des Verordnungsgebers obliegt, ob er - bei gebotener Beachtung konkurrierender öffentlicher und privater Interessen - Vorsorgemaßnahmen in einer solchen Situation der Ungewissheit sozusagen \"ins Blaue hinein\" ergreifen will. Dementsprechend verlangt die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz\n1 GG nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber deshalb auf einer wissenschaftlich ungeklärten Tatsachengrundlage zur Herabsetzung der Grenzwerte zu\nverpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche\nGesundheit nicht ausgeschlossen werden können.\n\n  c) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, das Verwaltungsgericht sei nicht        13\nverpflichtet gewesen, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Gefährlichkeit hochfrequenter elektromagnetischer Felder durch Einholung von Sachverständigenbeweisen zu ermitteln, ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. In einer solchen Situation der Ungewissheit\nverlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der\nForschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen\ntreffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar\ngeworden ist (vgl. BVerfGE 49, 89 <130, 132 f.>; 56, 54 <78 ff.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 1997, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998, NVwZ 1998, S. 631). Das Oberverwaltungsgericht trägt dieser eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsbefugnis in verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise dadurch Rechnung, dass es eine eigenständige Risikoeinschätzung auf der Grundlage einer gerichtlichen Beweiserhebung von der konkreten\nDarlegung gesicherter Erkenntnisse von erheblichem wissenschaftlichem Gewicht\n\n\n                                          4/7\n\nabhängig macht, die anerkannte Stellen über eine unzureichende Schutzeignung der\ngeltenden Grenzwerte gewonnen haben.\n\n  Eine solche Verteilung der Verantwortung zur Beurteilung komplexer, wissenschaftlich umstrittener Gefährdungslagen zwischen Exekutive und Gerichten trägt auch\nden nach Funktion und Verfahrensweise unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten\nbeider Gewalten Rechnung (vgl. BVerfGE 61, 82 <114 f.>; 84, 34 <50>; 95, 1 <15>\nm.w.N.). Dies zeigt der vorliegend in Rede stehende Forschungsbereich deutlich. Untersuchungen zu den Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf den Menschen\nfinden bereits seit längerem auf internationaler Ebene und fachübergreifend statt, insbesondere auch zu den hier in Rede stehenden Einwirkungen unterhalb der geltenden Grenzwerte. Die Forschungen sind nach wie vor keineswegs abgeschlossen.\nVielmehr ist die Zahl neuer Forschungsarbeiten äußerst groß (vgl. BTDrucks 14/\n3911, S. 48 f. zu einer parlamentarischen Anfrage). In dieser Situation kann durch die\nBetrachtung einzelner wissenschaftlicher Studien kein konsistentes Bild über die Gefährdungslage erlangt werden; eine kompetente Risikobewertung setzt stattdessen\ndie laufende fachübergreifende Sichtung und Bewertung der umfangreichen Forschung voraus (vgl. BTDrucks 14/3911, a.a.O.; Weese, BWGZ 2001, S. 781, 782).\nDiese Aufgabe wird von verschiedenen internationalen und nationalen Fachkommissionen wahrgenommen, unter anderem von einer beim Bundesamt für Strahlenschutz gebildeten Arbeitsgruppe von Experten aus den mit dem Forschungsgegenstand befassten Fachrichtungen (vgl. BTDrucks 14/3911, a.a.O. und 14/6999, S. 44 f.\njeweils auf parlamentarische Anfragen). Es liegt auf der Hand, dass die gerichtliche\nBeweiserhebung anlässlich eines konkreten Streitfalles die gebotene Gesamteinschätzung des komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht leisten kann.\nEine kompetente eigenständige Risikobewertung durch die Gerichte kann erst erfolgen, wenn die Forschung so weit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden können.\n\n  Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dem Vorbringen des Beschwerdeführers ließen sich keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die den Grenzwerten für Hochfrequenzanlagen zu Grunde liegende Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers auf Grund\nneuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt sein könnte. Es ist weder dargelegt\nnoch sonst ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers die Bedeutung und Tragweite der aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 1 GG abzuleitenden Schutzpflicht verkannt haben könnte.\n\n Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten wissenschaftlichen Publikationen hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, auch in diesen Publikationen werde\neingeräumt, dass es derzeit keinen ausreichenden wissenschaftlichen Nachweis\nüber eine gesundheitsschädliche Wirkung hochfrequenter elektromagnetischer Felder unterhalb der geltenden Grenzwerte gebe; den vorgelegten Berichten sei zu entnehmen, dass der Nachweis einer pathogenetischen Rolle der beschriebenen biolo-\n\n\n                                          5/7\n\ngischen Effekte der Strahlung bisher nicht zu führen sei. Gleichwohl gegebene Empfehlungen geringerer Grenzwerte seien daher ausdrücklich als \"rein vorbeugend\" gekennzeichnet worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gab dem Gericht auf\nder Grundlage seiner Feststellungen von Verfassungs wegen keinen Anlass zu weiter gehender Klärung der Gefährdungslage.\n\n  Ohne Verfassungsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht schließlich auch eine         18\nPflicht des Verwaltungsgerichts zur Durchführung einer Beweisaufnahme über die\nBehauptung des Beschwerdeführers verneint, die sich innerhalb der Grenzwerte haltenden Immissionen der benachbarten Hochfrequenzanlage hätten jedenfalls bei ihm\nzu gesundheitlichen Schädigungen geführt. Das gilt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts nicht ansatzweise aufgezeigt hat, dass eine wissenschaftliche Untersuchung seiner individuellen Gefährdungssituation neue Einsichten zu der Frage erbringen könnte, ob und\ngegebenenfalls auf welche Weise Immissionen von Hochfrequenzanlagen, die die\nGrenzwerte einhalten, sich nachteilig auf die Gesundheit des Menschen auswirken.\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen solchen neuen Forschungsansatz hätte dartun können. Denn bereits bisher wurden in geeigneten Fällen neben Zellversuchen und Tierexperimenten auch Untersuchungen an Personen\nvorgenommen, etwa an solchen, die berufsbedingt hochfrequenten Feldern ausgesetzt sind oder waren, oder die geltend machen, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung werde durch elektromagnetische Felder ausgelöst (vgl. Empfehlungen der\nStrahlenschutzkommission vom September 2001, S. 32 ff., 38).\n\n 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  20\n\n                                                           Hohmann-Papier                  Haas\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020228_1bvr167601.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020228.1bvr167601\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020228_1bvr167601.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-28/1-bvr-1676-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020228_1bvr167601.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020228_1bvr167601.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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