{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020227.2bvr055301","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-02-27","aktenzeichen":"2 BvR 553/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 553/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Februar 2001 - 3\n         Ws 29/01 (StrVollz) -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 5. Dezember 2000 - 56\n         StVK 119/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Februar 2001 - 3 Ws 29/\n     01 (StrVollz) - und des Landgerichts Hannover vom 5. Dezember 2000 - 56\n     StVK 119/00 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n     Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.\n  2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zeitweilige Unterbringung eines Strafgefangenen zusammen mit einem Mitgefangenen in einem Einzelhaftraum mit einer\nGrundfläche von rund 7,6 Quadratmetern.\n\n\n\n\n                                        1/6\n\n                                         I.\n  Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt        2\nHamburg-Fuhlsbüttel II. Er wurde am 12. Januar 2000 von dort nach Berlin verlegt.\nEin Zwischenaufenthalt fand in der Justizvollzugsanstalt Hannover statt. Vom 13. bis\n17. Januar 2000 wurde der Beschwerdeführer dort in einer als Einzelhaftraum vorgesehenen Zelle im so genannten Transporthaus zusammen mit einem weiteren Gefangenen untergebracht. Der Raum hatte eine Grundfläche von etwa 7,6 Quadratmetern; ausgestattet war er mit einem Etagenbett, zwei Stühlen, einem Esstisch und\neinem Schrank. An sanitären Einrichtungen waren - ohne Abtrennung - ein Waschbecken und ein Klosett vorhanden. Der Beschwerdeführer und der Mitgefangene durften den Haftraum täglich nur für eine Stunde zum Hofgang verlassen.\n\n Gegen die gemeinschaftliche Unterbringung in dieser Zelle wandte sich der Beschwerdeführer nachträglich mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit\ndieser Maßnahme an das Landgericht. Später ergänzte er seinen Antrag um ein für\nkünftige Fälle vorbeugendes Unterlassungsbegehren.\n\n  Die Justizvollzugsanstalt nahm im gerichtlichen Verfahren zur Unterbringungssituation Stellung. Es sei eine Überbelegung ihres Transporthauses zu verzeichnen. Dort\nseien 81 Haftplätze vorhanden, aber dauernd 105 bis 120 Gefangene aufzunehmen.\nDeshalb finde immer wieder eine Belegung von Einzelhafträumen mit zwei Gefangenen statt. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts nicht um eine Einzelunterbringung nachgesucht.\n\n Das Landgericht wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Ein Verstoß gegen das Gebot der Einzelunterbringung während der Ruhezeit\ngemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG liege nicht vor, da § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG eine vorübergehende Ausnahme gestatte, die wegen der räumlichen Verhältnisse in\nder Justizvollzugsanstalt Hannover vorgelegen habe. Ein sofortiger Widerspruch des\nBeschwerdeführers gegen die Art seiner Unterbringung sei nicht festzustellen.\n\n  Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde. Die an fünf Tagen jeweils für 23 Stunden andauernde Unterbringung in einem 7,6 qm großen Haftraum mit offener Toilette gemeinsam mit einem Mitgefangenen verletze seine Grund- und Menschenrechte und sei auch einfach-rechtlich nicht\ngestattet. Das Landgericht sei auf sein diesbezügliches Vorbringen, das auf die fachgerichtliche Rechtsprechung zur unangemessenen Zellengröße Bezug genommen\nhabe, nicht eingegangen. Unberücksichtigt geblieben sei auch sein Vortrag, dass er\nund der Mitgefangene sich heftig gegen die Unterbringung im genannten Haftraum\nzur Wehr gesetzt hätten, sie aber gewaltsam dort untergebracht worden seien. Die\nBehauptung der Justizvollzugsanstalt, er habe sich nicht gegen die Unterbringung\nausgesprochen, treffe nicht zu. Effektiver Rechtsschutz sei infolge des Vorgehens\nder Justizvollzugsanstalt während der Unterbringungszeit nicht möglich gewesen,\nihm aber auch nachträglich nicht ermöglicht worden. Das Landgericht habe zudem\nsein Unterlassungsbegehren übergangen.\n\n\n                                         2/6\n\n Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Zwar sei die            7\nRechtsauffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich zutreffend. Da es sich aber\nbei der gemeinschaftlichen Unterbringung während der Ruhezeit im Rahmen eines\nTransports von Hamburg in die Justizvollzugsanstalt Berlin lediglich um einen Zeitraum von fünf Tagen gehandelt habe und bei einem erneuten Transport künftig auch\nkeine längere Verweildauer zu erwarten sei, sei diese Unterbringungssituation unter\nden Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu subsumieren.\n\n                                           II.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung seiner            8\nRechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 19 Abs. 2, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1,\n20 Abs. 3, 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 GG geltend. Sein Unterlassungsantrag sei in beiden Instanzen übergangen worden. Das Landgericht habe erst mit zehnmonatiger\nVerzögerung entschieden. Die Fachgerichte hätten die von ihm zitierte Rechtsprechung zum Gebot der menschenwürdigen Unterbringung von Strafgefangenen ignoriert. Sie hätten zu Unrecht in § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG eine Erlaubnisnorm für die\nvorübergehende Unterbringung in der von ihm beanstandeten Weise gesehen. Es\ngehe ihm aber nicht etwa nur um die gemeinschaftliche Unterbringung zusammen mit\neinem weiteren Gefangenen im Sinne jener Vorschrift, sondern um die unangemessene Zellengröße und -ausstattung sowie die Unterbringung in dieser Zelle für 23\nStunden am Tag.\n\n                                          III.\n Das Land Niedersachsen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es hat von einer               9\nÄußerung abgesehen.\n\n                                          IV.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur             10\nDurchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Sie ist auch zur Sachentscheidung berufen, da die zulässige\nVerfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden\n(§§ 93b Satz 1, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Das Rechtsschutzinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass die beanstandete Unterbringungssituation nicht mehr besteht.\nEs ist, wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat, im konkreten Fall eine\nWiederholungsgefahr bei weiteren Verlegungstransporten des Beschwerdeführers\nanzunehmen, aus der sich sein berechtigtes Interesse an der Feststellung der\nRechtswidrigkeit der Art seiner Unterbringung ergibt; darauf bezog sich auch das vorbeugende Unterlassungsbegehren an die Fachgerichte. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei schwer wiegenden Grundrechtseingriffen davon auszugehen, dass auch nachträglich ein Interesse an der Feststellung\n\n\n\n                                           3/6\n\nihrer Rechtswidrigkeit zu bejahen ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00 -). Zwar wird im vorliegenden\nFall nicht die Freiheitsentziehung als solche beanstandet. Wohl aber richtet sich die\nverfassungsrechtliche Beanstandung gegen die besonders einschneidende Art und\nWeise der zeitweiligen Unterbringung des Beschwerdeführers während des Strafvollzuges. Steht insoweit eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage, dann muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zulässig sein. Zudem kann der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage\nweit reichende Bedeutung zukommen (vgl. Dünkel/Morgenstern, Überbelegung im\nStrafvollzug - Gefangenenraten im internationalen Vergleich, in: Grundfragen staatlichen Strafens, Festschrift für Müller-Dietz, 2001, S. 133 ff.).\n\n  2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), weil sie den von\nihm vorgetragenen Verfahrensgegenstand verfehlen.\n\n  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 19                13\nAbs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte\nanzurufen; er garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.\nBVerfGE 35, 382 <401 f.>; 49, 329 <340 ff.>; 84, 34 <49>; 96, 27 <39>; 100, 313\n<364>; 101, 397 <407>). Der Zugang zu den staatlichen Gerichten darf nicht in einer\nWeise erschwert werden, die sich aus Sachgründen nicht rechtfertigen lässt. Art. 19\nAbs. 4 Satz 1 GG gebietet daher den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Antragsteller erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz\noder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1997 - 2 BvR 2989/95 -, in juris). Ein solcher Fall liegt hier vor.\n\n  Das Oberlandesgericht hat die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach die              14\nbeanstandete Unterbringungssituation unter anderem gegen seine Menschenwürde\nverstieß, zunächst bestätigt, sodann aber die Rechtsbeschwerde mit Hinweis auf\n§ 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG als unzulässig verworfen. Dadurch ging das Rechtsbeschwerdegericht darüber hinweg, dass bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt Grenzen durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) gesetzt sind\n(vgl. OLG Frankfurt, StV 1986, S. 27 f. mit Anm. Lesting). Die Menschenwürde ist unantastbar und kann deshalb auch nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung\nwie § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG eingeschränkt werden. Mit der Heranziehung des\n§ 18 StVollzG, der sich auf die Frage der Einzel- oder Gemeinschaftsunterbringung\nvon Strafgefangenen in der Ruhezeit bezieht, wurde dem weiter reichenden Begehren des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen. Er beanstandete nicht nur die\n\n\n                                            4/6\n\nGemeinschaftsunterbringung in der Ruhezeit, sondern die während seines Aufenthalts im so genannten Transporthaus 23 Stunden am Tag andauernde Unterbringung\nin einem Haftraum, der hinsichtlich seiner Größe und Ausstattung nicht den Anforderungen an eine der Menschenwürde entsprechende Unterbringung von Strafgefangenen entsprach. Diese Frage ist von § 18 StVollzG nicht erfasst; sie ist u.a. Regelungsgegenstand des § 144 StVollzG.\n\n  Auch die Entscheidung des Landgerichts ist in vergleichbarer Weise am Gegenstand der Beanstandungen des Beschwerdeführers vorbeigegangen. War das Recht\ndes Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde berührt, so konnte es\nnicht darauf ankommen, dass dies nur vorübergehend geschehen war und sich der\nBeschwerdeführer in der fünftägigen Unterbringungszeit möglicherweise nicht erkennbar gegen die Unterbringung in dem konkreten Haftraum zur Wehr gesetzt hatte; denn Achtung und Schutz der Menschenwürde ist aller staatlichen Gewalt auferlegt (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG).\n\n 3. Dieser Befund führt zur Aufhebung der fachgerichtlichen Entscheidungen und zur     16\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die weiteren Grundrechtsrügen\ndes Beschwerdeführers bedürfen hiernach keiner weiteren Prüfung.\n\n                                        V.\n Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  18\n\n               Limbach              Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020227_2bvr055301.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020227.2bvr055301\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-27/2-bvr-553-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-27/2-bvr-553-01","retrieved":"2026-07-10 10:49:07.491524+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-02-27/2-bvr-553-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-02-27","dockets":["2 BvR 553/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020227.2bvr055301","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020227.2bvr055301"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.02.2002 – 2 BvR 553/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-27/2-bvr-553-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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