{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020226.2bvr017597","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"2 BvR 175/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 175/97 -\n- 2 BVR 330/97 -\n- 2 BVR 243/98 -\n\n                                   In den Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\n\n1.          des Herrn M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Hillen und Koll.,\n                   Potsdamer Straße 5, 80802 München -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. November\n         1996 - 3 Ws 722/96 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 17. September 1996 - 6\n         Ns 101 Js 125309/95 -,\n\n       c) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. August 1987 - RReg. 3 St 154/87 -,\n\n      d) das Urteil des Landgerichts München I vom 3. April 1987 - 13 Ns 112 Js\n         3364/86 -,\n\n      e) das Urteil des Amtsgerichts München vom 27. November 1986 - 443 Cs\n         112 Js 3364/86 -\n\n- 2 BVR 175/97 -,\n\n2.           der Frau S...\n\n- Bevollmächtige: Rechtsanwälte Dr. Till Müller-Heidelberg und Koll.,\n                  Veronastraße 10, 55411 Bingen -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 1997 -\n         3 Ws 27/97 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 31. Oktober 1996 - 7 Ns\n         101 Js 125310/95 -,\n\n       c) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. Juli\n          1987 - RReg. 3 St 122/87 -,\n\n      d) das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Februar 1987 - 13 Ns 112\n         Js 3365/86 -\n\n- 2 BVR 330/97 -,\n\n\n\n\n                                         1/8\n\n3.          des Herrn S...\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 5. Januar 1998 - 2 Qs\n         154/97 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Neustadt an der Saale vom 30. Oktober 1997 - Cs 8 Js 15522/84 -\n\n- 2 BVR 243/98 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die     Verfassungsbeschwerden       betreffen    Wiederaufnahmeverfahren       zu    1\nSitzblockade-Entscheidungen.\n\n                                        A.\n I. Das Verfahren 2 BvR 175/97                                                         2\n\n  1. Der Beschwerdeführer zu 1. war im Erstverfahren wegen erfolgloser öffentlicher    3\nAufforderung zur Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er am 11. Januar 1986 in Pullach Flugblätter verteilt, in denen\nzur Sitzblockade vor US-Militäranlagen in Mutlangen aufgefordert worden war. Der\nBeschwerdeführer zu 1. beantragte die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Er\nstützte sich auf § 79 Abs. 1 - 3. Alt. - BVerfGG. Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1 ff.) sei die\nVerurteilung wegen Aufforderung zur Nötigung durch \"psychische Gewalt\" mit\nArt. 103 Abs. 2 GG unvereinbar.\n\n  Das Landgericht verwarf den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht habe den so genannten \"vergeistigten Gewaltbegriff\" zu\n§ 240 Abs. 1 StGB beanstandet; es habe aber nicht entschieden, dass Sitzblockaden\ngenerell nicht als Nötigung bestraft werden dürften. Nach der hierauf ergangenen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 1995, S. 2643) übten Teilnehmer an einer Sitzblockade physische Gewalt aus, wenn durch ihr Verhalten Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert würden, weil vor ihnen wegen der Sitzblockade\n\n\n                                         2/8\n\nanhaltende Fahrzeuge den Weg versperrten (so genannte \"Zweite-Reihe-Rechtsprechung\").\n\n Das Oberlandesgericht (StraFo 1997, S. 46 f.) verwarf die sofortige Beschwerde           5\ndes Beschwerdeführers zu 1. hiergegen mit der Maßgabe als unbegründet, dass sein\nWiederaufnahmeantrag unzulässig sei. Ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 79 Abs.\n1 - 3. Alt. - BVerfGG liege nur vor, wenn die Verurteilung auf der Auslegung einer\nRechtsnorm beruhe, die das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem\nGrundgesetz erklärt habe. Daran fehle es, da vom Bundesverfassungsgericht nicht\nentschieden worden sei, die Verurteilung wegen Nötigung durch Sitzblockaden sei\ngenerell mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar. Zwar sei im Erstverfahren mit Blick auf\ndie damalige strafgerichtliche Rechtsprechung noch der verfassungsrechtlich beanstandete vergeistigte Gewaltbegriff zu Grunde gelegt worden; jedoch sei mit hoher\nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gerichte im Erstverfahren auch vom\nspäteren Standpunkt der \"Zweite-Reihe-Rechtsprechung\" aus zur Verurteilung wegen Nötigung gelangt wären. In formeller Hinsicht hätte es gemäß § 366 Abs. 1 StPO\ndem Beschwerdeführer zu 1. oblegen darzutun, dass er nur zur Blockierung einzelner Fahrzeuge habe aufrufen wollen.\n\n 2. Der Beschwerdeführer zu 1. sieht sich in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4, 103       6\nAbs. 1 und 2 GG verletzt. Der Rückgriff auf die \"Zweite-Reihe-Rechtsprechung\", um\nseine Verurteilung im Ergebnis aufrecht zu erhalten, sei nicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht habe Erweiterungen des Gewaltbegriffs im Bereich von Sitzblockaden zudem \"einschränkungslos für unvereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG erklärt\". Das Oberlandesgericht habe den Wiederaufnahmegrund gemäß § 79 Abs. 1\nBVerfGG mit Elementen des § 359 Nr. 5 StPO kombiniert. Dies entspreche nicht dem\nGesetz.\n\n II. Das Verfahren 2 BvR 330/97                                                           7\n\n  1. Die Beschwerdeführerin zu 2., Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1., war im            8\nErstverfahren gleichfalls wegen öffentlicher Aufforderung zur Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dem hatte dieselbe Flugblattaktion zu Grunde gelegen, die\nauch zur Verurteilung des Beschwerdeführers zu 1. geführt hatte. Die Beschwerdeführerin zu 2. beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie stützte sich darauf, dass durch den Beschluss in BVerfGE 92, 1 ff. der Wiederaufnahmegrund des\n§ 79 Abs. 1 - 3. Alt. - BVerfGG gegeben sei. Das Landgericht verwarf auch ihren Wiederaufnahmeantrag als unbegründet. Auf Grund der Feststellungen im Erstverfahren\nbestehe kein Zweifel daran, dass es ihr darauf angekommen sei, \"physische Gewalt\"\nbei den Blockadeaktionen, zu denen sie aufgerufen habe, zu verursachen. Es sei klar\ngewesen, dass nicht nur einzelne Fahrzeugführer beeinträchtigt werden würden.\n\n Das Oberlandesgericht verwarf die sofortige Beschwerde hiergegen mit der Maßgabe als unbegründet, dass der Wiederaufnahmeantrag unzulässig sei. Es wiederholte\nseine Ausführungen, die es im Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. gemacht hatte.\n\n\n                                          3/8\n\n 2. Die Beschwerdeführerin zu 2. macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 und 2 GG geltend. Sie beanstandet\ndie so genannte \"Zweite-Reihe-Rechtsprechung\" als Umgehung der Ausführungen in\nBVerfGE 92, 1 ff. Das Oberlandesgericht habe ihr zudem das rechtliche Gehör verweigert, indem es den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig bewertet habe.\n\n III. Das Verfahren 2 BvR 243/98                                                         11\n\n 1. Im Erstverfahren war der Beschwerdeführer zu 3. wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte sich nach den Urteilsfeststellungen am 25. September 1984 zusammen mit anderen Personen vor dem Haupttor des Truppenübungsplatzes Wildflecken und der dortigen US-Kaserne auf die Zufahrtsstraße gesetzt, um\ngegen \"die aggressiven Kriegsführungsstrategien der Führungsmacht der NATO, der\nUSA, der Strategie vom führbaren und gewinnbaren Atomkrieg\", zu demonstrieren.\nDadurch waren mehrere Lastkraftwagen an der Weiterfahrt gehindert worden. Darin\nhatte das Erstgericht die Anwendung von physischer Gewalt gesehen.\n\n Der Beschwerdeführer zu 3. beantragte mit Hinweis auf BVerfGE 92, 1 ff. die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO. Das Amtsgericht verwarf seinen Wiederaufnahmeantrag als unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht habe\nnur den Fall der psychischen Einwirkung auf den Führer eines einzelnen Kraftfahrzeugs entschieden. Die Frage, ob die Führer nachfolgender Fahrzeuge, die durch\nandere haltende Fahrzeuge physisch an der Weiterfahrt gehindert seien, mit Gewalt\ngenötigt würden, sei nicht entschieden. § 79 Abs. 3 BVerfGG greife demnach nicht\nein. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 5 StPO liege nicht vor.\n\n Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung im            14\nWesentlichen aus denselben Gründen.\n\n  2. Der Beschwerdeführer zu 3. meint, durch die Entscheidungen der Wiederaufnahmegerichte seien Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. Die Verurteilung wegen Nötigung überschreite die Auslegungsgrenze des Art. 103 Abs. 2 GG, wie sie in\nBVerfGE 92, 1 ff. gekennzeichnet worden sei. Die Aufrechterhaltung dieser Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren verletze erneut sein grundrechtsgleiches Recht.\nDie Bindungswirkung der Entscheidung gemäß § 31 BVerfGG beschränke sich nicht\nauf den Leitsatz. Die fachgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung physischer\nGewalt u.a. durch BGHSt 41, 182 ff. stelle sich als Umgehungsversuch dar. Auch mit\nder Zurechnungsfigur der mittelbaren Täterschaft sei das Ergebnis der angegriffenen\nEntscheidungen nicht zu rechtfertigen. Art. 3 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt, dass die\nGerichte in den angegriffenen Entscheidungen von divergierender Rechtsprechung\nund Behördenpraxis zu seinem Nachteil abgewichen seien, wofür ein sachlicher\nGrund fehle. Die angegriffenen Entscheidungen erwiesen sich zudem als willkürlich.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil               16\nein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen\n\n\n                                          4/8\n\nverfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (vgl. Beschluss des Ersten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93,\n433/96 -). Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.\n\n I. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. sind unzulässig, soweit sie auch die Entscheidungen im Erstverfahren angreifen. Insoweit ist die\nFrist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt.\n\n II. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden unbegründet.                               18\n\n  1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rechtsnorm           19\ndes § 240 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Begriffs der \"Gewalt\" hinreichend bestimmt\n(vgl. BVerfGE 73, 206 <232 f.>; 92, 1 <13 f.>). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90,\n2173/93 und 433/96 - klargestellt, dass Art. 103 Abs. 2 GG auch nicht verletzt ist,\nwenn die Strafgerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Strafnorm zu dem\nErgebnis gelangen, dass Gewalt bei Blockadeaktionen zu bejahen ist, weil die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten. Offen gelassen hat der Erste Senat in\ndiesem Beschluss, ob dies auch in Fällen der so genannten \"Zweite-Reihe-Rechtsprechung\" gilt (Umdruck S. 16). Damit ist die auf der so genannten \"Zweite-Reihe-Rechtsprechung\" beruhende Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB bisher nicht\nvom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden.\nDer Wiederaufnahmegrund gemäß § 79 Abs. 1 BVerfGG, der dies voraussetzt, greift\nfolglich nicht ein; denn er verlangt die verbindliche Verwerfung einer nicht verfassungskonformen Auslegung der im Erstverfahren zugrunde gelegten einfachrechtlichen Bestimmung (vgl. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer,\nBVerfGG, 20. Lfg., § 79 Rn. 34).\n\n  b) Divergenzen in der bisherigen fachgerichtlichen Rechtsprechung und Meinungsverschiedenheiten in der Literatur zur Anwendung des § 79 Abs. 1 - 3. Alt. - BVerfGG\nauf Fälle der Verurteilung wegen Sitzblockaden führen für sich genommen nicht dazu, dass Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. für die Anwendung des Wiederaufnahmegrundes OLG Koblenz, NJW 1996, S. 3351 ff. und NStZ-RR 1998, S. 44 ff.; Angerer/\nStumpf, NJW 1996, S. 2216; ablehnend KG, NStZ-RR 1998, S. 11 f. und Beschluss\nvom 25. Juni 1997 - 3 Ws 291/97 - in JURIS; s.a. Malte Graßhoff, NJW 1995,\nS. 3085 ff., der für eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 1 - 3. Alt. - BVerfGG eintritt). Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch darauf, dass alle Gerichte gleich\nund zu Gunsten des Verurteilten entscheiden. Die Gerichte dürfen nur nicht objektiv\nwillkürlich entscheiden. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Beschluss des Ersten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93,\n433/96 - hat den Standpunkt der Gerichte in den Ausgangsverfahren, dass Sitzblockaden nicht generell vom Gewaltbegriff des § 240 Abs. 1 StGB auszunehmen seien,\n\n\n\n                                           5/8\n\nvielmehr bestätigt.\n\n  2. Soweit das Oberlandesgericht in den Wiederaufnahmeverfahren des Beschwerdeführers zu 1. und der Beschwerdeführerin zu 2. deren sofortige Beschwerden mit\nder Maßgabe verworfen hat, dass die Wiederaufnahmeanträge unzulässig seien,\nkann dem zwar eine zu enge Auslegung der Zulässigkeitsbestimmung des § 366\nAbs. 1 StPO zu Grunde liegen. Der eigenständige Wiederaufnahmegrund des § 79\nAbs. 1 BVerfGG knüpft an die Behauptung der Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafurteils\nan (vgl. Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 1993, Rn. 344); dazu\nbedarf es nicht notwendigerweise eines ergänzenden Tatsachenvortrags. Ob das\nOberlandesgericht durch seine Auslegung des § 366 Abs. 1 StPO aber gegen Verfassungsrecht verstoßen hat, kann offen bleiben. Die Verwerfung der sofortigen Beschwerde beruht nicht auf der Annahme der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung die so genannte \"Zweite-Reihe-Rechtsprechung\" zur Nötigung bei Sitzblockaden zu Grunde gelegt. Hätte es\nauf dieser Grundlage den Wiederaufnahmeantrag nicht als unzulässig, sondern als\nunbegründet angesehen, dann hätte es die sofortige Beschwerde gleichwohl verworfen.\n\n 3. Soweit die Beschwerdeführer die Bewertung der Feststellungen durch die Wiederaufnahmegerichte beanstanden, zeigen sie keine Verletzung von spezifischem\nVerfassungsrecht auf. Die Feststellung und Würdigung der Tatsachen und die Anwendung einfach-rechtlicher Vorschriften, zu denen auch § 79 Abs. 1 BVerfGG gehört, ist in erster Linie Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>). Es kann\nnur bei einer Nichtbeachtung von Grundrechten eingreifen. Diese liegt in der Regel\nerst dann vor, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen\nAnschauung eines Grundrechts beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung\nbei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht\nmehr verständlich ist. Die Wiederaufnahmegerichte haben sich indes auf Urteilsfeststellungen im Erstverfahren gestützt und zum Teil ergänzende Schlüsse gezogen.\nDies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  4. Eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht liegt auch im Fall des Beschwerdeführers zu 1. nicht vor, soweit die Wiederaufnahmegerichte dort angenommen haben, im Erstverfahren, in dem noch der \"vergeistigte Gewaltbegriff\" herangezogen worden war, wäre \"mit hoher Wahrscheinlichkeit\" auch auf Grund der nunmehr\nbei den Fachgerichten vorherrschenden \"Zweite-Reihe-Rechtsprechung\" eine Verurteilung erfolgt. Die Beanstandung dieser Beruhenserwägung (vgl. Bethge a.a.O.\nRn. 35; Marxen/Tiemann a.a.O. Rn. 354) betrifft die Anwendung des § 79 Abs. 1\n- 3. Alt. - BVerfGG auf den konkreten Fall. Im Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 -\n(Umdruck S. 14) wurde die Beruhensfrage für die dort zu entscheidende Fallkonstellation im Ergebnis ebenfalls verneint.\n\n\n\n                                         6/8\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                       24\n\n             Limbach              Hassemer   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. Februar 2002 - 2 BvR 175/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2002 - 2 BvR 175/97 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020226_2bvr017597.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020226.2bvr017597\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-26/2-bvr-175-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-26/2-bvr-175-97","retrieved":"2026-07-10 10:49:07.037971+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-02-26/2-bvr-175-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-02-26","dockets":["2 BvR 175/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020226.2bvr017597","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020226.2bvr017597"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.02.2002 – 2 BvR 175/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-26/2-bvr-175-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/79","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"79","label":"§ 79 BVerfGG","mentions":5},{"id":"StGB/240","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"240","label":"§ 240 StGB","mentions":4},{"id":"StPO/359","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"359","label":"§ 359 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/366","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"366","label":"§ 366 StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/31","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"31","label":"§ 31 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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