{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020227_2bvr026102","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020227.2bvr026102","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-02-27","aktenzeichen":"2 BvR 261/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 261/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts L...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2002 –\n         3 VAs 8/02 -,\n\n      b) die Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I vom 22. Januar 2002 an\n         die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) - 323\n         Js 36781/99 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein        1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\nDie Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers\nangezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n 1. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Verfassungsbeschwerde verhindern will, dass die Prozessbevollmächtigten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) Informationen aus dem Strafverfahren preisgeben, ist die Verfassungsbeschwerde\nunzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht eingehalten hat (§ 90\nAbs. 2 BVerfGG). Denn insoweit stünde ihm gegebenenfalls ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, den er zunächst vor den Zivilgerichten\ngeltend zu machen hätte.\n\n\n                                         1/4\n\n 2. Soweit der Beschwerdeführer die staatsanwaltschaftliche Mitteilung angreift, ist       3\ndie Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1\nAbs. 1 GG) berührende Mitteilung der Staatsanwaltschaft ist durch §§ 171, 172 StPO\ngerechtfertigt.\n\n  Auskunftsrechte des Antragstellers oder Geschädigten einer Straftat sowie Mitteilungspflichten der Ermittlungsbehörden gegenüber diesem Personenkreis sind in\n§ 171 StPO (Bescheidung des Antragstellers bei Einstellung), § 406 d StPO (Mitteilungspflichten) und § 406 e StPO (Akteneinsicht) geregelt. Danach hat der Antragsteller, der zugleich Verletzter ist, umfassende Auskunftsansprüche, soweit er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann (Akteneinsicht), und ist über den\nAbschluss des Verfahrens, sei es auf staatsanwaltschaftlicher, sei es auf gerichtlicher Ebene, zu unterrichten. Die Übermittlung der entsprechenden, den Beschuldigten betreffenden Informationen, ist also gesetzlich geregelt und grundsätzlich zulässig; sie stellt die einfach-rechtliche Ausformung des Anspruchs des Geschädigten auf\nrechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 1998 – 2 BvR 1314/\n97 – Juris). Er muss in die Lage versetzt werden, in den gesetzlich vorgesehenen\nFällen gegen die jeweilige Entscheidung vorgehen zu können, und kann das nur,\nwenn sie ihm zuvor auch bekannt gemacht wird. Dies gilt insbesondere für eine mittels des Klageerzwingungsverfahrens (§ 172 StPO) überprüfbare Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.\n\n  Die BvS ist Antragstellerin und zugleich mutmaßlich Geschädigte einer zu untersuchenden Straftat nach §§ 64, 71, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG (vgl. Rowedder u.a., Kommentar zum GmbHG, 3. Auflage, § 84 Rn. 1). Sie wäre mithin befugt, bei einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens, das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben,\nund muss daher von Amts wegen über die Einstellung unterrichtet werden, § 171\nStPO. Wenn die Staatsanwaltschaft die BvS darüber hinaus vorab über die beabsichtigte Einstellung unterrichtet, so ist dies gesetzlich zwar nicht ausdrücklich geregelt.\nDiese Verfahrensweise dient jedoch verfahrensökonomischen Gründen, um die gegen die Einstellung vorgebrachten Einwände der Geschädigten, die sie ansonsten\nnach der Einstellung ohnehin geltend machen könnte, schon vorab bei der Entscheidung berücksichtigen zu können. Wenn sich die Informationsweitergabe dabei auf\nDaten beschränkt, die der Geschädigten ohnehin übermittelt werden müssten, ist es\nvon Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die Übermittlung vorab vorzunehmen.\n\n Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrem Einstellungsentwurf sowie dem Begleitschreiben vom 22. Januar 2002 an diese Vorgaben gehalten. Dass sie darauf hingewiesen hat, die Einstellung sei nur wegen des Insolvenzdelikts beabsichtigt und im\nÜbrigen werde weiter ermittelt, ist nicht zu beanstanden. Denn die Geschädigte hat\neinen Anspruch darauf zu erfahren, ob es sich um eine Teileinstellung oder eine Einstellung in vollem Umfang handelt (vgl. Schmid in: KK, StPO 4. Auflage, § 171 Rn. 5;\nKrehl in: HK, StPO, 2. Auflage, § 171 Rn. 2).\n\n\n                                           2/4\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1   7\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                          8\n\n              Limbach              Hassemer          Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Februar 2002 - 2 BvR 261/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 261/02 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020227_2bvr026102.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020227.2bvr026102\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020227_2bvr026102.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-27/2-bvr-261-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406d","ref_norm":"406d","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406e","ref_norm":"406e","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020227_2bvr026102.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020227_2bvr026102.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-27/2-bvr-261-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020227_2bvr026102.html","retrieved":"2026-07-10 10:49:07.220124+00:00"}}