{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020222.2bvr170701","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-02-22","aktenzeichen":"2 BvR 1707/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1707/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Schmidt,\n                    Stimbergstraße 19, 45739 Oer-Erkenschwick -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 10. August 2001 - 11 S 136/\n      01 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                  Sommer,\n                                  Broß,\n                                  Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren.\n\n                                         I.\n  1. Die von der Beschwerdeführerin gegen ihre Vermieterin erhobene Klage auf           2\nRückzahlung zu viel gezahlter Nebenkosten in Höhe von 9.993,68 DM war durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 18. Januar 2001 abgewiesen worden.\n\n 2. a) Die gegen dieses am 13. Februar 2001 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 9.   3\nMärz 2001 eingelegte Berufung ging erst am 14. März 2001 und damit einen Tag\nnach Ablauf der Monatsfrist des § 516 ZPO beim Landgericht Bochum ein. Auf diese\nFristversäumnis wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Berichterstatterin\nvom 9. Mai 2001 hingewiesen.\n\n  b) Drei Tage nach Erhalt dieses Schreibens beantragte der Prozessbevollmächtigte      4\nder Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er legte dar, dass\ndie Berufung am 9. März 2001, einem Freitag, zur Post gegeben worden sei und es\njeglicher Erfahrung widerspreche, dass die Post von Oer-Erkenschwick nach Bochum fünf Tage benötige. Diesem Vorbringen waren eidesstattliche Versicherungen\n\n\n                                         1/6\n\nzweier Mitarbeiterinnen des Prozessbevollmächtigten beigefügt. Die Mitarbeiterin S.\nversicherte, sie habe am 9. März 2001 nach Überprüfung, dass Fristablauf am 12.\nMärz 2001 sei, entschieden, dass eine Einlegung des Rechtsmittels per Telefax unnötig sei, weil die Post nach allgemeiner Erfahrung am 10. März, jedoch spätestens\nam 12. März 2001 beim Landgericht Bochum eingehen müsse. Danach sei das bereits eingetütete Schriftstück von der zwischenzeitlich aus der Kanzlei ausgeschiedenen Mitarbeiterin B. zur Post gebracht worden.\n\n  c) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. August 2001 wies das Landgericht den       5\nAntrag der Beschwerdeführerin, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zurück und verwarf die Berufung\ngemäß § 519b Abs. 1 ZPO als unzulässig. Ein Fall unverschuldeter Fristversäumnis\nim Sinne der §§ 233, 234 ZPO sei nicht gegeben. Die Versäumung der Berufungsfrist\nberuhe auf einem der Beschwerdeführerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren\nVerschulden ihres Prozessbevollmächtigten. Dieser habe nicht glaubhaft gemacht,\ndass die Berufungsschrift am 9. März 2001 zur Post gegeben worden sei. Keine der\nvorgelegten eidesstattlichen Versicherungen beziehe sich auf die eigentliche Absendung des Berufungsschriftsatzes. Dieser sei einer inzwischen nicht mehr bei dem\nProzessbevollmächtigten tätigen Mitarbeiterin übergeben worden. Ob diese Mitarbeiterin den Schriftsatz tatsächlich noch am 9. März 2001 zur Post gegeben habe, sei\nnicht ersichtlich und in keiner Weise glaubhaft gemacht.\n\n Aus der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin S. ergebe sich auch nicht,     6\ndass diese die Mitarbeiterin B. im Hinblick auf den drohenden Fristablauf in besonderer Weise dahingehend instruiert hätte, der Schriftsatz müsse unbedingt noch am 9.\nMärz 2001 zur Post gegeben werden. Dies sei aber gerade deshalb erforderlich gewesen, weil es sich bei dem 9. März 2001 um einen Freitag gehandelt habe und die\nMitarbeiterin S. von einem Fristablauf am Montag, den 12. März 2001, ausgegangen\nsei. Nehme man hinzu, dass im Büro des Prozessbevollmächtigten offensichtlich die\nMitarbeiterin S. entscheide, ob ein Schriftsatz per Fax oder mit normaler Post abgeschickt werde, so liege ein der Beschwerdeführerin zurechenbares Organisationsverschulden auf Seiten des Prozessbevollmächtigten vor.\n\n                                         II.\n 1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung          7\nvon Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n Dem Bürger dürften Verzögerungen bei der Briefbeförderung und Zustellung durch         8\ndie Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Diesem Grundsatz müsse jedes rechtsstaatliche Gerichtsverfahren genügen. Der Bürger könne\ndarauf vertrauen, dass die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten würden. Versagten diese Vorkehrungen, so dürfe das dem Bürger, der darauf keinen Einfluss habe, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur\nLast gelegt werden. Bei Zweifeln hätte das Landgericht von Amts wegen eine Aus-\n\n\n                                         2/6\n\nkunft über die übliche Postlaufzeit einholen müssen. Bis zum 9. März 2001 hätten\naufgrund über 25-jähriger anwaltlicher Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Oer-Erkenschwick keinerlei Erkenntnisse darüber vorgelegen, dass die Postlaufzeit von\ndort nach Bochum mehr als einen Tag betrage.\n\n  Die Anforderungen an die Organisation im Büro des Prozessbevollmächtigten würden in der Entscheidung wirklichkeitsfremd überspannt. Zwei seiner Mitarbeiterinnen\nhätten an Eides statt versichert, dass das fristwahrende Schriftstück am 9. März 2001\nzur Post gegeben worden sei. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Frau B.,\ndie ausschließlich damit betraut gewesen sei, die Post zum Postamt zu bringen, dies\nnicht getan habe. Am 9. März 2001 habe kein Fristablauf gedroht, da die Frist erst am\n13. März 2001 abgelaufen sei. Der Prozessbevollmächtigte habe die Frist richtig notiert. Die durch die Mitarbeiterin S. erfolgte Falschberechnung der Frist habe er als\nunschädlich angesehen, da ein zu früh notierter Fristablauf keinerlei Rechtsnachteile\nmit sich bringe. Daher habe er auch keine gesonderte Belehrung der Mitarbeiterin B.\nveranlassen müssen.\n\n 2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Beklagte des           10\nAusgangsverfahren hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                         III.\n Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche\nBedeutung zukommt, ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht im Sinn von\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten\nVerfassungsrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n  1. In Betracht zu ziehen ist eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieser Anspruch, der für\nbürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip folgt (vgl. BVerfGE 85, 337 <345> m.w.N.), verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen\nInstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu\nerschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 <26>; 69, 381 <385>; 88, 118 <123 ff.>). Danach\ndürfen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst\nhaben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl.\nBVerfGE 40, 88 <91>; 67, 208 <212 f.>; stRspr). Dieser Grundsatz begrenzt auch die\nAnforderungen, die nach Fristversäumung an den Vortrag und die Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BVerfGE 26, 315\n<319 f.>; 37, 93 <97 f.>; 37, 100 <103>; 38, 35 <39>; 40, 42 <44>). Zur Wahrung des\nGrundrechts auf effektiven Rechtsschutz kann in bestimmten Fällen in Betracht kommen, eine schlichte, d.h. nicht durch weitere Mittel der Glaubhaftmachung unterstützte Erklärung als geeignet anzusehen, die richterliche Überzeugung zu begründen,\ndass der behauptete Versäumungsgrund zutrifft. Dies kann der Fall sein, wenn ande-\n\n\n                                          3/6\n\nre Mittel der Glaubhaftmachung in der jeweiligen Fallgestaltung nicht zur Verfügung\nstehen (vgl. BVerfGE 41, 332 <337 f.>) und gilt zumal dann, wenn behördliche Vorkehrungen, durch die der Zeitpunkt der Aufgabe eines Schriftstücks zur Beförderung\ndokumentiert werden soll, versagen und der Bürger keine anderen Möglichkeiten der\nGlaubhaftmachung hat. Das Versagen organisatorischer Vorkehrungen, auf die der\nBürger keinen Einfluss hat, darf ihm im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht zur Last\ngelegt werden (vgl. BVerfGE 41, 23 <26>; 53, 25 <29>; 62, 216 <221>).\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat für den Nachweis, ob ein Betroffener den Anforderungen für eine rechtzeitige Versendung eines fristgebundenen Rechtsmittelschriftsatzes ausreichend Rechnung getragen hat, darauf hingewiesen, dass sich\ndies in aller Regel dem Briefumschlag mit dem Poststempel entnehmen lasse, der\ndeshalb zweckmäßigerweise bei den Akten aufzubewahren sei (vgl. BVerfGE 41, 23\n<28>; ähnlich BVerfGE 41, 356 <360>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1997 - 2 BvR 842/96 -, NJW\n1997, S. 1770 <1771> m.w.N. zur Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ist in einem solchen Fall die schlichte Erklärung des Antragstellers zum\nZeitpunkt der Absendung des Schriftstücks nicht von vornherein unglaubhaft, so hat\ndas Gericht bei seiner Überzeugungsbildung den Umstand in Rechnung zu stellen,\ndass es dem Antragsteller aus Gründen, die in der Sphäre einer Behörde liegen, auf\nderen Tätigkeit er keinen Einfluss hat, unmöglich ist, eine Tatsache glaubhaft zu machen, die andernfalls unschwer aufzuklären wäre (vgl. Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1997, a.a.O., S. 1771\nm.w.N.).\n\n 2. Daran gemessen liegt der geltend gemachte Verfassungsverstoß hier im Ergebnis nicht vor.\n\n  Zwar ist der Umschlag, mit dem die Berufungsschrift versandt wurde, vom Landgericht nicht zu den Akten genommen worden. Wäre dies geschehen, hätte möglicherweise anhand des Poststempels festgestellt werden können, ob die Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Übergabe des Briefes zur Post zutreffen. Dies ist\nein sicherer Beweis, der einem Betroffenen bei der - zur Wahrung der Frist zugelassenen - Einlegung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs durch einfache Briefsendung zur Verfügung steht. Dieser Mangel organisatorischer Maßnahmen des Landgerichts könnte indessen nur dann zu der dargelegten Herabsetzung der\nAnforderungen an die Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes führen,\nwenn über die schlichte Erklärung hinaus kein anderes Mittel der Glaubhaftmachung\nzur Verfügung stünde. Das kann hier nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat die Absendung des Berufungsschriftsatzes selbst nicht glaubhaft gemacht und\nes ist nicht ersichtlich, dass ihr dies nicht möglich gewesen wäre. Offenbar hat sich\nihr Prozessbevollmächtigter nicht um eine eidesstattliche Versicherung der aus seiner Kanzlei ausgeschiedenen Mitarbeiterin, die den Schriftsatz zur Post gebracht haben soll, bemüht. Jedenfalls hat er nicht vorgetragen, dass er derartige Bemühungen\nunternommen habe oder dass die ehemalige Mitarbeiterin für ihn nicht mehr erreich-\n\n\n                                         4/6\n\nbar gewesen sei. Damit hat er nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die eigene\nSchuldlosigkeit an der Fristversäumung glaubhaft zu machen. Die schlichte Erklärung zur rechtzeitigen Absendung des Schriftstücks ist deshalb vom Landgericht im\nErgebnis ohne Verfassungsverstoß als nicht ausreichend angesehen worden.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               17\n\n              Sommer                    Broß            Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Februar 2002 - 2 BvR 1707/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2002 - 2 BvR 1707/01 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020222_2bvr170701.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020222.2bvr170701\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-22/2-bvr-1707-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-22/2-bvr-1707-01","retrieved":"2026-07-10 10:49:06.596766+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-02-22/2-bvr-1707-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-02-22","dockets":["2 BvR 1707/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020222.2bvr170701","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020222.2bvr170701"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.02.2002 – 2 BvR 1707/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-22/2-bvr-1707-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/234","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"234","label":"§ 234 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/516","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"516","label":"§ 516 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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